Drucksache Nr. 2263/2012:
Bebauungsplan 1054, 1. Änderung – Östlich Kaiser-Wilhelm-Straße -;
Bebauungsplan der Innenentwicklung;
Aufstellungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
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2263/2012
2
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan 1054, 1. Änderung – Östlich Kaiser-Wilhelm-Straße -;
Bebauungsplan der Innenentwicklung;
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplanes 1054, 1. Änderung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender Aspekte wurden eingehend geprüft. Durch das Ziel des Bebauungsplanes, den Erhalt der baulichen Strukturen und die Sicherung der derzeitigen Nutzungen innerhalb des Planbereiches langfristig zu gewährleisten, ist davon auszugehen, dass keine Bevorzugun-
gen oder Benachteiligungen bezüglich des Geschlechts, des Alters der Betroffenen oder einzelner anderer Gruppen zu erwarten sind.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Bebauungsplan 1054 und seine 1. Änderung in dem Teilbereich östlich der Kaiser- Wilhelm- Straße decken Teile einer der attraktivsten Wohnlagen Kirchrodes ab. Der Änder-
ungsbereich ist, wie auch der benachbarte Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 454 1. Änderung „Westlich Kaiser- Wilhelm- Straße“, gekennzeichnet durch überwiegend freistehende Villen bzw. großzügige Einfamilienhäuser auf großen Grundstücken. Wesentliche stadtraumprägende Bestandteile einschließlich der Zäune zum Straßenraum stammen aus der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg. Die Bereiche hinter der straßenbegleitenden Bebauung sind unbebaut. Teile der Bebauung in der Kaiser- Wilhelm- Straße sind denkmalrechtlich geschützt. Die besondere städtebauliche und architektonische Wirkung der Bestandsbebauung prägt das Bild des Stadtteils nach außen und innen.

Für das Plangebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 1054 aus dem Jahr 1982, der reine Wohngebiete mit bis zu zwei Vollgeschossen und einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,6 vorsieht. Zulässig sind nur Einzelhäuser mit seitlichem Grenzabstand. Für diesen Bebau-
ungsplan gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1977, nach der die Flächen von Auf-
enthaltsräumen in Nichtvollgeschossen in die Berechnung der GFZ einzubeziehen sind.
Für die Westseite der Kaiser- Wilhelm- Straße gilt der Bebauungsplan 454, der analog geändert werden soll.

Als Folge der höchst attraktiven Lage und den entsprechend hohen Immobilienpreisen be-
steht bei Investoren das Interesse an einer möglichst hohen Ausnutzung der Grundstücke durch Neubebauung. Der Verdichtungsdruck hat sich aufgrund des altersbedingten Genera-
tionswechsels in der Bewohnerschaft mittlerweile erheblich verstärkt.

Aufgrund des historischen Charakters des Gebietes, seiner städtebaulich und architek-
tonischen Struktur sowie seiner Bedeutung für den Stadtteil ist hier eine solche Nachver-
dichtung nicht gewünscht.

Um diesem Druck entgegenzuwirken und die vorhandenen baulichen Strukturen zu erhalten sowie die Nutzungen zu sichern, ist die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes 1054 notwendig.

Ziel dieser Änderung ist die Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen sowie die Be-
schränkung der Wohnungsanzahl auf maximal zwei je Wohngebäude. Die übrigen Fest-
setzungen des Ursprungsplanes sollen uneingeschränkt fort gelten, die BauNVO 1977 ist auch zukünftig anzuwenden.

Vorgesehen ist eine zusammenfassende Neudefinition des Planbereichs mit der parallel betriebenen analogen 1. Änderung des Bebauungsplanes 454 für die darin gelegenen Grundstücke zwischen Saarbrückener Straße und Westseite der Kaiser- Wilhelm- Straße.

Mit dem Aufstellungsbeschluss soll die Möglichkeit geschaffen werden, Baugesuche zurück-
stellen zu können und über Festsetzungen die städtebauliche Entwicklung mit dem Ziel des Erhaltes ortsbildprägender städtebaulicher Strukturen neben denkmalrechtlichen Festlegun-
gen bauleitplanerisch effektiv steuern zu können.

Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach §13 a BauGB aufgestellt werden.

61.13 
Hannover / 02.10.2012