Drucksache Nr. 2260/2021:
Neufassung der Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten bestimmter Grundstücke im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

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2260/2021
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Neufassung der Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten bestimmter Grundstücke im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten bestimmter Grundstücke im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover als Neufassung nach dem Wortlaut der Anlage 1 zu beschließen.

Zum Vergleich sind sowohl die Neufassung (Anlage 1) als auch die bisherige Satzung vom 17.10.2001 (Anlage 2) beigefügt. Die Änderungen sind in der Begründung dieser Drucksache erläutert.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS 1278/2003) sind für die vorliegende Drucksache nicht relevant.

Kostentabelle

Die Neufassung der Satzung hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. Es werden nur Grundstücke in die Satzung aufgenommen, die zwar aufgrund einer Baugenehmigung bebaut sind und auf denen häusliches Abwasser anfällt, die aber nicht durch die öffentliche Kanalisation erschlossen sind.

Durch die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten bestimmter Grundstücke wird verhindert, dass u.U. Schadenersatzansprüche gegen die Stadt wegen fehlender Erschließungsvoraussetzungen gestellt werden. Die Nutzungsberechtigten erhalten als Ausnahme die Möglichkeit, eigene Abwasserbehandlungsanlagen auf den betreffenden Grundstücken zu betreiben. Damit erhalten sie wegen der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke die entsprechende Erschließungsvoraussetzung und auch Rechtssicherheit. Sie sind für diese Anlagen alleinverantwortlich und sie müssen die Kosten dafür tragen. Der Gebührenhaushalt wird insoweit entlastet. Eine Quantifizierung der genannten Effekte ist nicht möglich.

Begründung des Antrages


Die Neufassung der Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten bestimmter Grundstücke im Gebiet der Landeshauptstadt Hannover ist im Wesentlichen aus folgenden Gründen notwendig:
  1. 17 Grundstücke wurden neu aufgenommen (im Satzungsentwurf grün markiert). Hierbei handelt es nur in Einzelfällen um neue Anlagen. In der Regel sind dies Bestandsanlagen, die im Rahmen der Recherchen der unteren Wasserbehörde der Region Hannover, festgestellt wurden. 21 Grundstücke werden aus der Satzung entfernt, weil sie Anschlüsse an die Kanalisation erhalten haben, abflusslose Sammelgruben betreiben, das anfallende Abwasser nicht häuslicher Herkunft ist oder die Bebauung abgerissen wurde (in der anliegenden Satzung vom 17.10.2001 gelb markiert). Bei 34 Grundstücken wurden Grundstücks- und Flurbezeichnungen, Hausnummern oder die Art der Einleitung ins Gewässer aktualisiert (in der anliegenden Satzung vom 17.10.2001 orange markiert).

  2. Da Flurstücksbezeichnungen nunmehr vollständig für alle Grundstücke vorhanden sind, können die sechs Lagepläne für einzelne Grundstücke aus der Vorgängersatzung entfallen (§ 1). Die Gewässer zur Einleitung des gereinigten Abwassers werden nun in der dritten Spalte der Tabelle der Grundstücke im Einzelnen benannt. Damit kann § 2 der Vorgängersatzung entfallen.

  3. Die in den neuen §§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 getroffenen Festlegungen der Satzung zum Ausschluss der Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwanges auf 15 Jahre für die in der Satzung genannten Grundstücke und die Zustimmung der unteren Wasserbehörde zu dieser Satzung folgen den Vorgaben in § 96 Absätze 5 und 6 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der aktuellen Fassung. Ein freiwilliger Anschluss an die zentrale Abwasseranlage ist gemäß § 2 Abs. 2 jederzeit möglich. Dies wurde auch in der Vergangenheit bei einer abwasserseitigen Erschließung durch die zentrale Abwasseranlage bereits so gehandhabt.
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Hannover / 13.10.2021