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Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass oder inwieweit der Abschluss des Betriebsvertrages Fernwärme oder die Verlängerung des Konzessionsvertrages Fernwärme geschlechtsspezifische Auswirkungen entfalten.
Die Maßnahme hat positive Auswirkung auf den Klimaschutz.
Aus dem Abschluss des Betriebsvertrags und der Verlängerung des Konzessionsvertrags Fernwärme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den Haushalt der Landeshauptstadt Hannover.
1. Einleitung
2. Vertrag über den Betrieb der Fernwärmeversorgung im Stadtgebiet Hannover
3. Nachtragsvereinbarung zum Konzessionsvertrag Fernwärme
4. Nächste Schritte
1.
Einleitung
Der Rat der Landeshauptstadt Hannover (LHH) hat mit Beschluss der Drucksache 0081/2022 die Einführung der Fernwärmesatzung Hannover beschlossen. Die Fernwärmesatzung Hannover ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Die Drucksache zur 1. Änderung der Fernwärmesatzung Hannover (DS 1381/2024) befindet sich parallel im Gremienlauf.
Die Einführung der Fernwärmesatzung Hannover basiert auf der durch den Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossenen Drucksache 1326/2021 N1 „Vereinbarung für eine Wärmewende in Hannover“ mit der enercity AG (enercity), in der der Ausbau der Fernwärme als flankierende Maßnahme zur vorzeitigen Stilllegung des Kohlekraftwerks in Stöcken vorgesehen ist.
Nach weiterer Prüfung ist es notwendig, unabhängig von den bestehenden Rechten der LHH als mittelbare Mehrheitsgesellschafterin der enercity, auch zivilrechtlich die verwaltungsrechtlichen Anforderungen zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs sicher zu stellen. Ebenfalls soll vereinbart werden, wie das Klimaziel aus der Vereinbarung Wärmewende in Bezug auf die Dekarbonisierung der Fernwärmeerzeugung erreicht und nachgehalten wird.
Weiteres Ziel der LHH ist es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung des bestehenden Konzessionsvertrages Fernwärme sicherzustellen.
Die LHH und die enercity haben daher Verhandlungen aufgenommen. Zur Begleitung dieser komplexen Themen wurde eine externe juristische Beratung hinzugezogen.
2.
Vertrag über den Betrieb der Fernwärmeversorgung im Stadtgebiet Hannover als öffentliche Einrichtung
Vertragsgegenstand ist die Verpflichtung der enercity zur technischen und wirtschaftlichen Betriebsführung der Versorgungsanlagen des während der Vertragslaufzeit bestehenden Vertragsgebietes. Die Versorgungsanlagen sind definiert als das Wärmeversorgungsnetz nebst zugehöriger Einrichtungen. Die Erzeugungsanlagen sind definiert als die Anlagen, in denen die Wärme erzeugt wird; sie sind nur soweit Gegenstand des Betriebsführungsvertrages, als es zur Vereinbarung des Vertragsziels Dekarbonisierung der Fernwärme notwendig ist.
Die Regelungen zur Zusammenarbeit, der wechselseitigen Unterrichtung und die Weisungsberechtigung der LHH finden sich in § 4.
Die Regelungen zur Dekarbonisierung der Fernwärmeerzeugung sowie zum Ausbau und Erweiterung des Fernwärmenetzes finden sich in § 7.
Der Vertrag ist unentgeltlich, die Erhebung privatrechtlicher Entgelte von den Anschlussnehmer*innen erfolgt durch enercity.
Die Preise für die Fernwärmeversorgung regeln sich auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVB) Fernwärme und den Ergänzenden Bedingungen für die Belieferung mit Fernwärme und der dort definierten Preisänderungsformel. Für die Berechnung werden bestimmte Indices verwendet, die vom Statistischen Bundesamt Deutschland veröffentlicht werden. Die Preise werden anhand dieser Faktoren zum 01.04. und 01.10. eines Jahres durch öffentliche Bekanntmachung angepasst. Die Fernwärmepreise unterliegen der Kontrolle des Landeskartellamtes.
3.
Nachtragsvereinbarung zum Konzessionsvertrag Fernwärme
Der aktuelle Konzessionsvertrag Fernwärme läuft bis zum 20.05.2034 und hat demnach noch eine Laufzeit von 11 Jahren. Vor dem Hintergrund der mit der Fernwärmesatzung angestrebten Ziele sind hohe Investitionen in das Fernwärmenetz notwendig, diese umfassen Hausanschlüsse, Versorgungsleitungen sowie Leitungen zur Anbindung an die Erzeugungsanlagen. Zur Planungssicherheit für diese Investitionen soll die Laufzeit des geltenden Konzessionsvertrages Fernwärme bereits jetzt um 20 Jahre auf den 20.05.2054 verlängert werden. Der Planungs- und Geltungshorizont liegt dann insgesamt bei 31 Jahren.
Nach dem erstellten Rechtsgutachten ist die Verlängerung um weitere 20 Jahre zulässig, vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Richtlinie 2014/23/EU allerdings mit der Maßgabe, dass seitens der Konzessionsnehmerin darzulegen ist, dass die Verlängerung zur Refinanzierung der zu tätigen Investitionen erforderlich ist.
enercity hat die Investitionen zum geplanten Ausbau des Fernwärmenetzes vorgelegt, sie umfassen über den Zeitraum 2023 bis 2035 (13 Jahre) den kontinuierlichen Ausbau des Fernwärmenetzes. Beginnend mit dem Jahr 2024 läuft die Absetzung für Abnutzung (AfA) der Gesamtinvestitionen, auch aufgrund des gestreckten Investitionszeitraumes, über insgesamt 32 Jahre. Die angestrebte Verlängerung der Laufzeit des Konzessionsvertrages um 20 Jahre bis zum 20.05.2054 wird benötigt, um die Refinanzierung der Gesamtinvestitionen in das Fernwärmenetz zu erwirtschaften. Damit ist die gesetzte Bedingung erfüllt und die Verlängerung um den Zeitraum zulässig.
Ergänzend kann mitgeteilt werden, dass der Aufsichtsrat der enercity der Verlängerung zugestimmt hat.
4.
Nächste Schritte
Nach Beschlussfassung durch den Rat der Landeshauptstadt Hannover wird die Vergabe des Betriebsvertrages sowie des Konzessionsvertrages gemäß § 154 Nr. 4 in Verbindung mit § 135 GWB im europäischen Amtsblatt angekündigt. Die Verträge können dann 10 Tage nach der Veröffentlichung unterzeichnet werden, der Betriebsvertrag soll rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft treten, die Nachtragsvereinbarung wirkt zum 21.05.2034.