Drucksache Nr. 2275/2010:
Durchführung der Aufgaben nach § 18 Abs.1 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) im gesamten Gebiet der Region Hannover durch die Landeshauptstadt Hannover.

Inhalt der Drucksache:

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2275/2010
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Durchführung der Aufgaben nach § 18 Abs.1 des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) im gesamten Gebiet der Region Hannover durch die Landeshauptstadt Hannover.

Antrag,


der als Anlage 1 beigefügten Zweckvereinbarung nach § 2 Abs.1 Nr.2 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Gender-Aspekte sind nicht berührt

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen:
Investitionenin €bei HMK
(Deckungsring)/
Wipl-Position
Verwaltungs-
haushalt;
auchInvestitions-
folgekosten
in € p.a.bei HMK
(Deckungsring)/
Wipl-Position
EinnahmenEinnahmen
Finanzierungsanteile von DrittenBetriebseinnahmen300.000,00 €Produkt 12602 Konto 34821410
sonstige EinnahmenFinanzeinnahmen von Dritten
Einnahmen insgesamt0,00 € Einnahmen insgesamt300.000,00 € 
AusgabenAusgaben
ErwerbsaufwandPersonalausgaben244.641,34 €Konto: 40110000
Hoch-, Tiefbau bzw. SanierungSachausgaben55.358,66 €Konto 42220000
EinrichtungsaufwandZuwendungen
Investitionszuschuss an DritteKalkulatorische Kosten
Ausgaben insgesamt0,00 € Ausgaben insgesamt300.000,00 € 
Finanzierungssaldo0,00 € Überschuss / Zuschuss0,00 € 

Begründung des Antrages

Das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) regelt die Unterbringung psychisch kranker Personen. Nach dem Gesetz nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Zuständige Behörde ist die Region Hannover (RH).

Die Unterbringung einer Person ist nach dem Gesetz nur zulässig, wenn von ihr infolge ihrer Krankheit oder Behinderung eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für sich oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Das Vormundschaftsgericht entscheidet über die Unterbringung auf Antrag der zuständigen Behörde (RH).

Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ermöglicht § 18 NPsychKG eine vorläufige Einweisung des Patienten. So kann die zuständige Behörde die betroffene Person längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages vorläufig in ein geeignetes Krankenhaus einweisen, wenn die Voraussetzungen durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie dargelegt werden.

Die Region Hannover überträgt mit der Zweckvereinbarung die genannten Aufgaben nach § 18 NPsychKG Abs.1 auf die Landeshauptstadt Hannover. Ziel ist es, für die Aufgabe der vorläufigen Einweisung nach § 18 NPsychKG Abs.1 eine einheitliche Verfahrensweise für das gesamte Gebiet der Region Hannover bei gleich hohem qualitativem Standard für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Region Hannover zu gewährleisten.

Die Landeshauptstadt Hannover führt die Aufgabe nach § 18 NPyschKG Abs.1 im gesamten Gebiet der Region Hannover durch besonders geschulte Beamtinnen/Beamte des Fachbereichs Feuerwehr täglich rund um die Uhr durch.

Die Region Hannover erstattet der Landeshauptstadt Hannover für die durch den Fachbereich Feuerwehr zu erledigenden Aufgaben pauschal einen Betrag in Höhe von 300.000,- € jährlich. Bei der Festlegung der Pauschale sind die Parteien von durchschnittlich 502 vorläufigen Einweisungen pro Jahr auf dem Gebiet der Landeshauptstadt und 783 auf dem übrigen Gebiet der Region ausgegangen. Der Pauschalbetrag orientiert sich an der Höhe der durchschnittlichen jährlichen Vergütung für 3,5 Bedienstete der Besoldungsgruppe A 11. Zudem wurden in der Pauschale sämtliche erforderlichen Sachkosten unter Berücksichtigung der besonderen Bedarfe einer Berufsfeuerwehr berücksichtigt.

Die in der Anlage 1 beigefügte Zweckvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft.

Die Beauftragung der Landeshauptstadt mit der Durchführung der Aufgaben nach § 18 Abs. 1 NPsychKG lässt das Recht und die Pflicht der Region Hannover in Bezug auf die Aufgabenerfüllung unberührt.

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Hannover / 25.10.2010