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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandtStraßenausbaubeiträge für Straßen im Stadtbezirk Misburg - Anderten
-Aufwandsspaltung-
Antrag,
für die folgenden Straßen
1. Hirschberger Straße von Hannoversche Straße bis Albrechtstraße (Anlage 1)
2. Lange Rade von Hirschberger Straße bis Alte Gehägestraße (Anlage 2)
3. Kösliner Weg von Hirschberger Straße bis Ende (Anlage 3)
4. Polziner Weg von Hirschberger Straße bis Ende (Anlage 4)
5. Samlandweg von Hirschberger Straße bis Ende (Anlage 5)
den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Beleuchtungseinrichtungen jeweils gesondert zu ermitteln und abzurechnen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.
Kostentabelle
Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 38.000,- € erwartet.
Begründung des Antrages
In den Straßen Hirschberger Straße, Lange Rade, Kösliner Weg, Polziner Weg und Samlandweg wurde im Jahr 2011 die Straßenbeleuchtung im Freileitungsnetz durch eine erdverkabelte Beleuchtungseinrichtung ersetzt.
Die Baumaßnahme erfüllt den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.
Weitere Ausbaumaßnahmen wurden nicht vorgenommen.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die Ausbaumaßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).
Die Hirschberger Straße von Hannoversche Straße bis Albrechtstraße und die Straße Lange Rade von Hirschberger Straße bis Alte Gehägestraße gehören zu den Innerortsstraßen. Der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 b der Straßenausbaubeitragssatzung 50 % (Anlage 6).
Der Kösliner Weg, der Polziner Weg und der Samlandweg gehören zu den Anliegerstraßen. Der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt hier nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung 75 % (Anlage 6).
Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03
Hannover / Oct 21, 2014