Drucksache Nr. 2270/2020:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 752, 5. Änd. –Waldstraße/ Anderter Straße–
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1303, 1. Änderung –Buchholzer Straße– und
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1199, 2. Änderung –Meyers Garten–,
Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten (zur Kenntnis)
 
Nr.
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2270/2020
6
 

Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 752, 5. Änd. –Waldstraße/ Anderter Straße–
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1303, 1. Änderung –Buchholzer Straße– und
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1199, 2. Änderung –Meyers Garten–,
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

1. die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 752, 5. Änderung als Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB zu beschließen,
2. die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1303, 1. Änderung als Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB zu beschließen und
3. die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1199, 2. Änderung als Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Im Bereich von Meyers Garten setzen folgende rechtsverbindliche Bebauungspläne zum Teil Kerngebiet und Mischgebiet fest:
Nr. 752 (vom 22.08.1990)
Nr. 1199 (vom 11.2.1987)
Nr. 1303 (vom 12.7.1989)

In diesen Bereichen sind derzeit Vergnügungsstätten zulässig.

Zurzeit befindet sich der Entwurf zu einem Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Hanno-
ver in der politischen Abstimmung. Ziel dieses Entwicklungskonzeptes ist die differenzierte Steuerung möglicher (Neu-) Ansiedlungen von Vergnügungsstätten in Bezug auf ihre städtebauliche und soziale Verträglichkeit mit den sogenannten zentralen Versorgungsbe-
reichen bzw. den Bereichen mit Nahversorgungsfunktion. Bei dem von den genannten Be-
bauungsplänen betroffenen Abschnitt der Waldstraße und Anderter Straße (Meyers Garten) handelt es sich gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der LHH um einen zentralen Versorgungsbereich (C-Zentrum).

Bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten innerhalb der A-C-Zentren ist eine Differenzie-
rung zwischen verschiedenen Nutzungstypen (Spiel, Freizeit, Kultur, Erotik) geboten, da die einzelnen Typen unterschiedliche Auswirkungen haben können. Spiel- und erotikorientierte Vergnügungsstätten führen regelmäßig zum Bedeutungsverlust von Geschäftslagen und
–quartieren mit der Folge von vermehrten Leerständen, sinkenden Mietpreisen und dem Abzug von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben, die für die Funktionalität der Zen-
tren von prägender Bedeutung sind und einen wichtigen Beitrag zur Zentrenstruktur der Stadt Hannover leisten. Daher sind spiel- und erotikorientierte Betriebe in den A-C-Zentren planungsrechtlich auszuschließen.

Im Bereich „Meyers Garten“ ist eine leichte Agglomeration von Vergnügungsstätten vorhan-
den. Gemäß dem Vergnügungsstättenkonzept ist eine Ansiedlung von spiel- und erotik-
orientierten Vergnügungsstätten hier nicht erwünscht.

Am Standort Meyers Garten liegt ein Antrag auf Nutzungsänderung eines vorhandenen Ladens in ein Wettbüro vor. Diese Nutzung ist als spielorientierte Vergnügungsstätte ein-
zuordnen. Eine Ansiedlung eines solchen Betriebes ist aus oben genannten Gründen an diesem Standort nicht erwünscht. Somit sollen durch die Festsetzungen der hiermit ein-
geleiteten Planung sämtliche spielorientierten Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sollen im Sinne des Vergnügungsstättenkonzeptes vorsorglich alle erotik-
orientierten Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss derartiger Betrie-
be soll in sämtlichen dargestellten Änderungsbereichen erfolgen, da hier derzeitig Vergnü-
gungsstätten planungsrechtlich zulässig sind. Ziel der Planung ist der Schutz des zentralen Versorgungsbereiches Meyers Garten. Die übrigen Festsetzungen der genannten Bebau-
ungspläne bleiben unberührt.

Die Aufstellungsbeschlüsse dienen als Grundlage für die Zurückstellung des genannten Baugesuchs nach § 15 BauGB und ggf. zum Erlass von Veränderungssperren für die Plangebiete gemäß § 14 BauGB.

Die Bebauungspläne Nr. 752, 5.Änd., Nr.1303, 1.Änd. und Nr.1199, 2.Änd. sollen in verein-
fachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden. Dies ist möglich, da durch den Ausschluss bestimmter Arten sonst zulässiger Vergnügungsstätten und Gewerbebetriebe die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Nach § 13 Abs. 1 BauGB darf das vereinfachte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden.


- Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet.

- Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Beachtung von Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung schwerer Unfälle nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes.

- Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura-2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.


Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
61.13 
Hannover / 28.09.2020