Drucksache Nr. 2343/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Die Hannoveraner zur Antidiskriminierungsstelle (ADS) der Stadt Hannover
in der Ratssitzung am 25.10.2018, TOP 3.4.

Inhalt der Drucksache:

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2343/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Die Hannoveraner zur Antidiskriminierungsstelle (ADS) der Stadt Hannover
in der Ratssitzung am 25.10.2018, TOP 3.4.

Die Antidiskriminierungsstelle (ADS) der Stadt Hannover hat die Aufgabe, Diskriminierungen unterschiedlicher Art gegenüber Jedermann 1. zu registrieren und 2. möglichst abzuwehren.
Die ADS wirbt auf der Website Hannover.de mit der Aussage: „Schutz vor Diskriminierung ist Verfassungsgebot". Sie belegt diese Aussage mit dem Art. 3, Abs. 3 GG, in dem es heißt: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

Abgesehen davon, dass dieser idealistische Art. 3, Abs. 3 den Realitätstest objektiv nur teilweise bestehen kann, erwarten wir, dass die Mitarbeiter der ADS sich wenigstens bemühen, den Art. 3, Abs. 3 in der Realität jederzeit und gegenüber Jedermannkonsequent anzuwenden.Diskriminierung findet bekanntlich nicht nur seitens Deutscher gegenüber Migranten statt, sondern auch seitens Migranten gegenüber Deutschen, seitens Migranten gegenüber Migranten einer anderen Ethnie oder eines anderen Geschlechts und seitens Deutscher gegenüber anderen (missliebigen) Deutschen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
1. Sind die Mitarbeiter der ADS so geschult und haben sie den festen Willen den Art. 3, Abs. 3 GG wirklich gegenüber Jedermann anzuwenden?
2. Ist die Verwaltung bereit und in der Lage, Mitarbeiter der ADS, die sich nicht an selbstgestellte Aufgaben halten, zumindest über ihr Fehlverhalten zu belehren und sie ggf. zurechtzuweisen?
3. Sind die Mitglieder des Rates berechtigt, sich bei der ADS über deren Arbeit (jederzeit oder ggf. nach Absprache) vor Ort zu informieren?

Jens Böning
stellv. Fraktionsvorsitzender

Text der Antwort


Frage 1: Sind die Mitarbeiter der ADS so geschult und haben sie den festen Willen den Art. 3 Abs. 3 GG wirklich gegenüber Jedermann anzuwenden?
Ja

Frage 2: Ist die Verwaltung bereit und in der Lage, Mitarbeiter der ADS, die sich nicht an selbstgestellte Aufgaben halten, zumindest über ihr Fehlverhalten zu belehren und sie ggf. zurechtzuweisen?
Ja

Frage 3: Sind die Mitglieder des Rates berechtigt, sich bei der ADS über deren Arbeit (jederzeit oder ggf. nach Absprache) vor Ort zu informieren?
Ja, wobei dies ausschließlich mit vorheriger Terminabsprache erfolgen kann.