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Den/die Stimmführer/in der Landeshauptstadt Hannover in der Gesellschafterversammlung der Klimaschutzagentur Region Hannover GmbH anzuweisen
1. der Abtretung und Veräußerung des Geschäftsanteils der AS Solar GmbH i.L. an die Gundlach GmbH & Co. KG und
2. der damit verbundenen Neufassung des § 3 Abs. (2) h) und des § 4 Abs. (2) h) des Gesellschaftsvertrages der Klimaschutzagentur Region Hannover GmbH
zuzustimmen.
Von klimaschützenden Maßnahmen sind Männer und Frauen in gleicher Weise betroffen.
Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Die Landeshauptstadt ist mit einem Anteil von z.Zt. 25,4 % Mitgesellschafterin der Klimaschutzagentur Region Hannover GmbH.
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Klimaschutzes im lokalen und regionalen Bereich. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere erreicht durch die Unterstützung der Kommunen bei lokalen Klimaschutzaktivitäten sowie die Koordination der Kommunen und der wesentlichen Institutionen in der Region Hannover im Sinne einer möglichst abgestimmten, kosteneffizienten und erfolgreichen Zusammenarbeit. Darüber hinaus steht die Gesellschaft bundesweit als Modell für eine Public-Privat-Partnership, die ökologische und ökonomische Zielsetzungen erfolgreich umsetzt.
zu 1. Abtretung des Geschäftsanteils
Die Gesellschafterin AS Solar GmbH i.L. mit einer Stammeinlage von 600 € hat fristgerecht gekündigt und ihren Austritt aus der Klimaschutzagentur zum 31.12.2015 erklärt. Die Stammeinlage soll durch die Gundlach GmbH & Co. KG mit Wirkung zum 01.01.2016 übernommen werden.
Mit Übernahme des Geschäftsanteils verpflichtet sich die Gundlach GmbH & Co. KG zur Zahlung einer jährlichen Nebenleistung in Höhe von 5.000 €.
Die Abtretung eines Geschäftsanteils oder eines Teiles desselben bedarf gemäß § 5 und § 6 des Gesellschaftsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung aller übrigen Gesellschafter. Der Beschluss erklärt die Zustimmung der Landeshauptstadt Hannover zu der Abtretung und Veräußerung des Geschäftsanteils.
zu 2. Neufassung des Gesellschaftsvertrages
Bedingt durch den o.g. Gesellschafterwechsel ist eine Änderung des § 3 – Stammkapital und Stammeinlagen in Abs. (2) h) und des § 4 – Nebenleistungspflichten der Gesellschafter in Abs. (2) h) des Gesellschaftsvertrages notwendig.
Eine gleichlautende Drucksache wird parallel in den Gremien der Region Hannover beraten.