Drucksache Nr. 2325/2006:
Bebauungsplan Nr. 51, 7. Änderung - Sonnenweg / Lutherstraße
Vereinfachtes Verfahren
-Textliche Änderung -
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult zur Entscheidung zu Antragspunkt 1, im übrigen zur Anhörung
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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2325/2006
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 51, 7. Änderung - Sonnenweg / Lutherstraße
Vereinfachtes Verfahren
-Textliche Änderung -
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Antrag,

  1. den Verzicht auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 BauGB zu beschließen,
  2. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 51, 7. Änderung zu beschließen,
  3. dem Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung zuzustimmen und
  4. die öffentliche Auslegung des Entwurfes mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Durch die Umstellung der Art der baulichen Nutzung auf die Baunutzungsverordnung von 1990 werden Gender-Aspekte nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages


In einem formal nicht korrekten Verfahren wurde die im Durchführungsplan Nr. 51 ursprünglich entsprechend der Bauordnung von 1943 ausgewiesene Art der baulichen Nutzung - Wohngebiet - dahingehend präzisiert, dass künftig für die Wohngebiete die Festsetzung Wohngebiet b entsprechend der Bauordnung von 1953 angewendet werden sollte. Die nicht korrekte Vorgehensweise wurde vom Verwaltungsgericht bei einem anderen Bebauungsplan bemängelt, so dass jetzt aus Gründen der Rechtssicherheit die Art der baulichen Nutzung für die bestehenden Wohngebiete auf die Bestimmungen der BauNVO von 1990 umgestellt werden soll. Entsprechend dem Bestand sollen die Wohngebiete jetzt als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden.

Hierfür reicht eine textliche Festsetzung aus, da die übrigen zeichnerischen Festsetzungen bestehen bleiben können. Die Änderung soll weiterhin in einem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Die Voraussetzungen dafür liegen vor: die Grundzüge der Planung werden nicht berührt; es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzgebiete werden nicht berührt.

Da mit der Änderung des Bebauungsplanes keine neuen Baurechte geschaffen werden sollen und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, soll auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtet werden.

Die 7. Änderung des Bebauungsplanes hat keinerlei Auswirkungen auf den bestehenden Umweltzustand im Plangebiet wie auf die Gesundheit des Menschen, da die Bebauung bereits abgeschlossen ist und neue Baurechte nicht begründet werden. Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht sind im vereinfachten Verfahren nicht erforderlich. Die gutachtliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 4 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Verfahren formal einzuleiten und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes durchführen zu können.
61.12 
Hannover / 29.11.2006