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Klimaschutzagentur Region Hannover GmbH (KliA) - Änderung des Gesellschaftsvertrages
Antrag,
den Stimmführer des Landeshauptstadt Hannover in der Gesellschafter- versammlung der Klimaschutzagentur Region Hannover GmbH anzuweisen, der als Anlage 1 beigefügten Neufassung des Gesellschaftsvertrages, vorbehaltlich der Beschlussfassung zur Drucksache 1482/2005, zuzustimmen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Von klimaschützenden Maßnahmen sind Männer und Frauen in gleicher Weise betroffen.
Kostentabelle
Die Drucksache dient der Umsetzung der Drucksache 1482/2005. Weitere Aufwendungen entstehen nicht.
Begründung des Antrages
Die Drucksache zur grundsätzlichen Entscheidung über die Fortsetzung der Arbeit der Klimaschutzagentur Region Hannover gGmbH (Drucksach 1482/2005) befindet sich noch im Verfahren. Die hier vorgelegte Drucksache dient der Vorbereitung auf die Umsetzung in der Gesellschafterversammlung, die für den 14.12.2005 vorgesehen ist.
Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages wird mit dieser Drucksache parallel zur obigen Grundsatzentscheidung vorgelegt, um eine zusammengefasste Beschlussfassung der Landeshauptstadt Hannover in der Gesellschafterversammlung der Klimaschutzagentur zu ermöglichen.
Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages umfasst im Wesentlichen die Änderungen zu den neuen Gesellschaftern in § 3 und deren Nebenleistungsverpflichtungen in § 4 sowie die Neuregelung der Jahresabschlussprüfung in den §§ 13 und 14.
zu § 3 und 4 ff – Gesellschafter, Nebenleistungsverpflichtungen und anderes
Die üstra AG reduziert ihren Anteil um 2.450 €/9,8 % und tritt diesen an die AS Solar GmbH (600 €/2,4 %) sowie an den Förderverein (1.850 €/7,4 %) ab. Durch Abtretung der Anteile konnte sowohl dem Wunsch der AS Solar GmbH entsprochen werden, als sechstes mittelständisches Unternehmen, den Fachhandel mit Sitz und Stimme zu vertreten, als auch dem zunehmenden Gewicht des Fördervereins mit Aufstockung des Anteils von 12,2 % auf 19,6 % Rechnung getragen werden, da dieser inzwischen von 9 auf 30 Mitglieder angewachsen ist.
Die jährlichen Nebenleistungspflichten der Gesellschafter bleiben in der Höhe von 300 T€ unverändert, da der Förderverein und die AS Solar GmbH jeweils 10 T€ übernehmen, während der Beitrag der üstra AG um 20 T€ reduziert wird.
Die Nebenleistungsverpflichtungen der ersten fünf Jahre laufen mit dem 30.06.2006 aus, so dass die Neufassung des Gesellschaftsvertrages mit dem 01.07.2006 in Kraft treten soll (vgl. § 15). Die für weitere fünf Jahre vereinbarten Nebenleistungspflichten laufen demnach bis Mitte 2011.
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Ein Austritt der Gesellschafter kann zum Ende des Geschäftsjahres 2011 erklärt werden.
zu §§ 13 und 14 - Jahresabschlussprüfung
Mit der Auflösung der Bezirksregierung zum 31.12.2004 wurden die Bestimmungen in der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) im Hinblick auf die Prüfung der Jahresab- schlüsse bei kleinen Kapitalgesellschaften geändert. Die Jahresabschlussprüfung von privatrechtlichen kommunalen Unternehmen gemäß § 124 i. V. m. § 123 NGO obliegt nunmehr dem für die Gemeinde zuständigen Rechnungsprüfungsamt. Für mittlere und große Kapitalgesellschaften gilt unverändert die Prüfung aufgrund anderer Rechtsvor- schriften, insbesondere § 316 HGB. Im Falle einer Beteiligung mehrerer Gemeinden an einem privatrechtlichen Unternehmen, das eine kleine Kapitalgesellschaft ist, ist ein zu- ständiges Rechnungsprüfungsamt zu bestimmen. Das zuständige Rechnungsprüfungsamt kann mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung einen Dritten, z. B. einen Wirt- schaftsprüfer, beauftragen oder zulassen, dass deren Beauftragung in seinem Einverneh- men durch das Unternehmen unmittelbar erfolgt. Die Kosten für die Jahresabschlussprüfung trägt das Unternehmen.
Bei der Klimaschutzagentur Region Hannover GmbH sind mehrere Gemeinden – hier u.a. die LHH und die Region – beteiligt. Somit ist ein zuständiges Prüfungsamt zu bestimmen. In Abstimmung mit der Region Hannover wird vorgeschlagen, das Rechnungsprüfungsamt der Landeshauptstadt Hannover als zuständiges zu bestimmen.
Das Rechnungsprüfungsamt der Landeshauptstadt Hannover hat entsprechend der oben dargelegten Möglichkeiten zugestimmt, dass im Gesellschaftsvertrag der Klimaschutz- agentur Region Hannover GmbH die Prüfung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften des § 316 Handelsgesetzbuch (HGB) festgeschrieben wird. Damit ist die Gesellschaft verpflichtet, einen Wirtschaftsprüfer mit der Jahresabschlussprüfung zu beauftragen. Diese Regelung ist mit der Kommunalaufsicht abgestimmt.
Mit dieser Regelung erfolgt im Hinblick auf die Jahresabschlussprüfung eine Gleichstellung der kleinen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften, indem bei der Prüfung der Jahres- abschlüsse für alle Gesellschaften – unabhängig von der Größe – die Vorschriften des § 316 HGB für große Kapitalgesellschaften anzuwenden sind. Durch die Anwendung der gleichen Prüfungsstandards wird die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse sichergestellt.
20.20 / Dez. V
Hannover / Nov 2, 2005