Antrag Nr. 2363/2004:
Gemeinsamer Entschließungsantrag aller Fraktionen und der Gruppe im Rat gegen die Änderung des Niedersächsischen Sparkassengesetzes

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2363/2004 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

  • 04.11.2004: Verwaltungsausschuss: Mit 11 Stimmen ( damit 2/3 Mehrheit erreicht ) als TOP 16 in die Tagesordnung aufgenommen und einstimmig beschlossen
  • 11.11.2004: Ratsversammlung: Über den Antrag wurde nicht abgestimmt, da inzwischen die Landtagsfraktionen ihren Antrag zu dem Thema zurückgezogen haben

Antragsteller(in):

Gemeinsamer Antrag

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Gemeinsamer Entschließungsantrag aller Fraktionen und der Gruppe im Rat gegen die Änderung des Niedersächsischen Sparkassengesetzes

Dringlichkeitsantrag:

Der Rat der Landeshauptstadt Hannover fordert den Niedersächsischen Landtag auf, den vorgelegten Änderungsvorschlag der CDU / FDP Fraktionen zur Änderung des Regionsgesetzes im Zuge der Novellierung des Niedersächsischen Sparkassengesetzes abzulehnen. Durch diese geplante Änderung fallen die in 2002 vom Landtag im Zuge der Fusion der Stadtsparkasse Hannover und der Kreissparkasse Hannover beschlossenen Sonderregelungen weg, dies führt zu einer Benachteiligung der Landeshauptstadt Hannover.

Begründung

In dem im Juni 2001 durch den Landtag beschlossenen Regionsgesetz sind durch Änderungen im November 2002 auch die Regelungen zur Trägerschaft der Sparkasse Hannover nach der Fusion von Stadtsparkasse und Kreissparkasse Hannover enthalten. Darin ist unter anderem geregelt, dass sich der Verwaltungsrat der neuen Sparkasse Hannover aus den beiden Hauptverwaltungsbeamten sowie zwölf weiteren Mitgliedern zusammensetzt, die vom Rat der Landeshauptstadt und der Regionsversammlung vorgeschlagen bzw. gewählt werden. Der Vorsitz liegt danach im Regelfall abwechselnd in den Händen eines der beiden Hauptverwaltungsbeamten – in dieser Wahlperiode zunächst beim Oberbürgermeister, dann, ab 1.12.2004 beim Regionspräsidenten.

Dieses Procedere sowie die Grundlagen für die paritätische Besetzung der Verwaltungsratsmandate mit Vertretern aus der Region und der Landeshauptstadt Hannover haben Landeshauptstadt und Region Hannover im Juni 2002 überdies in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt. Die Zusammenlegung der Kreissparkasse Hannover und der Stadtsparkasse Hannover erfolgte demnach auf der Grundlage gleicher Rechte und Pflichten der Landeshauptstadt Hannover und der Region Hannover in Angelegenheiten der Sparkasse. Die Inhalte der Vereinbarung wurden vom Gesetzgeber übernommen und als Gesetz verabschiedet, um die Voraussetzung für die Fusion der beiden Sparkassen zu schaffen.

Dem Gesetz wird durch ein Gutachten des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag (GBD) vom Mai 2003 ein besonderer Vertrauensschutz zugemessen.

Durch die geplante Änderung des Regionsgesetzes sollen nun sämtliche gesetzlich fixierten Regelungen über die paritätische Trägerschaft der Sparkasse Hannover zwischen Stadt und Region Hannover zu Lasten der Stadt entfallen – darunter die Regelung über den Vorsitz des Sparkassen-Verwaltungsrats, das Vorschlagsrecht der Stadt für Mitglieder des Verwaltungsrats nebst dem besonderen Wahlmodus – und schließlich auch die Regelung über die 50-prozentige Aufteilung von Sparkassengewinnen unter Stadt und Region.

In seinem Gutachten hat der GBD darauf hingewiesen, dass u.a. die Rechte der Landeshauptstadt bei der Besetzung des Verwaltungsrats, die sich nicht nur auf die erstmalige Wahl des Verwaltungsrats beziehen, sondern auch für die zukünftig zu bildenden Verwaltungsräte gelten, “Geschäftsgrundlage” der Vereinbarung sind. Würden die Mitwirkungsrechte durch Änderungen eingeschränkt oder aufgehoben, so würde der Inhalt der vertraglichen Grundlage der Fusion in einem erheblichen Umfang abgeändert und damit das Vertrauen der Vertragspartner, dass sie den Fusionssachverhalt selbst angemessen und zu beiderseitigen Zufriedenheit geregelt haben, enttäuscht.

Der GBD vertritt die Ansicht, dass sich die Landeshauptstadt Hannover bezüglich der zu ihren Gunsten getroffenen gesetzlichen Sonderregelungen auf Vertrauensschutz berufen kann, weil diese Regelung zur vertraglichen Geschäftsgrundlage für den Zusammenschluss der Sparkassen in Hannover gehört. Eine Änderung der Vorschrift, mit der die Mitwirkungsrechte des Landeshauptstadt Hannover im Hinblick auf den Verwaltungsrat der Sparkasse Hannover beschränkt würden, greift in das Selbstverwaltungsrecht der Landeshauptstadt ein und dürfte nur durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, das gegenüber dem Vertrauensschutz der Landeshauptstadt schwerer wöge. Der Gesetzgeber müsste schon entsprechend starke Gründe für eine Neuregelung anführen. Entsprechende Gründe sind im Änderungsantrag nicht dargelegt und liegen im übrigen auch nicht vor.





Klaus Huneke Lothar Schlieckau
Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender





Rainer Lensing Patrick Döring
Fraktionsvorsitzender Fraktionsvorsitzender





Detlef Schmidt
Gruppenvorsitzender