Drucksache Nr. 2356/2014:
Bauleitplan der Wohnbauflächeninitiative
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1816, Am Mittelfelde / Ecke Karlsruher Straße
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB
Aufstellungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2356/2014
2
 

Bauleitplan der Wohnbauflächeninitiative
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1816, Am Mittelfelde / Ecke Karlsruher Straße
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1816 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar und im weiteren Verfahren zu prüfen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Das ca. 4000 m² große Grundstück Am Mittelfelde / Ecke Karlsruher Straße (siehe Anlage 2) liegt seit Jahren brach. Der Bebauungsplan Nr. 1261 setzt für das Grundstück Mischgebiet mit einer bis zu viergeschossigen, straßenbegleitenden Bebauung und einen eingeschossig überbaubaren Hof in geschlossener Bauweise fest.

Im Jahr 2004 wurde das Planverfahren Nr. 1261, 1. Änderung eingeleitet, um eine Reihenhausbebauung auf dem Grundstück zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wurde im Mai 2004 mit der Drucksache Nr. 15-0959/2004 der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gefasst. Die Durchführung erfolgte im Zeitraum 17.06.-16.07.2004. Hieraus liegen keine Stellungnahmen vor. Aufgrund unklarer Eigentumsverhältnisse (Insolvenz) wurde das Verfahren jedoch nicht weiterverfolgt.

Die Deutsche Reihenhaus AG beabsichtigt nun, auf dem Grundstück eine Reihenhausbebauung zu realisieren. Für die dafür notwendige Änderung des Planungsrechtes reichte die Deutsche Reihenhaus AG am 1. Oktober 2014 einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB ein. Die entsprechende Drucksache wird dem Verwaltungsausschuss gesondert zum Beschluss vorgelegt.

Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung einer Fläche und damit einer Maßnahme der Innenentwicklung. Es soll das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

  • Die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als 20.000 m² betragen. Dieser Grenzwert wird durch die Größe des Plangebietes von ca. 4.000 m² deutlich unterschritten.
  • Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet.
  • Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Der Aufstellungsbeschluss soll den formellen Beginn des Bebauungsplanverfahrens dokumentieren.

61.12 
Hannover / Oct 24, 2014