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Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Das Ziel des Bebauungsplanes wirkt sich auf alle Geschlechter gleichermaßen aus.
Eine Klimawirkungsprüfung wird bei Vorliegen aller hierfür notwendigen Daten zur öffentlichen Auslegung erfolgen.
Es entstehen keine Kosten für die Stadt. Fachgutachten sind nicht notwendig.
Der Planbereich befindet sich im Stadtteil Vinnhorst.
Das Gebiet liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 860, der hier ein Mischgebiet nach der Baunutzungsverordnung von 1968 festsetzt.
Ziel und Zweck der Änderung des Bebauungsplanes ist es, durch eine ergänzende textliche Festsetzung die Zulässigkeit von spiel-, erotik- und freizeitorientierten Vergnügungsstätten sowie Bordellen und bordellartigen Betrieben im städtebaulichen Kontext gezielt zu steuern.
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Landeshauptstadt Hannover sieht für das Plangebiet einen zentralen Versorgungsbereich vor. Vergnügungsstätten sind hier laut Vergnügungsstättenkonzept der Landeshauptstadt Hannover zum Schutz des Versorgungsbereiches nicht erwünscht.
Planerisches Ziel ist die Sicherung der vorhandenen Handels- und Dienstleistungsfunktion in diesem Gebiet. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass die maßgeblich vorhandene Wohnfunktion im Quartier nicht beeinträchtigt wird.
Weiterhin soll Fremdwerbung im Plangebiet ausgeschlossen werden, um den gebietsbezogenen Belangen des Einzelhandels und des Gewerbes Rechnung zu tragen.
Aktuell gibt es Bestrebungen, eine vor dem Beschluss des Vergnügungsstättenkonzeptes genehmigte Spielhalle am Standort Alt-Vinnhorst 1A in ein Wettbüro umzunutzen. Ein entsprechender Bauantrag ist bei der Landeshauptstadt Hannover eingegangen. Wettbüros wären als Vergnügungsstätten nach dem derzeit gültigen Planungsrecht regelzulässig.
Der bereits gefasste Aufstellungsbeschluss (Drucksache 1066/2023) diente als Grundlage für die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten.
Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten, Bordellen und bestimmten Arten von Werbeanlagen sowie die Umstellung auf die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 860 soll daher im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden
Nach § 13 Abs. 1 BauGB darf das vereinfachte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
· Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet.
· Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.
· Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen.