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Vereinbarung über die Erstattung von Personal- und Sachkosten für die Wahrnehmung von Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Satzung über die Heranziehung der Landeshauptstadt Hannover zur Durchführung der der Region Hannover als örtlichem Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben des örtlichen und des überörtlichen Trägers (Heranziehungssatzung)
Antrag,
zu beschließen, die im Entwurf als Anlage zur Beschlussdrucksache beigefügte Vereinbarung über die Erstattung von Personal- und Sachkosten für die Wahrnehmung von Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Satzung über die Heranziehung der Landeshauptstadt Hannover zur Durchführung der der Region Hannover als örtlichem Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben des örtlichen und des überörtlichen Trägers (Heranziehungssatzung) abzuschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Verwaltungskostenvereinbarung ist nicht geschlechtsspezifisch konzipiert und dient allen Geschlechtern gleichermaßen.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Es hat keine Auswirkungen auf das Klima.
Kostentabelle
Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilergebnishaushalt 59 - Investitionstätigkeit
Produkt 31490 | Verwaltung Eingliederungshilfe |
| Angaben pro Jahr |
| Ordentliche Erträge | Ordentliche Aufwendungen |
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| Kostenerstattungen |
€4,513,197.93 |
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| | Personalaufwendungen |
€3,487,541.08 |
| Sach- und Dienstleistungen |
€1,025,656.85 |
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| Saldo ordentliches Ergebnis |
€0.00 |
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Begründung des Antrages
Die Region Hannover zieht seit dem 01.01.2020 im Rahmen der Heranziehungssatzung die Landeshauptstadt Hannover zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben des örtlichen Trägers nach dem SGB IX heran.
Nach § 6 Abs. 3 Buchstabe a) der Heranziehungssatzung ist die Erstattung der von der Landeshauptstadt Hannover im Rahmen der Heranziehung aufgewendeten Personal- und Sachkosten in einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zu regeln.
Die seinerzeit geschlossene Vereinbarung (Beschlussdrucksache Nr. 1326/2020) wurde mit Schreiben vom 15.12.2023 fristgerecht zum 31.12.2024 gekündigt, um in Neuverhandlungen den tatsächlichen Personalbedarf, der der Landeshauptstadt Hannover für die Bearbeitung der Hilfen nach dem SGB IX entsteht, zu erfassen und neu zu bewerten.
Anhand der Personalbemessung der Region Hannover und den von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) ermittelten Kosten für einen Arbeitsplatz wurde eine jährliche Erstattungssumme in Höhe von 4.513.197,93 € ermittelt, bei der für den Anteil an Personalkosten exklusive Sach- und Gemeinkosten ab 2025 eine jährliche Steigerung von 2,106 % pro Jahr vorgesehen ist.
Die Aufteilung der Kostenerstattung ist aus der Anlage der Vereinbarung zu entnehmen.
Die Landeshauptstadt Hannover ist durch die Erstattung in die Lage versetzt, die von der Region Hannover per Rundschreiben festgelegten fachlichen Standards zur Aufgabenerfüllung einzuhalten.
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Hannover / Nov 10, 2025