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die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1816 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB zu beschließen.
Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar und im weiteren Verfahren zu prüfen.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Das ca. 4000 m² große Grundstück
Am Mittelfelde / Ecke Karlsruher Straße (siehe Anlage 2) liegt seit Jahren brach. Der Bebauungsplan Nr. 1261 setzt für das Grundstück
Mischgebiet mit einer bis zu viergeschossigen, straßenbegleitenden Bebauung und einen eingeschossig überbaubaren Hof in geschlossener Bauweise fest.
Im Jahr 2004 wurde das Planverfahren Nr. 1261, 1. Änderung eingeleitet, um eine Reihenhausbebauung auf dem Grundstück zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wurde im Mai 2004 mit der Drucksache Nr. 15-0959/2004 der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gefasst. Die Durchführung erfolgte im Zeitraum 17.06.-16.07.2004. Hieraus liegen keine Stellungnahmen vor. Aufgrund unklarer Eigentumsverhältnisse (Insolvenz) wurde das Verfahren jedoch nicht weiterverfolgt.
Die Deutsche Reihenhaus AG beabsichtigt nun, auf dem Grundstück eine Reihenhausbebauung zu realisieren. Für die dafür notwendige Änderung des Planungsrechtes reichte die Deutsche Reihenhaus AG am 1. Oktober 2014 einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB ein. Die entsprechende Drucksache wird dem Verwaltungsausschuss gesondert zum Beschluss vorgelegt.
Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung einer Fläche und damit einer Maßnahme der Innenentwicklung. Es soll das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Nach § 13a Abs. 1 BauGB darf das beschleunigte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
- Die nach § 19 Abs. 2 BauNVO festgesetzte Grundfläche muss weniger als 20.000 m² betragen. Dieser Grenzwert wird durch die Größe des Plangebietes von ca. 4.000 m² deutlich unterschritten.
- Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet.
- Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.
Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Der Aufstellungsbeschluss soll den formellen Beginn des Bebauungsplanverfahrens dokumentieren.