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Widmung von Straßen im Stadtbezirk Linden-Limmer
Antrag,
- dem Änderungsantrag 15-2349/2023 aus dem Stadtbezirksrat Linden-Limmer nicht zu folgen,
- Entscheidungsrecht des Verwaltungsausschusses gemäß § 76 Abs. 2 NKomVG
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.
Ergebnis der Klimawirkungsprüfung
Entfällt.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung
Die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 1535 sehen den im Änderungsantrag in grün dargestellten Weg als „Mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen“ vor. Diese Wegeflächen befinden sich nicht im städtischen Eigentum. Der Grundstückseigentümer ist jedoch gemäß Bebauungsplan Nr. 1535 verpflichtet, die Fläche im Sinne des Bebauungsplans der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Regelungen dazu, wurden in § 17 Absatz (2) Städtebaulicher Vertrag Bebauungsplan Nr. 1535 - Wasserstadt Limmer Ost - (vgl. Drucksachen 1017/2016, 1017/2016 N1 und 1017/2016 E1) aufgenommen. Unter anderem wurde vereinbart, „dass hinsichtlich Gehrechten zu Gunsten der Allgemeinheit bzw. der Stadt sowohl Herstellung als auch Unterhaltung der Dienstbarkeitsflächen dem jeweiligen Grundstückseigentümer obliegen“ (Auszug aus dem Vertragstext).
Eine Widmung dieser Fläche nach § 6 Niedersächsischen Straßengesetz als öffentliche Verkehrsfläche würde nicht nur die Nutzung als Gehweg definieren, sondern darüber hinaus Betreibern von Infrastrukturnetzen Rechte einräumen, die weder im B-Plan noch im städtebaulichen Vertrag verankert sind. Daher ist eine Widmung dieser Fläche nicht möglich. Die im Änderungsantrag geforderte „gute Erreichbarkeit zum Uferpark“ ist durch die bestehenden Festsetzungen im Bebauungsplan und den Regelungen im Städtebaulichen Vertrag bereits gewährleistet.
66.11
Hannover / Nov 27, 2023