Drucksache Nr. 2355/2018:
Verordnung über Kastration-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von Katzen in der Landeshauptstadt Hannover (Katzenschutzverordnung)

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2355/2018
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Verordnung über Kastration-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von Katzen in der Landeshauptstadt Hannover (Katzenschutzverordnung)

Antrag,

die als Anlage 2 beigefügte „Verordnung über die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von Katzen in der Landeshauptstadt Hannover (Katzenschutzverordnung)“ zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung des Antrages

I. Allgemeiner Teil

1. Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs

Der Erlass einer Katzenschutzverordnung ist in der Landeshauptstadt Hannover erforderlich, um der unkontrollierten Vermehrung und den daraus resultierenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf Dauer zu begegnen und das Ziel des Tierschutzes zu verwirklichen.

Bereits in anderen Kommunen in Niedersachsen wurden Katzenschutzverordnungen erlassen. Teilweise handelt es sich dabei um reine Gefahrenabwehrverordnungen, teilweise um Verordnungen nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) und teilweise um eine Kombination aus Gefahrenabwehr- und Tierschutzverordnung. Letztere Variante war hier vorzuziehen, damit sowohl Belange des Tierschutzes, als auch der Gefahrenabwehr einheitlich, in einer Verordnung, geregelt werden können.

Von einer wachsenden Zahl frei lebender Hauskatzen, die zu erheblichen Anteilen mit Erregern z. T. auch auf den Menschen übertragbarer Krankheiten infiziert sind, sowie deren Ausscheidungen gehen Gefahren für Menschen und auch andere Tiere, z. B. andere Katzen und junge Wildtiere, wie z. B. Vögel aus. Um die Anzahl der frei lebenden Katzen auf ein akzeptables Maß zu beschränken, müssen Maßnahmen zur Reduktion der frei lebenden Katzen getroffen werden.

Mit diesem Antrag wird auch der Petition der Katzenhilfe Hannover e. V. vom 04.02.2018 (Anlage 1) gefolgt, die die Einführung einer Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen im Stadtgebiet Hannover fordert, um langfristig den Bestand an herrenlosen und verwilderten Katzen und damit auch das Leiden der verwilderten Katzen zu verringern. Auch der Tierschutzverein Hannover und Umgegend e. V. hat den Wunsch zum Erlass eine Katzenkastrationsverordnung öffentlich formuliert.

Trotz intensivierter Öffentlichkeitsarbeit und regelmäßig durchgeführter Kastrationsmaßnahmen verschiedener Tierschutzorganisationen konnten keine ausreichend nachhaltigen Erfolge zur Minimierung der Anzahl freilebender Hauskatzen erreicht werden. In den letzten Monaten wurden wöchentlich z. T. mehrere unkastrierte und zum Teil schwer kranke Neuzugänge gemeldet, so dass die Tierschutz­organisationen an die Grenzen ihrer Kapazitäten kamen. Der Zulauf von unkastrierten ausgesetzten, zurückgelassenen und vernachlässigten Hauskatzen führt trotz der erhöhten Krankheits- und Sterberate bei den freilebenden Katzen langfristrig zu einem stetigen Anstieg der Anzahl der freilebenden Katzen. Diese Neuzugänge werden durch eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht der Freigängerkatzen einerseits erheblich reduziert, da die Katzen den Haltern zugeordnet werden können; kastrierte Neuzugänge werden auch nicht zu einer zusätzlichen Vergrößerung der Population durch die Nachzucht führen. Mittel- bis langfristig wird eine Reduzierung der Anzahl der freilebenden Hauskatzen erreicht, bzw. die Anzahl auf einem niedrigen Niveau stabilisiert und so auch das Tierleid insgesamt erheblich verringert.

Durch den Tierschutzverein Hannover und Umgegend e. V. und die Katzenhilfe Hannover e.V. wurde bei weiterhin hoher Anzahl der Hauskatzen ein überproportionaler Anstieg erkrankter und verletzter Katzen festgestellt. Die Stadtverwaltung erhält seit Mai 2018 konkrete Informationen zu den einzelnen Meldungen und Fangaktionen der Katzenhilfe Hannover e. V. Auch der Tierschutzverein Hannover und Umgegend e. V. hat seine Aktivitäten zum Schutz und zur tierärztlichen Versorgung der freilebenden Katzen zusammenfassend dokumentiert und der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellt. Meldungen zu verwilderten Katzen gehen grundsätzlich direkt bei den Tierschutzorganisationen ein und werden dort selbständig und umfassend bearbeitet.

Die übereinstimmenden, wiederholten Aussagen der Tierschutzorganisationen aber auch der Tierärztekammer sowie die aktuellen eigenen Erkenntnisse der Veterinärbehörde bestätigen die beschriebene Problematik für die Landeshauptstadt Hannover. Eine Abfrage der registrierten Hauskatzen bei den Haustierregistern von Tasso e.V. ergab, dass in der Stadt Hannover im August 2018 insgesamt 17.600 Hauskatzen registriert waren. Davon waren 3.837 Hauskatzen unkastriert. In Hannover lassen nach den Erfahrungen in anderen Städten ca. ein fünftel der Besitzer ihre Katzen bisher freiwillig registrieren.

Ausgesetzte, zurückgelassene und vernachlässigte Hauskatzen und deren Nachwuchs fristen regelmäßig unter tierschutzwidrigen Umständen ihr Leben. Hauskatzen sind domestizierte Haustiere und deswegen nicht an ein Leben in der freien Natur ohne menschliche Unterstützung angepasst, so dass sie, wenn sie dauerhaft außerhalb menschlicher Obhut leben, häufig Schmerzen, Leiden oder Schäden in erheblichem Ausmaß erfahren.

Freilebende Hauskatzen stehen unter ständigem Stress durch die Nahrungssuche, Revierkämpfe, Witterungseinflüsse, etc. Durch eine unzureichende, in der Regel fehlende Versorgung stehen diese Tiere unter einem ständigen Infektions- und Durchseuchungsdruck. Sie leiden an Unterernährung bis hin zum Verhungern. Es besteht ein Infektionsrisiko mit lebensbedrohlichen und ansteckenden Erkrankungen. Zu nennen sind hier als besonders herausragende Gefahren:

- Feline Infektiöse Peritonitis (FIP/Corona Virus)
- Katzenschnupfen (Calici- und Herpesvirus)
- Feline Leukose
- Parasitenbefall (Würmer, Flöhe, Zecken, Milben)

Diese Infektionen breiten sich unkontrolliert aus und nehmen mit dem Anstieg der Anzahl freilebender Hauskatzen weiter zu. Hunger, Krankheit oder auch Verletzungen und die damit einhergehenden Qualen und Schmerzen dieser Tiere steigen dadurch proportional weiter an. Eine Vielzahl von Infektionen werden insbesondere beim Fortpflanzungsakt übertragen.

Vom 01.01.2017 - 01.08.2018 wurden alleine durch den Tierschutzverein Hannover 678 Hauskatzen als Fundtiere oder herrenlose Tiere aus der Stadt Hannover aufgenommen. Nach Angaben der TierpflegerInnen leiden fast alle an unterschiedlich starkem Wurm- sowie Ohrmilbenbefall. Ca. 50 Tiere mussten stationär in der Kleintierklinik der Stiftung Tierärztlichen Hochschule Hannover behandelt werden. 18 dieser Tiere waren so schwer erkrankt oder verletzt, dass sie euthanasiert werden mussten.

Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, neben dem Tierschutz Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, die mit der Übertragung von Krankheiten und anderen Gefahren durch freilebende und freilaufende Hauskatzen verbunden sind. Von einer hohen Zahl freilebender Hauskatzen, die zu erheblichen Anteilen mit Erregern ggf. auch auf den Menschen übertragbarer Krankheiten (z. B. Toxoplasmose besonders bei Kindern und immungeschwächten Personen) infiziert sind, sowie deren Ausscheidungen geht eine abstrakte Gefahr aus. Dieser Gefahr soll durch eine Kastrationspflicht begegnet werden.
2. Beteiligung von Verbänden und sonstigen Stellen

Beteiligt wurden
- die Katzenhilfe Hannover e. V.
- der Tierschutzverein Hannover und Umgegend e. V.
- der Tierschutzbeirat des Landes Niedersachsen
- die Tierschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen
- die Tierärztekammer Niedersachsen
- die Katzenfreunde Norddeutschland e. V.
- der Hannoversche Katzenclub e. V.
Der Erlass der Verordnung wird von der Tierärztekammer Niedersachsen, Katzenhilfe Hannover e. V. und dem Tierschutzverein Hannover und Umgegend e. V. ausdrücklich befürwortet. Die anderen Angehörten äußerten sich nicht. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden mit den jeweiligen Organisationen erörtert. Die Zustimmung der Angehörten zum anliegenden Verordnungsentwurf liegt nun vor.
II. Besonderer Teil
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
Die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht soll nicht für Katzen gelten, die ausschließlich in der Wohnung oder in einem ausbruchsicheren Außengelände gehalten werden, da diese Katzen keine Rolle für die Population an verwilderten Katzen spielen. Es wäre unverhältnismäßig, auch für diese Katzen die Kastration und Kennzeichnung zu fordern.

Zu § 2 (Zweck der Verordnung, Geltungsbereich)

Ziel der Verordnung ist es zum einen, die von einer großen, sich unkontrolliert vermehrenden Population freilebender Katzen ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Andererseits sollen die freilebenden Katzen - im Sinne des Tierschutzes - durch eine Minimierung des Bestandes vor erheblichen Leiden und Qualen bewahrt werden.

Zu § 3 (Allgemeine Kastrationspflicht)

Zum einen sind die HalterInnen von Katzen zur Kastration und Kennzeichnung ihrer Katzen verpflichtet, sofern den Katzen die Möglichkeit gewährt wird, sich im Freien unkontrolliert zu bewegen. Freilaufende männliche unkastrierte Katzen tragen zu einem Anstieg der Population freilebender Katzen bei. Auch die nicht kastrierten weiblichen Tiere führen zu einem Anstieg der Population, wenn sie nicht mehr ausreichend durch ihren Halter versorgt werden und sich freilebenden Katzenpopulationen anschließen. Dies soll durch das Kastrationsgebot verhindert werden. Zudem haben freilaufende unkastrierte Hauskatzen einen erheblichen Anteil daran, dass nahezu täglich bei den Tierschutzorganisationen Meldungen über nicht kastrierte Neuzugänge in den zahlreichen Populationen an verwilderten Katzen im Stadtgebiet eingehen. Diese Katzen können keiner Haltungsperson zugeordnet werden. Dieses Problem soll durch die verpflichtende Kennzeichnung gelöst werden.

Zum anderen sind auch Personen zur Kastration und Kennzeichnung verpflichtet, die freilebenden, herrenlosen Katzen regelmäßig Futter an einer bestimmten Stelle anbieten. Das unkontrollierte Füttern an in der Regel festen Futterstellen bereitet den Tierschutzorganisationen erhebliche Schwierigkeiten beim Einfangen zur Kastration und sonstigen tierärztlichen Versorgung, wenn die individuell fütternden Personen nicht mit den Tierschutzorganisationen kooperieren.

Die Kastrationspflicht betrifft nur Katzen ab einem Alter von 5 Monaten, da sie in der Regel erst dann geschlechtsreif sind und selbst Nachkommen zeugen können. Eine erheblich frühere Kastration kann zu nachteiligen Entwicklungsstörungen der Katzen führen und entsprechende Forderung wäre daher unverhältnismäßig.

Zu § 4 (Kennzeichnung und Registrierung)

Katzen ab einem Alter von 5 Monaten müssen, sofern sie nicht ausschließlich innerhalb der Wohnung oder in einem ausbruchsicheren Außengelände gehalten werden, individuell durch einen Mikrochip gekennzeichnet und registriert werden. Die Registrierung und Erfassung ist erforderlich, um entlaufene, ausgesetzte oder verletzt aufgefundene Hauskatzen deren HalterIn zuordnen zu können.

Die Registrierung kann kostenlos über das Deutsche Haustierregister FINDEFIX des Deutschen Tierschutzbundes e.V. bzw. über Tasso e.V. erfolgen. Diese beiden größten Register werden in das für Katzenhalter erstellte Merkblatt aufgenommen (Anlage 3).

Katzen sollen nur mittels Mikrochip gekennzeichnet werden. Eine Ohrtätowierung genügt der Kennzeichnungspflicht nicht. Die Identifizierung der Katzen und die Zuordnung zu dessen HalterIn wird durch die Verwendung eines Mikrochips statt einer Tätowierung erheblich vereinfacht. Tätowierungen entsprechen im Gegensatz zu Mikrochips keiner einheitlichen Norm (DIN/ISO o.ä.). Vielmehr werden ganz individuelle Tätowierungen vorgenommen. Die Zuordnung der Katzen zu dessen HalterIn wird dadurch erheblich erschwert. Außerdem verblassen ältere Tätowierungen oder es bildet sich Hornhaut darüber, sodass die Tätowierung schwer lesbar sein kann. Ebenso kann die Tätowierung durch eine Verletzung des Ohres unkenntlich werden. Der Verhältnismäßigkeit steht aus den genannten Gründen nicht entgegen, dass die Kennzeichnung per Mikrochip im Vergleich zu einer Tätowierung etwas teurer ist. Eventuell kann diese Regelung, die auch die Zuordnung einer Katze zu dessen HalterIn erleichtert, sogar mittelbar dazu führen, dass weniger Katzen ausgesetzt werden oder eher in Tierheimen abgegeben werden, was aus tierschutzrechtlichen Gründen wünschenswert ist.

Zu § 5 (Ausnahmen)

Ausnahmen von der Kastrationspflicht sollen genehmigt werden, wenn eine gezielte Verpaarung von bekannten Elterntieren erfolgt und die Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft versichert werden kann. Diese Forderung ist den Tierschutzverbänden ebenfalls wichtig, da es in Hannover nachweislich Katzenhalterinnen und -halter gibt, die sogar damit werben, dass ihre Katze von völlig unbekannten Freigängern / freilebenden Katern gedeckt wird. Der Gesundheitszustand des deckenden Katers ist in diesen Fällen völlig unbekannt; Krankheiten können besonders beim Deckakt auf die Katze und vererbbare Krankheiten auch auf die Nachzucht übertragen werden.

Ebenfalls kann eine Ausnahme genehmigt werden, wenn das Interesse der AntragstellerIn das öffentliche Interesse an der Kastration der Katze nicht nur geringfügig überwiegt. Diese Regelung soll dazu dienen in Einzelfällen, z. B. aufgrund des hohen Alters einer Katze und den mit einer Kastration verbundenen Risiken, eine interessengerechte angemessene Entscheidung im Einzelfall treffen zu können.

Zu § 6 (Duldungs- und Mitwirkungspflichten)

Um behördliche Feststellungen treffen zu können, ist eine Duldungs- und Mitwirkungspflicht vorgesehen.

Zu § 7 (Ordnungswidrigkeiten)

Um die Wirksamkeit der in der Verordnung getroffenen ordnungsbehördlichen Regelungen sicherzustellen, sind Ordnungswidrigkeitstatbestände vorgesehen. Ordnungswidrigkeitstatbestände sind bei vorsätzlichen oder fährlässigen Verstößen gegen alle wesentlichen Pflichten der Verordnung vorgesehen. Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro eröffnet der Behörde bezüglich der Bußgeldhöhe einen Handlungsrahmen, der ihr die Möglichkeit gibt, entsprechend der im Einzelfall festgestellten Ordnungswidrigkeit ein der Schwere der Ordnungswidrigkeit angemessenes Bußgeld zu verhängen.


Zu § 8 (Übergangsvorschrift)

Um einen geordneten Übergang zu ermöglichen, ist eine Übergangsregelung für den Fall zu schaffen, dass eine Katze bereits vor Inkrafttreten der Verordnung kastriert, individuell tätowiert und registriert wurde. Aufgrund der zusätzlichen Kosten des Mikrochips bei noch gut lesbarer und eindeutig zuzuordnender Tätowierung wäre es in diesem Fall unverhältnismäßig, nachträglich das Setzen eines Mikrochips zu verlangen. Zum einen würde dies einen erneuten Eingriff bei der Katze bedeuten, zum anderen ist eine Identifizierung der Katze durch die Tätowierung und Registrierung ausreichend möglich. Ist die Tätowierung nicht mehr gut lesbar, ist ein nachträgliches Chippen allerdings erforderlich.

Zu § 9 (Inkrafttreten)

Die Verordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft.



Dieser Beschlussvorlage liegt als Anlage 2 ein Entwurf für eine entsprechende Verordnung bei.
32.2 
Hannover / 16.10.2018