Drucksache Nr. 2248/2016 N2:
Bildung der Ausschüsse und anderer Gremien

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 15.12.2016: Ratsversammlung: Die in der Anlage 1 aufgeführten Besetzungen wurden einstimmig beschlossen. Die Anlage 2, Vorsitze und stellvertretende Vorsitze, wurde zur Kenntnis genommen

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Ratsversammlung
 
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Anzahl der Anlagen
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2. Neufassung
2248/2016 N2
2
 

Bildung der Ausschüsse und anderer Gremien

Antrag,


1. den nach § 71 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Rates (GO) zu bildenden Ausschuss nach dem Verfahren Hare/Niemeyer neu zu bilden
(Anlage 1 zu Drucks. Nr. 2248/2016 N2 Seite 1 und 2),

2. der Besetzung der nach besonderen Rechtsvorschriften (§ 73 NKomVG) in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Rates zu bildenden Ratsausschüsse nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zuzustimmen (Verfahren Hare/Niemeyer beim Schul- und Bildungsausschuss, dem Jugendhilfeausschuss, den Betriebsausschüssen und Grundstücksverkehrsausschuss im Hinblick auf die Ratsfrauen und Ratsherren sowie beim Umlegungsausschuss in Abweichung von Hare/Niemeyer)
(Anlage 1 zu Drucks.Nr 2248/2016 N2, Seiten 3 bis 8),

3. der Besetzung der in der Anlage, Seiten 9 bis 14, zu dieser Drucksache aufgeführten Gremien nach § 71 Abs. 6 NKomVG zuzustimmen (begrenzte Anwendung des Verfahrens Hare/Niemeyer)
(Anlage 1 zu Drucks. Nr. 2248/2016 N2, Seiten 9 bis 14).

Der Rat kann gemäß § 71 Abs. 10 NKomVG einstimmig ein abweichendes Verfahren beschließen.

4. Die Besetzung der 16 Ausschussvorsitze und stellvertretenden Ausschussvorsitze, wie in der Anlage 2 aufgeführt, zur Kenntnis zu nehmen.
(Anlage 2 zu Drucks. Nr. 2248/2016 N2)

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden bei den Benennungen berücksichtigt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Zu 1: Die vom Rat aufgrund des § 71 NKomVG zu bildenden Ausschüsse müssen nach Ablauf der Wahlperiode neu besetzt werden. Sie werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer gebildet, sofern der Rat nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.

Nach § 71 Abs. 4 NKomVG sind Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion oder Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Ratsfrauen oder Ratsherren, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind.
Zu 2: Auch die nach besonderen Rechtsvorschriften zu bildenden Ratsausschüsse müssen nach dem Verfahren Hare/Niemeyer neu besetzt werden, sofern die Ratsfrauen und Ratsherren nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließen. Für den Schul- und Bildungsausschuss, die Betriebsausschüsse und den Grundstücksverkehrsausschuss gilt dieses Besetzungsverfahren nur im Hinblick auf die Ratsfrauen und Ratsherren.

Der Schul- und Bildungsausschuss setzt sich nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) aus Mitgliedern der Vertretungskörperschaft des Schulträgers und aus stimmberechtigten Vertretern der Schulen zusammen. Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Schulträgers müssen in der Mehrheit sein. Die Zahl der Vertreter der Schulen bestimmt der Schulträger. Jedoch müssen dem Schul- und Bildungsausschuss mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrer, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler angehören. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein.

Für das Berufungsverfahren gilt die Verordnung des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 17.10.1996. Danach werden die Vertreterinnen und Vertreter der Schulen von der Vertretungskörperschaft des Schulträgers nach Vorschlägen der zuvor genannten Gruppen berufen; die Vorschläge sind bindend.

Für die drei gemäß Geschäftsordnung des Rates aus 15 Mitgliedern bestehenden Betriebsausschüsse sind nach § 110 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen auch Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten der städtischen Eigenbetriebe zu wählen. Das Hannover Congress Centrum (HCC) hat die genannten Beschäftigtenvertreter nach den erfolgten Wahlen mitgeteilt. Bei den Eigenbetrieben Stadtentwässerung und Städtische Häfen finden die Wahlen erst in Kürze statt.

Die dem Rat zustehenden 10 Sitze sind nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zu verteilen, sofern der Rat nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.

Dem Jugendhilfeausschuss gehören nach KJHG, der Satzung für das Jugendamt in der z.Z. gültigen Fassung und der Geschäftsordnung des Rates stimmberechtigt an:

a) 9 Mitglieder auf Vorschlag der Fraktionen (Ratsfrauen oder Ratsherren und in der
Jugendwohlfahrt erfahrene oder tätige Männer und Frauen)

b) 3 Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der freien Vereinigungen der
Jugendwohlfahrt

c) 3 Vertreterinnen oder Vertreter auf Vorschlag der Jugendverbände.

Weitere 14 Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss mit beratender Stimme an, davon sind 9 Mitglieder gesetzlich vorgeschrieben sowie 5 aufgrund der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Hannover zu berufen.
Darüber hinaus ist die Fraktion auf die bei der Sitzverteilung kein Sitz entfallen ist, berechtigt, je ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die stimmberechtigten Mitglieder müssen zum Rat wählbar sein. Bei den von den Jugendverbänden vorgeschlagenen Mitgliedern und Stellvertretern genügt es, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Hauptwohnung in der Landeshauptstadt Hannover haben. Die Fraktionen können bestimmen, dass sich die Stellvertreter untereinander vertreten.

Die Sitze der zu a) zu benennenden Mitglieder werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt. Die Sitze unter b) und c) werden auf Vorschlag der freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt und der Jugendverbände besetzt, dafür ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich.


Zu 3: Die Amtszeit der Mitglieder der in der Anlage, Seiten 9-14, aufgeführten Kommissionen, Beiräte und anderen Gremien ist in der Regel auf die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft abgestellt, so dass diese jetzt ebenfalls neu zu besetzen sind. Sofern die Amtszeit nicht der Wahlperiode des Rates entspricht, wird darauf bei jedem einzelnen Gremium gesondert hingewiesen. Die Sitzverteilung ist, sofern der Rat nicht einstimmig ein anderes Verfahren beschließt, ebenfalls in begrenztem Umfang nach dem Verfahren Hare/Niemeyer vorzunehmen.

Zu 4: Gemäß § 71 Abs. 8 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i.V.m. § 37 Geschäftsordnung des Rates (GO) werden die Ausschussvorsitze den Fraktionen nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren zugeteilt. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsfrauen und Ratsherren. Der Rat kann einstimmig ein von dieser Regelung abweichendes Verfahren beschließen (§ 71 Abs. 10 NKomVG).

Die stellvertretenden Vorsitze werden gemäß § 37 GO entsprechend aus dem Kreis der stimmberechtigten Ausschussmitglieder bestimmt. Die Fraktionen haben sich darauf verständigt, die unter 1. – 16. genannten Ausschüsse zu bilden und die vorgenannten Ausschussbezeichnungen festgelegt. Die o.g. Verteilung der Ausschussvorsitze wurde in der Sitzung der Ratsversammlung am 03.11.2016 vereinbart. Die in § 71 Abs. 8 NKomVG vorgegebene Parität ist gewahrt. Über die Vergabe der stellvertretenden Ausschussvorsitze wurde ebenfalls zwischen der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der AfD-Fraktion sowie der Gruppe LINKE & PIRATEN eine einvernehmliche Regelung getroffen.

Eines ausdrücklichen Feststellungsbeschlusses der Besetzung der Ausschussvorsitze und stellvertretenden Vorsitze im Sinne des § 71 Abs. 5 NKomVG bedarf es nicht. Der Rat sollte jedoch von der Besetzung Kenntnis nehmen.

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird die Abkürzung B 90/Grüne verwendet für die Fraktion DIE HANNOVERANER die Abkürzung Hannoveraner.

Dez. I /18.60
Hannover / Dec 15, 2016