Drucksache Nr. 2367/2006:
Straßenausbaubeitrag Am Soltekampe von Kolpingstraße bis Woermannstraße
- Abschnittsbildung-

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2367/2006 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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2367/2006
1
 

Straßenausbaubeitrag Am Soltekampe von Kolpingstraße bis Woermannstraße
- Abschnittsbildung-

Antrag,

für die Straße Am Soltekampe im Abschnitt von Kolpingstraße bis Woermannstraße den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau sämtlicher Verkehrs- und Grünflächen, der Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sowie für den Grunderwerb und die Freilegung der Straßenverbreiterungsflächen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von rd. 375.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Die Straße Am Soltekampe im Abschnitt von Kolpingstraße bis Woermannstraße befand sich in einem bautechnisch schlechten Zustand. Im Bereich zwischen Kolpingstraße und Salzhemmendorfer Straße wurde der kurvige Streckenverlauf begradigt und die Straße wurde von der südlichen Bebauung abgerückt und über die vorhandenen Brachflächen auf der Nordseite geführt. Im weiteren Verlauf bis zur Woermannstraße blieb die Achslage der Fahrbahn weitestgehend erhalten.

Bei den von 2004 bis 2006 durchgeführten Baumaßnahmen wurde ein neuer Regenwasserkanal eingebaut. Die Fahrbahn und die Nebenanlagen wurden entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt. Auf den beiden Straßenseiten wurden erstmals separate Längsparknischen ausgebaut. Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung. Bei den entstandenen Kosten für die Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen handelt es sich weitestgehend um Folgekosten des beitragsfähigen Straßenbaus.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Straße Am Soltekampe gehört zu den „Durchgangsstraßen“; der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung je nach Teileinrichtung zwischen 25 % und 65 %.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

66.03 
Hannover / 04.12.2006