Informationen:
verwandte Drucksachen:
2270/2020 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 07.10.2020: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss: Einstimmig
- 29.10.2020: Verwaltungsausschuss: Einstimmig
Nachrichtlich:
- Stadtbezirksrat Misburg-Anderten
2270/2020 (Originalvorlage) |
Beschlussdrucksache | ||||||||||
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss In den Verwaltungsausschuss An den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten (zur Kenntnis) |
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In diesen Bereichen sind derzeit Vergnügungsstätten zulässig.
Zurzeit befindet sich der Entwurf zu einem Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Hanno-
ver in der politischen Abstimmung. Ziel dieses Entwicklungskonzeptes ist die differenzierte Steuerung möglicher (Neu-) Ansiedlungen von Vergnügungsstätten in Bezug auf ihre städtebauliche und soziale Verträglichkeit mit den sogenannten zentralen Versorgungsbe-
reichen bzw. den Bereichen mit Nahversorgungsfunktion. Bei dem von den genannten Be-
bauungsplänen betroffenen Abschnitt der Waldstraße und Anderter Straße (Meyers Garten) handelt es sich gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der LHH um einen zentralen Versorgungsbereich (C-Zentrum).
Bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten innerhalb der A-C-Zentren ist eine Differenzie-
rung zwischen verschiedenen Nutzungstypen (Spiel, Freizeit, Kultur, Erotik) geboten, da die einzelnen Typen unterschiedliche Auswirkungen haben können. Spiel- und erotikorientierte Vergnügungsstätten führen regelmäßig zum Bedeutungsverlust von Geschäftslagen und
–quartieren mit der Folge von vermehrten Leerständen, sinkenden Mietpreisen und dem Abzug von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben, die für die Funktionalität der Zen-
tren von prägender Bedeutung sind und einen wichtigen Beitrag zur Zentrenstruktur der Stadt Hannover leisten. Daher sind spiel- und erotikorientierte Betriebe in den A-C-Zentren planungsrechtlich auszuschließen.
Im Bereich „Meyers Garten“ ist eine leichte Agglomeration von Vergnügungsstätten vorhan-
den. Gemäß dem Vergnügungsstättenkonzept ist eine Ansiedlung von spiel- und erotik-
orientierten Vergnügungsstätten hier nicht erwünscht.
Am Standort Meyers Garten liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung eines vorhandenen Ladens in ein Wettbüro vor. Diese Nutzung ist als spielorientierte Vergnügungsstätte ein-
zuordnen. Eine Ansiedlung eines solchen Betriebes ist aus oben genannten Gründen an diesem Standort nicht erwünscht. Somit sollen durch die Festsetzungen der hiermit ein-
geleiteten Planung sämtliche spielorientierten Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sollen im Sinne des Vergnügungsstättenkonzeptes vorsorglich alle erotik-
orientierten Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss derartiger Betrie-
be soll in sämtlichen dargestellten Änderungsbereichen erfolgen, da hier derzeitig Vergnü-
gungsstätten planungsrechtlich zulässig sind. Ziel der Planung ist der Schutz des zentralen Versorgungsbereiches Meyers Garten. Die übrigen Festsetzungen der genannten Bebau-
ungspläne bleiben unberührt.
Die Aufstellungsbeschlüsse dienen als Grundlage für die Zurückstellung des genannten Baugesuchs nach § 15 BauGB und ggf. zum Erlass von Veränderungssperren für die Plangebiete gemäß § 14 BauGB.
Die Bebauungspläne Nr. 752, 5.Änd., Nr.1303, 1.Änd. und Nr.1199, 2.Änd. sollen in verein-
fachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden. Dies ist möglich, da durch den Ausschluss bestimmter Arten sonst zulässiger Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Nach § 13 Abs. 1 BauGB darf das vereinfachte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden.
- Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Beachtung von Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung schwerer Unfälle nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes.
- Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura-2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.