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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion zur Änderung der Mietbedingungen für kommunale Einrichtungen
in der Ratssitzung am 19.12.2024, TOP 5.5.
In der Drucksache 1876/2024 werden unterschiedliche Anpassungen der Miet- und Nutzungsbedingungen für kommunale Einrichtungen, z. B. Stadtteilzentren, Freizeitheime vorgenommen.
Es ist unter anderem folgende Änderung der Nutzungsbedingungen aufgeführt:
B. Änderungen der Miet- und Benutzungsbedingungen: Pkt. 11: Es wurde ergänzt, dass die Vermieterin vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Mietpartei oder die Veranstaltung nicht der verfassungsmäßigen Zielsetzung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht oder wenn höhere Gewalt vorliegt.
Wir fragen die Verwaltung:
- Nach welchen Kriterien wird die Übereinstimmung der Mietpartei mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung geprüft und wer führt die Prüfung durch?
- Wie wird sichergestellt, dass die Überprüfung objektiv und transparent erfolgt?
- Gibt es eine Liste mit Mietparteien die zukünftig ausgeschlossen werden sollen, falls ja, welche Kriterien führen zu deren Ausschluss?
Jens Keller
Fraktionsvorsitzender
Text der Antwort
Antwort zu Frage 1 und 2:
Es findet im Vorfeld keine regelmäßige Überprüfung der Mietparteien bzw. der angemeldeten Veranstaltungen auf ihre Übereinstimmung mit der freiheitlich- demokratischen Grundordnung statt. Die Anwendung des neu gefassten Pkt. 11 ist auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen es konkrete Anhaltspunkte bzw. Hinweise Dritter gibt.
In einem solchen Fall findet eine Prüfung durch den Fachbereich Recht anhand der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Definition des Begriffs der freiheitlich demokratischen Grundordnung statt. Danach gehören zu deren grundlegenden Prinzipien die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition sowie die Vereinigungsfreiheit, der Parlamentarismus, das Erfordernis freier Wahlen und die Anerkennung der Grundrechte (vgl. BVerfGE 2, 1; 5, 85).
Bei der Prüfung wird selbstverständlich beachtet, dass über ein Parteienverbot und die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 2 bis 4 GG allein das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat, so dass der Ausschluss einer nicht verbotenen Partei nicht mit Hinweis auf das fehlende Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung erfolgen kann und wird.
Antwort zu Frage 3:
Nein, eine Liste gibt es nicht.