Drucksache Nr. 2315/2011 N1:
Änderung der Honorarordnung und der Entgeltordnung der Ada-und-Theodor-Lessing-Volkshochschule sowie Einführung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - (ohne Satzung)

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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In die Ratsversammlung
 
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1. Neufassung
2315/2011 N1
3
 
Eine Neufassung der Beschlussdrucksache ist erforderlich, ,da die Satzung der VHS vom Beirat noch nicht beschlossen worden,ist und sowohl der Beirat als auch der Kulturausschuss eine ,Ergänzung zur Entgeltordnung eingebracht haben.,BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Änderung der Honorarordnung und der Entgeltordnung der Ada-und-Theodor-Lessing-Volkshochschule sowie Einführung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen - (ohne Satzung)

Antrag,

der Änderung der Satzung, der Honorarordnung und der Entgeltordnung der Ada-und-Theodor-Lessing-Volkshochschule Hannover in den anliegenden Fassungen sowie der Einführung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der anliegenden Fassung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung, die Honorarordnung, die Entgeltordnung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Regelungen, die keine Bevorzugungen oder Benachteiligungen bzgl. des Geschlechts zulassen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Satzung, die Honorarordnung und die Entgeltordnung der Ada-und-Theodor-Lessing-Volkshochschule Hannover sind letztmalig im Jahr 2003 geändert worden, die Honorarordnung und die Entgeltordnung wurden 2006 noch einmal ergänzt.
Durch die Fachbereichsbildung, den OE-Prozess in der VHS Hannover mit der Bildung von Sachgebieten und die Namensänderung der VHS haben sich redaktionelle Änderungen in der Honorarordnung ergeben. Darüber hinaus sind zur Rechtssicherheit im Kundenverkehr auf Empfehlung des Deutschen Volkshochschulverbandes Allgemeine Geschäftsbedingungen erarbeitet worden. Die Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen und gesetzliche Veränderungen, insbesondere zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften, haben eine Neufassung notwendig gemacht.

Es sind folgende Änderungen vorzunehmen:

1. Redaktionelle Anpassung der Satzung

Alt bzw. gestrichen
Neu:
§ 1 - ..Volkshochschule..



1) Zur Förderung der Arbeit der Volkshochschule wird ein Beirat gebildet. Er ist beratend tätig. Der Direktor berichtet dem Beirat über alle wesentlichen Vorkommnisse und legt ihm die Arbeitspläne und den Haushaltsplanvorschlag vor, der Beirat nimmt dazu Stellung.

§ 2 Satz 2 – Sie hat die Aufgabe, ihre Hörer zur Selbstbildung und zur Mitarbeit am demokratischen Staatsleben anzuregen und ihnen durch Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Seminare, Einzelvorträge und Studienfahrten Kenntnisse für Leben und Beruf zu vermitteln. Ihre Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell.



§ 3 - Der Direktor der Volkshochschule ist hauptamtlich tätig –



§ 3 Satz 2 - Ihm wird die freie Entfaltung der Volkshochschularbeit gewährleitstet.

§ 4 (1) Satz 2 - Der Beirat schlägt für die Wahl des Direktors, des Direktorstellvertreters und der hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter geeignete Bewerber vor.

§ 4 (2) Satz 3 u. 4 - Sie wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. Der Oberstadtdirektor, der Kulturdezernent und der Direktor der Volkshochschule oder deren Beauftragte können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.




§ 4 (3) – Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und stellt die Tagesordnung auf. Er muß den Beirat einladen, wenn es mindestens 3 Mitglieder schriftlich verlangen.


§ 5 Dozenten
Die Dozenten sind in der Regel nebenberuflich tätig. Sie werden jeweils für einen Lehrabschnitt als freie Mitarbeiter durch Lehraufträge nach den vom Rechtsträger erlassenen Richtlinien verpflichtet
§ 6
(1) Hörer der Volkshochschule kann jeder Erwachsenen und jeder Heranwachsende werden. Über die Aufnahme und auch über einen etwa notwendig werdenden Ausschluß entscheidet der Direktor.
(2) Bei regelmäßigem Besuch von Veranstaltungen der Volkshochschule kann eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt werden.
(3) Die in den Lehrgebäuden geltenden Hausordnungen sind für die Hörer verbindlich.
Für den Kontakt zwischen der Hörerschaft und den Dozenten hat der Direktor in geeigneter Weise zu sorgen.
§ 7 - Entgelte
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule sind von den Hörern Entgelte zu entrichten, deren Höhe sich aus dem Anhang zu dieser Satzung ergibt.

§ 8 - Finanzangelegenheiten
(1) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt Hannover erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin (Rechtsträgerin) auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Volkshochschule.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Volkshochschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 - Auflösung
Bei Auflösung der Volkshochschule oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes ist das Vermögen der Volkshochschule von der Landeshauptstadt Hannover unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§1 - ..Ada-und-Theodor-Lessing-Volkshochschule (Volkshochschule)..

1) Zur Förderung der Arbeit der Volkshochschule wird ein Beirat gebildet. Er ist beratend tätig. Die Bereichsleiterin/der Bereichsleiter berichtet dem Beirat über alle wesentlichen Entwicklungen und legt ihm die Arbeitspläne und den Haushaltsplanvorschlag vor, der Beirat nimmt dazu Stellung.

§ 2 Satz 2 - Sie hat die Aufgabe, ihre Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Selbstbildung und zur Mitarbeit am demokratischen Staatsleben anzuregen und ihnen durch Arbeitsgemeinschaften, Kurse, Seminare, Einzelvorträge, Studienfahrten und andere geeignete Angebote Kenntnisse für Leben und Beruf zu vermitteln. Ihre Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 - Die Volkshochschule wird von einer/einem hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiterin/Mitarbeiter geleitet (Bereichsleiterin/Bereichsleiter).




§ 4 (2) - Der Beirat berät über Vorschläge zur Besetzung der Stellen der Bereichsleiterin/des Bereichsleiters.



§ 4 (4) Satz 2 u. 3 - Die/Der Vorsitzende wird aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, die Kulturdezernentin/der Kulturdezernent, die Fachbereichsleiterin/der Fachbereichsleiter Bildung und Qualifizierung und die Bereichsleiterin/der Bereichsleiter oder deren Beauftragte können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

§ 4 (5) - Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und stellt die Tagesordnung auf. Sie/Er muss den Beirat außerdem einladen, wenn es mindestens 3 Mitglieder schriftlich verlangen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.

§ 5 - Kursleiterinnen und Kursleiter
Die Kursleiterinnen und Kursleiter sind in der Regel nebenberuflich tätig. Sie werden jeweils für einen Lehrabschnitt als freie Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter durch Lehraufträge verpflichtet. Näheres bestimmt die Honorarordnung.

§ 6
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
(1) An den Veranstaltungen der Volkshochschule kann jeder teilnehmen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme und Ausnahmen sowie über einen etwa notwendig werdenden Ausschluss entscheidet die Bereichsleiterin/der Bereichsleiter.
(2) Die in den Lehrgebäuden geltenden Hausordnungen sind für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verbindlich.




§ 7 - Entgelte
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule werden privatrechtliche Entgelte erhoben. Näheres bestimmt die Entgeltordnung.


















2. Redaktionelle Anpassung der Honorarordnung
Alt bzw. gestrichen
Neu:
1.1 Die Honorare für die an der Volkshochschule (VHS) Hannover nebenberuflich tätigen Kursleiter/innen zur Durchführung von Lehrveranstaltungen werden vom Direktor der
Volkshochschule nach Maßgabe dieser Honorarordnung im Rahmen des Haushalts-
planes festgesetzt. Abweichungen in Einzelfällen von den in dieser Honorarordnung
genannten Spannen sind nur mit Genehmigung des Oberbürgermeisters möglich.
1.2 Honoriert werden nur schriftlich vereinbarte und tatsächlich erbrachte Leistungen.
Für die Vorbereitung nicht durchgeführter Veranstaltungen wird kein Honorar gezahlt.
Ausfallende Unterrichtsstunden sind dem Direktor der Volkshochschule anzuzeigen
und nachzuholen. Wird die Unterrichtsstunde nicht nachgeholt, erfolgt für die
ausgefallene Unterrichtsstunde keine Honorierung.
1.4 Im Falle der Absetzung von Kursen und Veranstaltungen hat die/der Dozentin/Dozent Anspruch auf Zahlung des anteiligen Honorars für die durchgeführten Stunden.


3.6 Zahlen dritte Stellen für bestimmte Kurse und Maßnahmen höhere Honorare als in dieser Honorarordnung ausgewiesen sind, dann können abweichende Honorare bis zur Höhe der Deckungssumme gezahlt werden. Die Zahlung dieses erhöhten Honorars ist vom Direktor der Volkshochschule in jedem Einzelfall durch Aktenvermerk zu genehmigen.
3.7 Werden aus pädagogischen Gründen mehrere Dozentinnen/Dozenten am Unterricht beteiligt, erhält jeder das volle Honorar des jeweiligen Fachbereichs. Die Mehrfachbesetzungen sollten ein Drittel des Gesamtvorhabens nicht überschreiten und müssen vom Direktor der Volkshochschule genehmigt werden.
3.8 Für Einzelveranstaltungen beträgt das Honorar bis zu 490,00 €. Die Höhe des Honorars ist in jedem Einzelfall vom Direktor der Volkshochschule zu genehmigen.
3.9 Zusammenhängende (Block-)Veranstaltungen mit Referenten, Diskussionen und Übungen werden mit bis zu 490,00 € honoriert. Diese Veranstaltungen sind in jedem Einzelfall vom Direktor der Volkshochschule, der auch die Höhe des Honorars bestimmt, zu genehmigen.

3.10 -Die Dozentinnen und Dozenten der Abteilungen „Zweiter Bildungsweg“ und „Deutsch als Fremdsprache“ erhalten auf Antrag bei Vorlage der entsprechenden Nachweise, dass ihre Einkünfte oberhalb der geltenden Freibetragsgrenze für die Rentenversicherung liegen, grundsätzlich ein Honorar von 25,60 € je Unterrichtsstunde

4.1 Über die Höhe des Honorars entscheidet der Direktor der Volkshochschule auf Grund des von der Pädagogischen Abteilungsleiterin bzw. des Pädagogischen Abteilungsleiters zu begründenden Vorschlags .

4.2 Für Studienleiter/innen im Rahmen des Zweiten Bildungsweges und anderer vergleichbarer langfristiger Maßnahmen, denen die Bildungsberatung und die Verantwortung der Erfüllung der Lehrpläne obliegt, kann eine monatliche Pauschale bis zu 260,00 € gezahlt werden. Über die von der Pädagogischen Abteilungsleiterin bzw. des Pädagogischen Abteilungsleiters vorzuschlagende Höhe der Monatspauschale entscheidet der Direktor der Volkshochschule.

4.3 - Im Rahmen des Zweiten Bildungsweges und für vergleichbare Vorhaben kann an Vertrauenslehrer/innen monatlich eine Vergütung bis zu 50,00 € gewährt werden. Die Höhe der Vergütung setzt der Direktor der Volkshochschule durch Aktenvermerk fest.

4.4 - An Dozentinnen und Dozenten, die im Rahmen des Zweiten Bildungsweges oder vergleichbarer Vorhaben als Prüfer/innen an Abschlussprüfungen beteiligt sind, kann der Direktor der Volkshochschule eine Vergütung genehmigen, die das für Kurse entsprechende Stundenhonorar im Rahmen der Ziff. 3.1 bis 3.3 nicht überschreiten darf. Die Höhe des jeweiligen Satzes hat der Direktor durch Aktenvermerk zu genehmigen.
4.5 - Für die Durchführung von Leistungsprüfungen in den schreibtechnischen Fächern wird für jede Prüfungsteilnehmerin bzw. jeden Prüfungsteilnehmer eine Vergütung bis zu 3,10 € gezahlt. Die Höhe des jeweiligen Satzes hat der Direktor der Volkshochschule durch Aktenvermerk zu genehmigen.
4.6 - Für Aufsichten und die Mitarbeit bei Einschreibungen kann für die Zeitstunde eine Vergütung bis zu 18,50 € gezahlt werden. Die Höhe der Vergütung hat der Direktor der Volkshochschule durch Aktenvermerk zu genehmigen.
4.7 - Die Teilnahme an Fachkonferenzen wird honoriert bis zur Höhe des für den jeweiligen Fachbereich geltenden Honorars. Die Honorierung darf je Konferenz eine Doppelstunde nicht überschreiten und ist in jedem Fall von Direktor der Volkshochschule durch Aktenvermerk zu genehmigen.


5. Ausarbeitung von Unterrichtsmaterial
5. Für die Entwicklung und für die Ausarbeitung von Unterrichtsmaterial im Auftrage der Volkshochschule Hannover kann ein Honorar bis zu 385,00 € gezahlt werden. Den Auftrag und die Höhe des jeweiligen Satzes hat der Direktor durch Aktenvermerk zu genehmigen.

6. Nebenleistungen
6. Für Nebenleistungen im Rahmen von Einzelveranstaltungen, Kursen und Seminaren (z.B. Musikbegleitung, Vergütung für Modelle in Zeichenkursen, Filmvorführung) können Sonderzahlungen bis zu 60,00 € gezahlt werden. Die Höhe des jeweiligen Satzes hat der Direktor der Volkshochschule durch Aktenvermerk zu genehmigen.


7. Inkrafttreten
7. Diese Honorarordnung tritt mit Wirkung des Herbstsemester 2006 in Kraft.
1.1 Die Honorare für die an der Ada-und-Theodor-Lessing-Volkshochschule (VHS) Hannover nebenberuflich tätigen Kursleiter/innen zur Durchführung von Lehrveranstaltungen werden von der Bereichsleitung der Volkshochschule nach Maßgabe dieser Honorarordnung im Rahmen des Haushaltsplanes festgesetzt. Abweichungen in Einzelfällen von den in dieser Honorarordnung genannten Spannen sind nur mit Genehmigung des Oberbürgermeisters möglich.
1.2 Honoriert werden nur schriftlich vereinbarte und tatsächlich erbrachte Leistungen. Für die Vorbereitung nicht durchgeführter Veranstaltungen wird kein Honorar gezahlt.
1.3 Ausfallende Unterrichtsstunden sind der Leitung der VHS anzuzeigen und nachzuholen. Wird die Unterrichtsstunde nicht nachgeholt, erfolgt für die ausgefallene Unterrichtsstunde keine Honorierung.
1.4 Im Falle der Absetzung von Kursen und Veranstaltungen hat die Kursleitung Anspruch auf Zahlung des anteiligen Honorars für die durchgeführten Stunden.






3.6 Folgende Ausnahmen müssen von der Bereichsleitung der VHS genehmigt werden:
· Zahlen dritte Stellen für bestimmte Kurse und Maßnahmen höhere Honorare als in dieser Honorarordnung ausgewiesen sind, dann können abweichende Honorare bis zur Höhe der Deckungssumme gezahlt werden.
· Werden aus pädagogischen Gründen mehrere Kursleitungen am Unterricht beteiligt, erhält jeder das volle Honorar des jeweiligen Programmbereichs. Die Mehrfachbesetzungen sollten ein Drittel des Gesamtvorhabens nicht überschreiten.
· Für Einzelveranstaltungen beträgt das Honorar bis zu 490,00 €. Zusammenhängende (Block-)Veranstaltungen mit Referenten, Diskussionen und Übungen werden mit bis zu 490,00 € honoriert.










3.7 - Die Kursleiterinnen und Kursleiter des Programmbereiches „Deutsch als Fremdsprache“ erhalten auf Antrag bei Vorlage der entsprechenden Nachweise, dass ihre Einkünfte oberhalb der geltenden Freibetragsgrenze für die Rentenversicherung liegen, grundsätzlich ein Honorar von 25,60 € je Unterrichtsstunde.









4.2 Für Studienleiterinnen und Studienleiter langfristiger Maßnahmen, denen die Bildungsberatung und die Verantwortung der Erfüllung der Lehrpläne obliegt, kann eine monatliche Pauschale bis zu 260,00 € gezahlt werden - Für Studienleiterinnen und Studienleiter langfristiger Maßnahmen, denen die Bildungsberatung und die Verantwortung der Erfüllung der Lehrpläne obliegt, kann eine monatliche Pauschale bis zu 260,00 € gezahlt werden.










4.3 - An Kursleiterinnen und Kursleiter, die als Prüferinnen und Prüfer an Abschlussprüfungen beteiligt sind, kann eine Vergütung gezahlt werden, die das für Kurse entsprechende Stundenhonorar im Rahmen der Ziff. 3.1 bis 3.3 nicht überschreiten darf.
4.4 - Für die Durchführung von Leistungsprüfungen in den schreibtechnischen Fächern wird für jede Prüfungsteilnehmerin bzw. jeden Prüfungsteilnehmer eine Vergütung bis zu 3,10 € gezahlt.
4.5 - Für Aufsichten und die Mitarbeit bei der Beratung kann für die Zeitstunde eine Vergütung bis zu 18,50 € gezahlt werden.
4.6 - Die Teilnahme an Fachkonferenzen wird honoriert bis zur Höhe des für den jeweiligen Fachbereich geltenden Honorars. Die Honorierung darf je Konferenz eine Doppelstunde nicht überschreiten.
4.7 - Alle vorgenannten Vergütungen sind der Bereichsleitung der VHS aufgrund eines begründeten Vorschlags der Programmbereichsleitung zur Genehmigung vorzulegen.









5. Ausarbeitung von Unterrichtsmaterial
5. Für die Entwicklung und für die Ausarbeitung von Unterrichtsmaterial im Auftrage der VHS kann ein Honorar bis zu 385,00 € gezahlt werden. Den Auftrag und die Höhe des jeweiligen Satzes hat die Bereichsleitung der VHS durch Aktenvermerk zu genehmigen.

6. Nebenleistungen
6. Für Nebenleistungen im Rahmen von Einzelveranstaltungen, Kursen und Seminaren (z.B. Musikbegleitung, Vergütung für Modelle in Zeichenkursen, Filmvorführung) können Sonderzahlungen bis zu 60,00 € gezahlt werden. Die Höhe des jeweiligen Satzes hat die Bereichsleitung der VHS durch Aktenvermerk zu genehmigen.


7. Inkrafttreten
7. Diese Honorarordnung tritt mit Wirkung zum 01.02.2012 in Kraft.

3. Redaktionelle Änderung der Entgeltordnung

Alt.
Neu:
Die Volkshochschule der LHH



1.111 Das Kursentgelt beträgt mindestens 2,05 € je Unterrichtsstunde für Sprachkurse oberhalb des Zertifikats, für mathematische, naturwissenschaftliche und technische Zertifikatskurse, für Kurse in denen Spezialwissen für handwerkliche und kaufmännische Berufe vermittelt wird, für EDV-Kurse.


1.2 Mindestentgelt
Das Mindestentgelt ist nicht ermäßigungsfähig.

Zuschläge
3.1 - Für die Nutzung von technischen Einrichtungen, Geräten und Fachräumen sowie anderen zusätzlichen Leistungen werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte Zuschläge je Teilnehmerin und Teilnehmer und je Unterrichtsstunde erhoben.
Für Arbeitsmaterial, das von der Volkshochschule zur Verfügung gestellt wird, werden Zuschläge erhoben, welche die Selbstkosten nicht unterschreiten dürfen.

Ermäßigungen - Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Auszubildende, Wehrpflichtige während der Ableistung der Wehrdienstzeit, Zivildienstleistende, Praktikantinnen und Praktikanten 50%




Vollständig gestrichen wurden die Punkte 5 Durchführung der Kurse, 6 Zahlungsweise, 7 Kündigungen. Diese wurden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen.
Die Ada-und-Theodor-Lessing-Volkshochschule der Landeshauptstadt Hannover

1.1 Das Kursentgelt beträgt mindestens 2,05 € je Unterrichtsstunde für Sprachkurse oberhalb GER B1, für mathematische, naturwissenschaftliche und technische Zertifikatskurse, für Kurse in denen Spezialwissen für handwerkliche und kaufmännische Berufe vermittelt wird, für EDV-Kurse.


2.1: Mindestentgelt
Die Regelungen unter 1.5 und 1.6 bleiben davon unberührt.
Zuschläge
3.1 - Für die Nutzung von technischen Einrichtungen, Geräten und Fachräumen, Arbeitsmaterial, das von der Volkshochschule zur Verfügung gestellt wird, sowie anderen zusätzlichen Leistungen werden Zuschläge je Teilnehmerin und Teilnehmer und je Unterrichtsstunde erhoben.




Ermäßigungen - Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten 50%



Ermäßigungen - Ehrenamtscard 50%
Ermäßigungen - Hannover-Aktiv-Pass 100%

4. Einführung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Vorgabe des Deutschen Volkshochschulverbandes für alle Volkshochschulen.
Für die Volkshochschule werden allgemeine Geschäftsbedingungen eingeführt, die rechtsverbindlich die vertraglichen Beziehungen zwischen der VHS und den TeilnehmerInnen regeln.

43.1 
Hannover / 27.04.2012