Drucksache Nr. 2258/2007:
Straßenausbaubeitrag Vinnhorster Weg von Am Fuhrenkampe bis Rehagen
- Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung-

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verwandte Drucksachen:

2258/2007 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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2258/2007
1
 

Straßenausbaubeitrag Vinnhorster Weg von Am Fuhrenkampe bis Rehagen
- Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung-

Antrag,

für den in der Anlage gekennzeichneten Abschnitt des Vinnhorster Weges von
Am Fuhrenkampe bis Rehagen den ausbaubeitragsfähigen Aufwand für den Ausbau aller Verkehrs- und Grünflächen sowie der Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen unter Abspaltung des Grunderwerbs gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Der Vinnhorster Weg gehört zu den Durchgangsstraßen im Sinne der Straßenausbaubeitragssatzung. Die von den Anliegern einer Durchgangsstraße zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand betragen nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung je nach Teileinrichtung zwischen 25 % und 65 %.

Begründung des Antrages

Der Vinnhorster Weg wurde 2006/2007 in dem Abschnitt von Am Fuhrenkampe bis Rehagen in den o. a. Teileinrichtungen neu ausgebaut. Dieser Straßenabschnitt hatte sich in einem stark erneuerungs-/verbesserungsbedürftigen Zustand befunden. Die Verkehrssicherheit war durch die ungeordneten Verhältnisse im ruhenden Verkehr und den nur einseitig vorhandenen, sehr schmalen kombinierten Geh- und Radweg erheblich beeinträchtigt.

Für den 2006/2007 durchgeführten Straßenausbau sind Kosten in Höhe von rund 920.000,00 € entstanden.

Die durchgeführten Ausbaumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wurde eine klare Trennung zwischen der Fahrbahn und den Nebenanlagen geschaffen. Die Breiten der Geh- und Radwege wurde neu festgelegt und den heutigen Anforderungen angepasst. Auf der westlichen Straßenseite wurden Längsparknischen ausgebaut. Sämtliche Verkehrsflächen wurden entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt. Die bisherige Beleuchtungseinrichtung im Freileitungssystem wurde durch eine erdverkabelte Beleuchtungsanlage ersetzt.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen auf einen Abschnitt oder Teile der Einrichtung, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Soweit eine geringfügige Teilfläche des ausgebauten Vinnhorster Weges gegenüber der Einmündung Rehagen nicht im Eigentum der Stadt steht (Flurstück 1/57 teilweise), ist ein Grunderwerb nicht erforderlich.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 17.09.2007