Drucksache Nr. 2234/2016:
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1849 - Feuerwehrstraße -
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Mitte
(zur Entscheidung zu den Antragspunkten 1 und 2, zur Anhörung zu dem Antragspunkt 3)
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2234/2016
4
 

Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1849 - Feuerwehrstraße -
Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Aufstellungsbeschluss

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 1849
    - Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes -
    entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,
  2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen,
  3. die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1849 als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar und werden im weiteren Verfahren geprüft.

Kostentabelle

Die finanziellen Auswirkungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt und werden im laufenden Verfahren geprüft.

Begründung des Antrages

Die Feuerwehr wird den Standort in der Calenberger Neustadt komplett aufgeben.In Abhängigkeit von der Inbetriebnahme des zurzeit im Bau befindlichen neuen Standortes am Weidendamm steht das Baugrundstück voraussichtlich ab Mitte 2018 zur Verfügung. Die Landeshauptstadt Hannover beabsichtigt, diese städtische Fläche als Wohnbaufläche zu entwickeln. Bisher gibt es hierfür keinen Bebauungsplan, es gilt somit § 34 BauGB. Für die Festschreibung der städtebaulichen Planung soll daher ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
Es ist Ziel der Stadt Hannover, das Wohnen in der Innenstadt und den innenstadtnahen Quartieren zu stärken. Urbane, gut integrierte und erschlossene Wohnstandorte werden zunehmend nachgefragt und der Wohnungsmarkt verzeichnet einen wachsenden Trend aus dem Umland zurück in die Stadt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans für das Areal soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung herbeigeführt werden und Rahmenbedingungen für die Veräußerung dieser städtischen Fläche geschaffen werden.

Städtebaulich ist eine drei- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung vorgesehen, welche die beiden Bestandsgebäude - Fahrzeughalle und ein GBH-Wohngebäude - entsprechend integriert und den nötigen Wirkungsraum für das Einzeldenkmal (ehemalige Bürgerschule) ermöglicht. Eine gebietsverträgliche gewerbliche Nutzung des Erdgeschosses der Fahrzeughalle wird angestrebt. Für die ehemalige Bürgerschule ist eine Umnutzung zu Wohnzwecken vorgesehen. In dem Plangebiet soll eine Kindertagesstätte untergebracht werden. Der Innenhof der Blockrandbebauung soll begrünt werden.

Es ist vorgesehen, den Bebauungsplan nach § 13 a Abs. 1 BauGB aufzustellen, alle Voraussetzungen hierfür sind erfüllt.(siehe Anlage 2 Verfahren)

Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Der Flächennutzungsplan stellt für den gesamten Geltungsbereich eine Gemeinbedarfsfläche für die Feuerwehr dar. Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst und als Wohnbaufläche dargestellt.

61.11 
Hannover / 02.11.2016