Drucksache Nr. 2305/2022:
Änderungssatzung Marktgebührensatzung 2023 - 2024

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Ausschuss für Haushalt, Finanzen, Rechnungsprüfung, Feuerwehr und öffentliche Ordnung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis, Anlagen nur online)
 
Nr.
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2305/2022
5
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Änderungssatzung Marktgebührensatzung 2023 - 2024

Antrag,

1. die in der Anlage 1 beigefügte Änderung der Marktgebührensatzung vom 17.11.2004, zuletzt geändert am 25.04.2019,

2. die Deckung des Fehlbedarfes von voraussichtlich 405.870 € für den Zeitraum 2023 – 2024 durch eine Absenkung des Kostendeckungsgrades von 100 auf 80 % und

3. die entstandenen Verluste der aktuellen ( 2019 – 2021) Kalkulationsperiode in Höhe von rd. 2,27 Millionen Euro €
und den prognostischen Fehlbetrag in Höhe von 386.138 € für das Jahr 2022, der nicht durch Gebühren gedeckt ist,nicht als Verlustvortrag bei der Gebührenkalkulation der Jahre 2023-2024 zu berücksichtigen

zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Neuordnung der Gebühren für alle Märkte betrifft alle Marktbeschicker*innen und ihre Kund*innen gleichermaßen. Eine besondere Betroffenheit einzelner Gruppen ist nicht gegeben. Aussagen zu Geschlechterdifferenzierungen gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher nicht ausgeführt.

Kostentabelle

Mit der neuen Festlegung der Gebühren für die Wochen-/ Bauernmärkte sollen künftig nicht mehr 100 % der Kosten auf die Gebührenzahler*innen umgelegt werden, sondern nur noch 80 %. Die verbleibenden 20 % werden durch die Gebührenzahler*innen nicht gedeckt und belasten somit den städtischen Haushalt.
Der Kostendeckungsgrad für den Weihnachtsmarkt und der Jahrmärkte bleibt bei 100 %.
Der Gebührenzeitraum 2016 - 2018 wurde entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG nicht berücksichtigt

Begründung des Antrages

Rechtsgrundlage der Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen ist § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG).

Die Ergebnisse der letzten Jahre zeigen, dass es seit Jahren nicht mehr möglich ist, die Wochenmärkte kostendeckend zu betreiben und die Fehlbeträge der Vorjahre auszugleichen. In jeder dreijährigen Kalkulationsperiode wurde zwar durch Anpassung der Gebühreneinnahmen wie auch nur eine moderate Erhöhung der Ausgabenseite versucht, eine vollständige Kostendeckung zu erreichen. Letztlich waren diese Maßnahmen aber nicht erfolgreich.

Für diese Entwicklung gibt es verschiedene Ursachen:


Wochen- / Bauernmärkte:
Trotz verschiedener Maßnahmen (10-Punkte-Programm, Drucksache Nr. 599/2018) hat die Auslastung einzelner Wochenmärkte in den vergangenen Jahren kontinuierlich weiter abgenommen. Um dem negativen Trend entgegen zu wirken, hat die Verwaltung seit 2018 im Rahmen des Programms „Attraktivitätssteigerung der Wochenmärkte“ (10-Punkte-Programm) eine Reihe von attraktivitätssteigernden Maßnahmen ergriffen (Evaluation s. Drucksache Nr. 0473/2021), die 2020 coronabedingt nur teilweise umgesetzt wurden. Die personelle Verstärkung für das Programm mit einer zusätzlichen Stelle konnte aus finanziellen Gründen nicht verlängert werden. Eine reduzierte Fortführung des Programms über das Jahr 2020 hinaus ist deshalb nur noch im Rahmen der vorhandenen Ressourcen möglich.

Es gibt einige gut besuchte Märkte, für die Wartelisten von Interessent*innen bestehen wie z.B. für den Wochenmarkt am Fiedeler Platz oder den Lindener Markt. Andererseits gibt es viele sehr kleine Märkte, die nur von wenigen Beschicker*innen und Besucher*innen aufgesucht werden (Rübezahlplatz, Badenstedt, Davenstedt). Die Anzahl der Beschicker*innen gerade auf den kleineren Märkten ist weiter zurückgegangen. Das führt zu einer noch geringeren Auslastung dieser Märkte.
Der Rückgang der Anzahl der Marktbeschicker*innen resultiert zum einen aus einem Rückgang von Besucher*innen auf den kleineren Märkten, aber auch aus Geschäftsaufgaben ohne Betriebsnachfolger*in.

Nach ersten Einschränkungen haben sich gerade die Wochenmärkte in der Corona Krise als stabil erwiesen und ihre Kund*innen halten und auch Neue dazugewinnen können. Dieser Erfolg der Händler*innen und des Modells Wochenmarkt wirkt sich aber nicht positiv auf die finanzielle Situation im Gebührenhaushalt Marktwesen aus, da er nicht dazu führt, dass neue Händler*innen zusätzlich auf die Märkte kommen und mehr Gebühren zahlen.
Aufgrund der Corona bedingten Vorgaben konnten in den letzten anderthalb Jahren nicht alle Marktstände wie gewohnt zugelassen werden. Gerade Imbisse und Blumenhändler mit großen Flächen waren in der ersten Coronaphase davon betroffen. Diese Flächen wurden zunächst genutzt, um größere Abstände zwischen den Ständen und breitere Verkehrswege auf den Märkten zu ermöglichen. Kein einziger Markt musste coronabedingt abgesagt werden.

Bei den bisherigen Gebührenkalkulationen wurde stets mit einer hundertprozentigen Auslastung der Märkte kalkuliert. Dies wurde in den letzen Jahren (vor Corona) nicht auf allen Märkten erreicht. Mit der aktuellen Gebührenermittlung werden die tatsächlichen Auslastungsdaten zur Kalkulationsgrundlage, um einen realitätsnäheren Verteilungsschlüssel zu verwenden. Bei dieser Änderung würden die Fehlbeträge noch höher als in den Vorjahren ausfallen.
Die Verwaltung hält daher eine Reduktion des Kostendeckungsgrades für erforderlich.
Inwieweit die Gebührenkalkulation 2025-2027 wieder auf der Grundlage einer einhundertprozentigen Kostendeckung erfolgen wird, wird 2024 unter Berücksichtigung der allgemeinen Haushaltslage zu entscheiden sein.


Weihnachtsmarkt:

Selbst der ehemals kostendeckend zu betreibende Weihnachtsmarkt an der Marktkirche kann mit den aktuellen Gebühren die Kosten nicht mehr erwirtschaften.

Dieses hat unterschiedliche Ursachen:

Bei der Kostenentwicklung des Weihnachtsmarktes ist zu berücksichtigen, dass hier besonders hohe Kosten für die Umsetzung des erweiterten Sicherheitskonzepts auf Anforderung der Polizei auf Grund der Ereignisse am Breitscheidplatz in Berlin entstanden sind.
Diese Anforderungen konnten bei der letzten Gebührenkalkulation im Jahre 2018 noch nicht berücksichtigt werden. Mehrausgaben entstehen für zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, wie z.B. der zeitlichen und mengenmäßigen Ausdehnung der Bewachung und für die Installation und den Betrieb einer von der Polizei im Sicherheitskonzept geforderten Evakuierungsanlage.

Der Weihnachtsmarkt 2020 konnte nicht stattfinden und es gab keinerlei Erträge. Die Verwaltung hatte sich dennoch entschieden die Weihnachtsbeleuchtung in der Altstadt zu installieren und auch den großen Baum vor der Marktkirche (gesponsort) aufzustellen und zu beleuchten. Ein sichtbares und weihnachtliches Zeichen der Verwaltung für alle Besucher in der Altstadt.
Neben dem vom Rat beschlossenen Verzicht auf 50 % der Gebühren sind für den Weihnachtsmarkt 2021 zusätzliche Kosten für die Infrastruktur (Ver-/ Entsorgung, Beleuchtung, Bewachung etc.) durch die Vergrößerung der Marktfläche und für die erforderlichen Hygiene- und Abstandmaßnahmen, für die Zugangskontrollen wie auch die Beschaffung der „Kennzeichnungs-Bändchen“ entstanden.


Bewertung und Handlungsmöglichkeiten:

Trotz ständiger Überprüfungen und Optimierung bei Ausschreibungen und Vergaben ist der Fehlbetrag zwischen Erträgen und Aufwendungen nicht mehr zu schließen.
Die Erhöhung der Sachausgaben ist durch die Steigerungen bei den internen Leistungsverrechnungen, z.B.: für die Miet- und Nebenkosten, die Reinigungskosten sowie bei den fachbereichs- und verwaltungsinternen Leistungen zu erklären.
Diese Kosten sind bei der Gebührenkalkulation zwingend zu berücksichtigen (§ 5 II NKAG), können aber vom Bereich Marktwesen nicht direkt beeinflusst werden. Zukünftig ist aber davon auszugehen, dass auch diese Kosten weiter ansteigen werden.

Die Höhe der Fehlbeträge der Wochenmärkte könnte nur gesenkt werden, wenn sich die Landeshauptstadt Hannover auf die Durchführung größerer Märkte konzentrieren würde.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Vielzahl der bestehenden Märkte aber gerade ein besonderes Merkmal des qualitätvollen Lebens in dieser Stadt und trägt ausnahmslos zur Attraktivität der Stadtteile und Quartiere bei. Dies bestätigten auch die Wortbeiträge im AWL am 13.02.2021 zur Informationsdrucksache 0473/2021, die eine Stärkung der Wochen- und Bauernmärkte als Ziel eindeutig formuliert haben.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Durchführung oder die Schließung der Wochenmärkte liegt zudem bei den Stadtbezirksräten. Diese haben sich in der Vergangenheit immer für die Einrichtung neuer Märkte oder die Fortführung bestehender Märkte ausgesprochen.

Bei der aktuellen Sachlage ist es erforderlich, die Gebührenberechnung für die Märkte grundsätzlich zu überdenken. Eine deutliche Gebührenerhöhung ist nach der Kalkulation für die Jahre 2023-2024 unvermeidlich.

Bei einer Beibehaltung des Kostendeckungsbeitrages von 100 % für die Wochen- und Bauernmärkte würde die Gebührenhöhe zu einem weiteren Rückzug von Marktbeschicker*innen führen und es würden noch größere Verluste für die LHH entstehen.

Die LHH kann aber den Kostendeckungsgrad bei den Gebühren abweichend von 100 % festlegen. Dabei ist abzuwägen zwischen dem Interesse der LHH an der Durchführung der Märkte und der allgemeinen Haushaltslage.

Die Haushaltslage ist durch die Folgen der Corona-Pandemie sehr ernst, andererseits sind die Märkte ein wichtiger Teil der Daseinsvorsorge. Das wurde in den vergangenen Monaten immer wieder bestätigt als den Wochen- und Bauernmärkten auch unter Coronabedingungen im Rahmen der Landesverordnungen eine besondere Rolle zugewiesen wurde. Diese Rolle können sie aber nur erfüllen, wenn die Märkte Rahmenbedingungen bieten, die für die Marktbeschicker*innen in ihrem harten Wettbewerb zu Supermärkten und Discountern auskömmlich sind und nicht zu einem weiteren Rückgang an Marktbeschicker*innen und damit einhergehend von Besucher*innen führen.

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, künftig nur noch 80 % der entstehenden Kosten für die Wochen-, Bauernmärkte umzulegen. Dieser Schritt muss verbunden sein mit der Nichtberücksichtigung der Fehlbeträge der vergangenen Jahre bei der aktuellen Gebührenkalkulation. Die Fehlbeträge der Vorjahre sind in den haushalterischen Jahresergebnissen bis 2021 schon berücksichtigt. Für die neue Gebührenkalkulationsperiode wird die Veranschlagung der Erträge abgesenkt und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. Das führt zu einer Erhöhung des Fehlbetrages im Teilhaushalt 23. Dies ist im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 2023/2024 zu berücksichtigen.
Für die nächste Gebührenkalkulation (Zeitraum 2025 - 2027) sichert die Verwaltung eine erneute Überprüfung der Absenkung auf 80% zu, um eine 100 prozentige Kostendeckung zu erreichen.

Vorschlag:

Die Gebühren wurden für die verschiedenen Märkte (Wochenmärkte, Bauernmärkte, Jahrmärkte, Weihnachtsmarkt) getrennt ermittelt. Die Kalkulationen sind in den Anlagen 2 bis 5 dargestellt.

Die Verwaltung schlägt für die Wochen- und Bauernmärkte vor, die Gebühr für die Wochenmärkte um insgesamt 23,04 % und für die Bauernmärkte um 34,52 % anzuheben.

Für die Tageszahler*innen fällt die Gebührensteigerung mit 27,07 % , bzw. 58,84 % höher aus, da der Betreuungsaufwand durch die Marktmeister*innen und bei der Abrechnung gegenüber einer Jahreserlaubnis höher ist.

Die Gebühren auf dem Weihnachtsmarkt haben weiterhin einen Kostendeckungsgrad von 100 % und führen in den verschiedenen Kategorien zu einer Steigerung zwischen 4,26 % - 115,98 %. Neu eingeführt wird beim Weihnachtsmarkt die Kategorie der Händler*innen. Dabei handelt es sich um alle Händler*innen, die nicht Imbiss und Getränke anbieten und keine Kunsthandwerker*innen sind. Die Anregung für diese weitere Differenzierung erfolgte mit der DS.Nr. 0272/2020.

Die Gebühren auf dem Jahrmarkt haben weiterhin einen Kostendeckungsgrad von 100 %.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Kostenentwicklung führt die Kalkulation für die Jahre 2023-2024 dabei zu folgenden Gebührensätzen (Die Darstellung enthält Rundungsdifferenzen):


a) auf den Wochenmärkten

bei Tageszuweisung 5,68 € je begonnenem lfd. Frontmeter des Marktstandes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (bisher 4,47 € zzgl. MwSt.)

bei Jahreserlaubnis 148,72 € je begonnenem lfd. Frontmeter des Marktstandes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (bisher 120,87 € zzgl. MwSt.)

Für jeden Quadratmeter des Marktstandes, der vor der vorderen festgelegten Front liegt und/oder über 2,50 Meter Tiefe hinausgeht, wird je angefangenem Quadratmeter eine Gebühr in Höhe von 40 % eines laufenden Frontmeters des Marktstandes erhoben.

Soweit Inhaberinnen und Inhaber von Jahreserlaubnissen die in der Jahreserlaubnis festgesetzte Tiefe, Front und/oder Breite des Standes überschreiten, gilt für sie in jedem einzelnen Fall der Gebührensatz der Tageszuweisung.

b) auf den Bauernmärkten

bei Tageszuweisung 5,48 € je begonnenem lfd. Frontmeter des Marktstandes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (bisher 3,45 € zzgl. MwSt.)

bei Jahreserlaubnis 153,81 € je begonnenem lfd. Frontmeter des Marktstandes zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (bisher 114,34 € zzgl.. MwSt.)

Bei Überschreitung der Grenze von 2,50 Meter Tiefe und/oder der genehmigten Breite des Marktstandes, sowie bei Überschreiten der festgesetzten vorderen Front gem. § 7 Abs. 3 Marktsatzung gelten die Gebühren von § 1 a) Satz 2 und 3 entsprechend.

c) auf den Sonder- und Jahrmärkten

je Quadratmeter des Marktstandes pro Tag 5,19 € (bisher 3,26 €) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer

d) auf dem Weihnachtsmarkt an der Marktkirche

für Anbieter*innen von Getränken (mit und ohne Speisen) im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 der Marktsatzung der Landeshauptstadt Hannover:
Je Quadratmeter des Marktstandes für die Dauer des Marktes 463,15 € (bisher 214,44 €) zzgl gesetzlicher Mehrwertsteuer.

für alle anderen Anbieter*innen von Speisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 der Marktsatzung der Landeshauptstadt Hannover:
Je Quadratmeter des Marktstandes für die Dauer des Marktes 358,72 € (bisher 173,51 €) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

für alle Händler*innen (inkl. Lebensmittel) im Sinne von § 5 Abs. 1 der Marktsatzung der Landeshauptstadt Hannover:
Je Quadratmeter des Marktstandes für die Dauer des Marktes 173,17€ zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

für alle Anbieter*innen von Weihnachtsartikeln und Kunsthandwerk im Sinne von § 5 Abs. 1 der Marktsatzung der Landeshauptstadt Hannover:
Je Quadratmeter des Marktstandes für die Dauer des Marktes 102,66 € (bisher 98,47 €) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.


Die weiteren Regelungen der bisherigen Gebührensatzung bleiben unverändert.


Die entsprechenden Verbände (LVN/ Bauernmarktverband) sind angehört worden.
23.4 
Hannover / 31.08.2022