Informationen:
verwandte Drucksachen:
2330/2015 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 04.11.2015: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss: Einstimmig
- 12.11.2015: Verwaltungsausschuss: Einstimmig
Nachrichtlich:
- Stadtbezirksrat Ricklingen
2330/2015 (Originalvorlage) |
Beschlussdrucksache | ||||||||||
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss In den Verwaltungsausschuss An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis) |
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Anlass der Planaufstellung sind Bestrebungen im Gebäude Mühlenbergzentrum 14 eine Spielhalle zu eröffnen. Mit einem entsprechenden Antrag ist in Kürze zu rechnen. Nicht kerngebietstypische Spielhallen sind im betreffenden Gebäude und in den überwiegenden Teilen des Plangebietes regelzulässig und können nicht abgelehnt werden. In den übrigen Teilen des Plangebietes sind Spielhallen ausnahmsweise zulässig.
Der Stadtteil Mühlenberg wurde in das Städtebauförderungsprogramm Soziale Stadt aufgenommen. Das Programm zielt darauf, problematischen Entwicklungen in Stadtquartieren entgegenzuwirken, in denen sich städtebauliche, wirtschaftliche und soziale Probleme überlagern und verstärken. Das Fördergebiet ist gekennzeichnet durch mangelhafte Qualität des Gebäudebestandes und der Infrastrukturausstattung sowie eine Bewohnerschaft, die überproportional von Arbeitslosigkeit sowie wirtschaftlichen und sozialen Problemen betroffen ist.
Gerade eine Aufwertung des kleinen Zentrums von Mühlenberg mit der angrenzenden Integrierten Gesamtschule am Mühlenberger Markt bietet große Chancen für die Qualität und den Ruf des Stadtteils. Ziel des Programms ist auch eine Stärkung der lokalen Ökonomie. Die Versorgungsfunktion des Zentrums soll weiter gestärkt und seine Attraktivität gesteigert werden.
Aus den genannten Gründen sollen daher im kompletten Plangebiet Spielhallen und Wettbüros ausgeschlossen werden.
Durch den Ausschluss einer bestimmten Art sonst zulässiger bzw. ausnahmsweise zulässiger Nutzungen und die Umstellung hinsichtlich der Nutzungsart auf die BauNVO von 1990 werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 495 soll daher im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Nach § 13 Abs. 1 BauGB darf das vereinfachte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden.