Antrag Nr. 2267/2025:
Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD und FDP zu Drucks. Nr. 2100/2025: Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2267/2025 (Originalvorlage)
2100/2025 (Ursprungsvorlage)

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Antragsteller(in):

Gemeinsamer Änderungsantrag von CDU-Fraktion, SPD-Fraktion und FDP-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD und FDP zu Drucks. Nr. 2100/2025: Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung

Antrag:

Der Antragstext wird wie folgt geändert:

die in Anlage 1 aufgeführte Änderungssatzung zur Sondernutzungssatzung mit den folgenden Änderungen zu beschließen.

  1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    „In der Innenstadt, in der Fußgängerzone der Lister Meile und in der Fußgängerzone der Limmer Straße ist das Aufstellen von ortsfesten und beweglichen Verkaufshäuschen oder –ständen und der Betrieb von Straßenhandelsstellen (ambulanter Handel) außerhalb von besonderen Veranstaltungen grundsätzlich nicht erlaubt. […].“
  2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    „Gastronomischen Betrieben, Kiosken, Bäckereien und kleinen Geschäften mit nicht mehr als 10 Sitzgelegenheiten kann das Aufstellen von Sonnenschutzanlagen, Tischen und Sitzgelegenheiten erlaubt werden.“
  3. § 7 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
    „Verkaufseinrichtungen sind grundsätzlich im Bereich von Freisitzen unzulässig. Die Aufstellung von beweglichen Verkaufseinrichtungen kann im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung während besonderer Veranstaltungen gestattet werden.
  4. Ein neuer § 12a wird eingefügt:

„§ 12a Schützen- und Stadtteilfeste

1. Eine Genehmigung für folgende Maßnahmen im Rahmen von Schützen- und Stadtteilfesten ist zu erteilen, wenn die unter Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Anbringen von Hinweis-/Werbeplakaten für die Veranstaltung an Laternen und im öffentlichem Raum
  2. Anbringen von sog. Wimpelketten, Flaggen und sonstigen dem Brauchtum dienenden Dekoraktionen an Laternen und im öffentlichem Raum
  3. Anbringen von Dekorationsgrün an Laternen und im öffentlichem Raum
  4. Ausschilderungen von Festumzugszügen.

2. Voraussetzungen sind, dass
  1. die Veranstaltung von einem eingetragenen Verein durchgeführt wird,
  2. die Veranstaltung gemeinnützige Zwecke nach § 52 der Abgabenordnung, insbesondere Brauchtumsveranstaltungen, verfolgt
  3. der Veranstalter sich verpflichtet die durchgeführten Maßnahmen binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Veranstaltung aus dem öffentlichem Raum zu entfernen und
  4. im Übrigen die Regelungen der Plakatierungssatzung eingehalten werden.

3. Gebühren für die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 1 entstehen nicht.“

Sofern der neue § 12a in einer anderen Satzung (z. B. Plakatierungssatzung) geregelt werden sollte, wird die Verwaltung aufgefordert den Ratsgremien hierfür einen textgleichen Vorschlag vorzulegen.

Begründung


Zu § 7: Geschäfte prägen das Orts- und das Straßenbild in vielen Bereichen der Landeshauptstadt Hannover. Ob in der Innenstadt oder in den Stadtteilen – der lokale Einzelhandel, Restaurants, Cafés, Backereien, Kioske, Eisdielen und viele weitere Geschäfte locken Kundinnen und Kunden an und tragen damit maßgeblich zu wirtschaftlichem Erfolg und zur Straßenkultur bei. Viele Geschäfte würden von der Möglichkeit, eine Außenbestuhlung aufstellen zu dürfen, profitieren. Die Neufassung der Sondernutzungssatzung sieht gegenwärtig vor, lediglich gastronomischen Betrieben das Aufstellen von Außenbestuhlungen zu erlauben. Diese Regelung soll auf Kioskbetriebe, Bäckereien und anderen Geschäfte grundsätzlich ausgedehnt werden.

Zu § 12a: Standortgemeinschaften, Vereine und ehrenamtliche Festveranstalter*innen stärken durch ihre Arbeit den gesellschaftlichen Zusammenhalt vor Ort in den Quartieren. Gleichzeitig erhöhen die steigenden Anforderungen an die Sicherheit von Stadtteilfesten und ähnlichen quartiersbezogenen Veranstaltungen den finanziellen Aufwand für die Ausrichtenden. Zur Unterstützung von Schützen- und Stadtteilfesten sollten daher auch Plakatierung und Straßenbegleitschmuck (z.B. Blumenschmuck, Wimpelketten, Beflaggungen u.ä.) gebührenfrei zulässig sein. Es handelt sich um eine angemessene Maßnahme, um die Zukunftsperspektive der gemeinwohltragenden Standortgemeinschaften, Vereinen und ehrenamtlichen Festveranstalter*innen zu stützen.



Kerstin Klebe-Politze/Dr. Bala Ramani
Fraktionsvorsitzende SPD-Fraktion

Felix Semper
Fraktionsvorsitzender CDU-Fraktion

Wilfried H. Engelke
Fraktionsvorsitzender FDP-Fraktion