Drucksache Nr. 2353/2013:
Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Hannover
am 22. September 2013 und 6. Oktober 2013

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2353/2013
2
 

Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Hannover
am 22. September 2013 und 6. Oktober 2013

Antrag, zu beschließen:


Der Wahleinspruch des Herrn Carsten Schulz gegen die Wahl des Oberbürgermeisters ist unbegründet und wird zurückgewiesen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

entfällt

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages


Nach § 46 i.V.m. § 45 a des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) kann gegen die Gültigkeit der Direktwahl des Oberbürgermeisters beim zuständigen Gemeindewahlleiter binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Wahleinspruch erhoben werden.

Gemäß § 47 NKWG entscheidet der Rat durch Beschluss über vorliegende Wahleinsprüche.

Daher hat der Rat gemäß § 48 NKWG im Rahmen einer Wahlprüfungsentscheidung über folgenden Sachverhalt zu beschliessen:

Herr Carsten Schulz hat mit Schreiben vom 09.10.2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Oberbürgermeisters vom 22.09./06.10.2013 erhoben (siehe Anlage 1). Er begründet diesen Einspruch damit, dass er vom Wahlausschuss der Landeshauptstadt Hannover zu Unrecht nicht als Kandidat für die Oberbürgermeisterwahl zugelassen worden sei. Er räumt dabei ein, dass er die gesetzliche Vorgabe, 320 Unterstützungsunterschriften beibringen zu müssen, nicht erfüllt habe, er hält diese Vorschrift aber nicht für zulässig. Dies begründet er in seinem Einspruch (und weiterem umfangreichen Schriftverkehr mit der Landeshauptstadt Hannover), mit datenschutzrechtlichen Bedenken (die UnterstützerInnen eines Wahlvorschlages müssen Namen, Geburtsdatum und Anschrift angeben) und Verstößen gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (er sieht eine Benachteiligung von Einzelbewerbern gegenüber Parteienbewerbern). Zudem hält er die gesetzliche Vorgabe von 320 geforderten Unterschriften für nicht angemessen und willkürlich.


Der Gemeindewahlleiter gibt hierzu gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 NKWG folgende Stellungnahme ab:

Der Wahleinspruch von Herrn Schulz ist unbegründet.

Vorangestellt wird darauf hingewiesen, dass Herr Schulz gegen die o.g. Entscheidung des Wahlausschusses vom 20.08.2013, ihn nicht als Kandidat zur Oberbürgermeisterwahl zuzulassen, bereits am 21.08.2013 einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht Hannover gestellt hatte. Bereits hier hatte er im Wesentlichen die o.g. Gründe angeführt. Das Verwaltungsgericht Hannover hat diesen Antrag mit Beschluss vom 05.09.2013 (Az. 1 B 6129/13) als unzulässig und in der Sache unbegründet abgelehnt (siehe Anlage 2). Ebenso wurde ein Eilantrag des Herrn Schulz auf Einstellung der Briefwahl vom Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 05.09.2013 (Az. 1 B 6223/13) mit entsprechender Begründung abgelehnt.

Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass Herr Schulz nicht als Kandidat für die Oberbürgermeisterwahl zugelassen wurde. Insoweit wird auf die maßgeblichen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Hannover im o.g. Beschluss Bezug genommen.

Im Einzelnen:
· Der Wahlausschuss hat bei der Zulassung der Wahlvorschläge das geltende Recht zu beachten. Nach § 45 d Abs. 3 Satz 2 NKWG hätte Herr Schulz 320 Unterstützungsunterschriften vorlegen müssen. Da er dem Wahlamt keine Unterstützungsunterschriften vorgelegt hatte, wurde sein Wahlvorschlag vom Wahlausschuss zu Recht zurückgewiesen.

· Datenschutzrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass die Unterstützer eines Wahlvorschlages ihren Namen, Geburtsdatum und Anschrift angeben müssen. Das Verwaltungsgericht Hannover führt dazu aus: „Es ist hierbei auch nötig, dass die Unterstützer einen Teil ihrer Daten zur Verfügung stellen. Schließlich muss nachprüfbar sein, ob die Unterschriften von Wahlberechtigten des entsprechenden Wahlgebietes stammen. Ferner ist es nach § 45 d Abs. 3 Satz 3 NKWG auch nur zulässig, dass eine wahlberechtigte Person für die jeweilige Direktwahl lediglich einen Wahlvorschlag unterzeichnet. Auch das muss nachprüfbar sein.“

· Das Erfordernis eines „Unterschriftenquorums“ ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Durch diese „Vorauswahl“ sollen solche Kandidaten von der Wahl ausgeschlossen werden, die objektiv erkennbar offensichtlich keinerlei Chancen haben (so das Verwaltungsgericht Hannover). Auch das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, dass im Interesse der Durchführbarkeit von Wahlen zumindest eine gewisse Vermutung dafür besteht, hinter dem Wahlvorschlag stehe eine Gruppe, die sich mit diesem Vorschlag an der Wahl zu beteiligen wünsche oder einem Bewerber eine Chance einräumen wolle. Insoweit ist es Teil des demokratischen Prozesses, wenn Einzelbewerber zur Erlangung der notwendigen Unterschriften entsprechend viele Wählerinnen und Wähler von sich und ihrem „Wahlprogramm“ überzeugen müssen.

· Das Verwaltungsgericht Hannover führt in seinem Urteil zur Angemessenheit der geforderten 320 Unterstützungsunterschriften Folgendes aus: „Das für die Zulassung als Kandidat für die anstehenden Wahlen verlangte Unterschriftenquorum ist auch verhältnismäßig. Das Erfordernis zur Beibringung von 320 Unterstützungsunterschriften schränkt das Wahlrecht nicht übermäßig ein.“ Ferner wird darauf verwiesen, dass die in Hannover geforderte Quote ca. 0,08% der Wahlberechtigten entspricht und dies im Vergleich zu den Wahlgesetzen anderer Bundesländer eher eine geringe Quote darstellt.

· Es ist auch nicht zu beanstanden, dass nach den Vorschriften in § 45 d Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 21 Abs. 10 NKWG etablierte Parteien, Wählergruppen oder EinzelbewerberInnen (die am Wahltag mit mindestens einer Person im Rat bzw. Landtag oder Bundestag vertreten sind) keine Unterstützungsunterschriften beibringen müssen. Das Verwaltungsgericht Hannover führt dazu aus: „Durch die bereits vorhandene Repräsentation in der Vertretung wird belegt, dass der einer solchen Gruppe zuzuordnende Wahlvorschlag nicht ohne jede Chance sein wird, weil hinter der Gruppe eine bereits in einer Wahl bestätigte Mindestzahl von Stimmbürgern steht.“
Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, wie ihn Herr Schulz sieht, ist daher nicht gegeben.


Der Wahleinspruch ist aus den genannten Gründen als unbegründet zurückzuweisen.
18.0 / Der Wahlleiter
Hannover / 11.11.2013