Drucksache Nr. 2360/2021:
Bebauungsplan Nr. 592, 1. Änderung - Gewerbeflächen west. Carlo-Schmid-Allee
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (zur Kenntnis)
 
Nr.
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2360/2021
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 592, 1. Änderung - Gewerbeflächen west. Carlo-Schmid-Allee
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

1. die Anregungen und Bedenken aus zwei Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange nicht zu berücksichtigen und

2. den Bebauungsplan Nr. 592, 1. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Benachteiligungen einzelner Gruppen auf Grund von Geschlecht, Alter oder anderen Gründen sind nicht zu erkennen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 592 setzt zwischen der Wunstorfer Landstraße und der Carlo-Schmid-Allee eine Verkehrsfläche als Querverbindung für den Fuß- und Radverkehr fest. Diese wurde bis heute nicht hergestellt, die entsprechenden Flächen wurden nicht gewidmet und sind teilweise auch nicht mehr im Eigentum der Landeshauptstadt Hannover. Aus heutiger Sicht ist diese Querverbindung obsolet, da die vorhandenen Fuß- und Radwege entlang der beiden genannten Straßen angemessen dimensioniert sind und die verkehrlichen Zwecke voll erfüllen. Die bisherigen Verkehrsflächen sollen daher dem angrenzenden Gewerbegebiet zugeschlagen werden. Dies ermöglicht eine städtebaulich sinnvolle Lösung und die Vermarktung eines städtischen Grundstückes an der Carlo-Schmid-Allee.

Die Aufstellung der Bebauungsplanänderung wurde mit Drucksache Nr. 3070/2017 am 21.12.2017 durch den Verwaltungsausschuss beschlossen, die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB am 01.11.2018 durch den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt (Drucksache Nr. 15-2269/2018). Dabei sind keine relevanten Stellungnahmen eingegangen.

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans wurde am 17.06.2021 durch den Rat mit Drucksache Nr. 0741/2021 beschlossen, sie wurde vom 01.07. bis 06.08.2021 durchgeführt. Während dieser Zeit sind aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingegangen. Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange sind zwei abwägungsrelevante Stellungnahmen eingegangen, zu denen im Folgenden seitens der Verwaltung Stellung genommen wird.

Stellungnahme der Region Hannover vom 05.08.2021

Die Region hatte im Rahmen der beiden Beteiligungsrunden der Träger öffentlicher Belange jeweils Stellungnahmen abgegeben, die jedoch keine näheren Ausführungen zum Thema Artenschutz enthielten. Dies wurde im Nachgang mittels einer dritten Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung nachgeholt.

Kritisiert werden darin einige Aussagen der Begründung zum festgesetzten Pflanzstreifen und zur Versickerung. Weiterhin werden fehlende Aussagen zum besonderen Artenschutz im Umweltbericht bemängelt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der begrünte Charakter erhalten bleibt, sondern dass dort lebende Arten zunächst ihren Lebensraum verlieren. Dies könnten auf einer ruderalisierten Brache auch geschützte Pflanzen- oder Tierarten sein. Die Region hält daher eine artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme für erforderlich.

Auf eine juristisch begründete Bitte um Überprüfung der Stellungnahme wurde seitens der Region Hannover nicht reagiert.

Stellungnahme der Verwaltung

Als Behörde und Träger öffentlicher Belange wurde die Region Hannover gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Ende des vergangenen Jahres zum Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung beteiligt. Ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprechend hatte sie seinerzeit innerhalb der vorgesehenen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Diese Verpflichtung beinhaltete, ebenso auch Informationen zur Verfügung zu stellen, die für das Abwägungsmaterial zweckdienlich sind.

Bei dem Bebauungsplanänderungsverfahren handelt es sich um eine geringfügige Änderung eines älteren Bebauungsplans. Der vorhandene Plan bleibt nahezu vollständig erhalten. Die gegenwärtig anhängige Änderung bezieht sich lediglich auf eine für den Planvollzug nicht mehr benötigte Festsetzung einer ursprünglich großzügiger vorgesehenen Verkehrsfläche. Es hat sich gezeigt, dass deren Inanspruchnahme auch aus Betrachtung der Straßenverkehrsbehörde entbehrlich ist.

Für das Planverfahren hat die untergeordnete Herausnahme der Verkehrsflächenfestsetzung unter Einbeziehung derselben in die bereits bestehenden Festsetzungen nicht den Anlass gegeben, das geltende Baurecht einer artenschutzrechtlichen Betrachtung zu unterziehen. Zu einer derart rekapitulierenden Betrachtung ist eine Gemeinde im Rahmen einer kleineren Änderung nicht verpflichtet. Eine Gemeinde hat im Rahmen der Abwägung, wie im vorliegenden Verfahren geschehen, die Betrachtungen anzustellen, die sich mit Blick auf das planerische Ziel nach Lage der Dinge aufdrängen. Darüber hinaus gehende Ermittlungs- und Abwägungsverpflichtungen würden Gefahr laufen, im Ergebnis ein „Ermitteln ins Blaue“ zu bewirken. Hierzu hatte das BVerwG bereits vor Jahren eine Position bezogen, die eine Gemeinde davor schützt.

Belange des Artenschutzes werden durch die Planung in keiner Weise verdrängt. Sollten sich hier nicht zu erwartende Umstände auftun, ist die artenschutzrechtliche Vorgehensweise nicht durch diese Planung eingeschränkt. Die Fachverwaltung und die Bauleitplanung sehen gegenwärtig keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass aus Gründen des Artenschutzes etwa ein Planvollzug in Gefahr sein könnte.

Aus diesen Gründen wird empfohlen, den Anregungen der Region Hannover in diesem Punkt nicht zu folgen.

Stellungnahme der üstra vom 06.08.2021

Die üstra verweist mit Schreiben vom 06.08.2021 auf ihre Stellungnahme zum Planverfahren aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 11.01.2021 und sendet diese erneut mit.

Darin wird verwiesen auf Überlegungen zur Verlängerung des Stadtbahnnetzes im Bereich Ahlem/Nord und einen damit verbundenen Streckenausbau auf der Wunstorfer Landstraße. Dieser Ansatz könne nicht weiterverfolgt werden, wenn weitere Flächen zur Bebauung freigegeben werden. Die üstra schlägt eine Freihaltung von Flächen entlang der Wunstorfer Landstraße und damit eine Verschiebung der Baugrenze nach Süden vor.

Stellungnahme der Verwaltung

Die vorliegende Planänderung überlagert den rechtskräftigen Bestandsplan lediglich im Teilbereich einer bisherigen Straßenverkehrsfläche. Um eine Verschiebung der Baugrenze entlang der Wunstorfer Straße herbeizuführen, ist dieser Geltungsbereich nicht ausreichend. Die geringfüge Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche führt nach Auffassung der Verwaltung nicht zur Schaffung neuer Bebauungspotentiale, die im Stande wären, spätere Stadtbahnplanungen zu verhindern. Vielmehr werden geringfügige Arrondierungen auf dem bestehenden Gewerbegrundstück ermöglicht.

Im Falle konkreter Planungen für eine Stadtbahntrasse würde das damit einhergehende Planfeststellungsverfahren den rechtskräftigen Bebauungsplan auf der erforderlichen Teilfläche überlagern und damit eine neue Rechtsgrundlage schaffen. Von daher stellen weder der bestehende Bebauungsplan Nr. 592, noch die hier vorliegende 1. Änderung eine Verhinderung künftiger Stadtbahnplanungen dar.

Aus diesen Gründen wird empfohlen, den Anregungen der üstra nicht zu folgen.

Die Stellungnahme des Bereichs Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 3 beigefügt.

Der Bebauungsplanentwurf sowie die Begründung des Bebauungsplanes wurden unverändert übernommen.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können.

61.12 
Hannover / 02.11.2021