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Zur Zeit ist Google dabei, mit auf PKWs befestigten Kameras die Strassen der Städte und Ortschaften für seinen Dienst „Google Street - View` zu fotografieren.
Erste Gemeinden (wie z.B. der Ort Molfsee im Kreis Rendsburg) wollen nun dem Intemetportal Google die Fotoaufnahmen auf ihren Strassen verbieten.
Weitere Kommunen denken nach Presseberichten darüber nach, diesem Beispiel zu folgen. Argumentiert wird von Seiten der Kommunen damit, dass Google von der Kommune eine Sondemutzungserlaubnis für kommerzielle Aufnahmen brauche.
Der Dienst steht vor allem aus dem Grund in der Kritik, weil der Intemetnutzer sich bei „Google Street View" eben nicht nur Strassen und Sehenswürdigkeiten verschiedener Städte ansehen kann, sondern auch die in den verschiedensten Situationen ahnungslos fotografierten Bewohnerinnen und Bewohner dieser Städte.
Ich frage daher die Verwaltung:
Gibt es Erkenntnisse darüber, ob Google auch in Hannover bereits begonnen hat, die Straßenzüge zu fotografieren?
Sieht die Verwaltung ein Problem in der Tatsache, dass für „Google Street VieW` nicht nur die Straßenzüge und Sehenswürdigkeiten unserer Stadt fotografiert und im Internet für jedermann zugänglich eingestellt werden, sondern auch Personen, Autos (inkl. vollem Kennzeichen), etc.?
Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, ggf. gegen das oben beschriebene Fotografieren vorzugehen?
Jens Böning
Frage1:
Gibt es Erkenntnisse darüber, ob Google auch in Hannover bereits begonnen hat, die Straßenzüge zu fotografieren?
Seitens der Verwaltung ist in einem Fall im August ein Fahrzeug von Google in Ahlem gesehen worden. Weitere Fahrzeuge wurden danach noch nicht gesichtet.
Frage 2:
Sieht die Verwaltung ein Problem in der Tatsache, dass für „Google Street View“ nicht nur Straßenzüge und Sehenswürdigkeiten unserer Stadt fotografiert und im Internet für jedermann zugänglich eingestellt werden, sondern auch Personen, Autos (inkl. vollem Kennzeichen)?Nach den Angaben von Google gegenüber der HAZ (30.8.08) sollen sämtliche Bilder automatisch so bearbeitet werden, dass Gesichter oder Autokennzeichen nicht zu erkennen sind. Ob das technisch möglich ist und tatsächlich nur anonymisierte Bilddaten veröffentlicht werden, kann von uns nicht vorausgesagt werden.
Frage 3:
Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, ggf. gegen das beschriebene Fotografieren vorzugehen?
Die Aktivität von Google im Rahmen des Dienstes „Google Street View“ wird in der Öffentlichkeit überwiegend kritisch begleitet.
Im Vordergrund stehen hierbei datenschutzrechtliche Bedenken, weil bei den Bildaufnahmen nicht nur Gebäude- und Grundstücksansichten, sondern auch Personen und Fahrzeuge abgebildet werden. Das Unternehmen Google hat bei Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Aufsichtsbehörde für die Niederlassung der Firma Google in Deutschland ist der Hamburgische Datenschutzbeauftragte. Da zwischenzeitlich von mehreren Datenschutzaufsichtsbehörden anderer Bundesländer die Datenerhebung durch Google als rechtswidrig eingestuft wird (Pressemitteilung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Hostein vom 1.10.2008) wird sich demnächst der zuständige Bund-Länder-Arbeitskskreis, in dem auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen vertreten ist, mit dieser Frage befassen.
Die Landeshauptstadt Hannover ist nicht die nach § 38 BDSG zuständige Aufsichtsbehörde und kann deshalb auch keine datenschutzrechtlichen Anordnungen gegenüber der Firma Google treffen. Sie könnte nur tätig werden, wenn das Abfotografieren der Straßen von den Fahrzeugen aus eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen würde.
Hierzu hat allerdings das Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits 1999 anlässlich vergleichbaren Aktion eines Telefonbuchverlages entschieden, dass das Befahren einer Straße mit einem Kleintransporter, um mit einer Präzisionskamera Abbildungen vom Straßenverlauf und Gebäudeansichten aufzunehmen, keine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt und von einer Kommune nicht untersagt werden kann.
Für die Beurteilung der straßenrechtlichen Zulässigkeit war entscheidend, dass keine über den Gemeingebrauch hinausgehende Beeinträchtigung des Verkehrs erfolgte durch die Aktion. Dies wird im Fall von Google nicht anders zu beurteilen sein.
Aus den genannten Gründen sieht die Landeshauptstadt Hannover derzeit keine Möglichkeit, dagegen vorzugehen.
Es gilt das gesprochene Wort