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Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar und werden im weiteren Verfahren geprüft.
Die finanziellen Auswirkungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt und werden im laufenden Verfahren geprüft.
Die Feuerwehr wird den Standort in der Calenberger Neustadt komplett aufgeben.In Abhängigkeit von der Inbetriebnahme des zurzeit im Bau befindlichen neuen Standortes am Weidendamm steht das Baugrundstück voraussichtlich ab Mitte 2018 zur Verfügung. Die Landeshauptstadt Hannover beabsichtigt, diese städtische Fläche als Wohnbaufläche zu entwickeln. Bisher gibt es hierfür keinen Bebauungsplan, es gilt somit § 34 BauGB. Für die Festschreibung der städtebaulichen Planung soll daher ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
Es ist Ziel der Stadt Hannover, das Wohnen in der Innenstadt und den innenstadtnahen Quartieren zu stärken. Urbane, gut integrierte und erschlossene Wohnstandorte werden zunehmend nachgefragt und der Wohnungsmarkt verzeichnet einen wachsenden Trend aus dem Umland zurück in die Stadt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans für das Areal soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung herbeigeführt werden und Rahmenbedingungen für die Veräußerung dieser städtischen Fläche geschaffen werden.
Städtebaulich ist eine drei- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung vorgesehen, welche die beiden Bestandsgebäude - Fahrzeughalle und ein GBH-Wohngebäude - entsprechend integriert und den nötigen Wirkungsraum für das Einzeldenkmal (ehemalige Bürgerschule) ermöglicht. Eine gebietsverträgliche gewerbliche Nutzung des Erdgeschosses der Fahrzeughalle wird angestrebt. Für die ehemalige Bürgerschule ist eine Umnutzung zu Wohnzwecken vorgesehen. In dem Plangebiet soll eine Kindertagesstätte untergebracht werden. Der Innenhof der Blockrandbebauung soll begrünt werden.
Es ist vorgesehen, den Bebauungsplan nach § 13 a Abs. 1 BauGB aufzustellen, alle Voraussetzungen hierfür sind erfüllt.(siehe Anlage 2 Verfahren)
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.
Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Der Flächennutzungsplan stellt für den gesamten Geltungsbereich eine Gemeinbedarfsfläche für die Feuerwehr dar. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst und als Wohnbaufläche dargestellt.