Drucksache Nr. 2232/2016:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1808 - Kesselstraße -
Einleitungsbeschluss,
Modifizierung des Aufstellungsbeschlusses

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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2232/2016
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1808 - Kesselstraße -
Einleitungsbeschluss,
Modifizierung des Aufstellungsbeschlusses

Antrag,

  1. die Einleitung des Verfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1808 gemäß § 12 Abs. 2 BauGB entsprechend des Antrags vom 17.10.2016 (Anlage 3) zu beschließen,
  2. die Modifizierung des Aufstellungsbeschlusses hinsichtlich des geänderten Geltungsbereichs laut Anlagen 1 und 2 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht zu erwarten.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Im Juni 2016 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1808 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen (Drucksache Nr. 1118/2016).

Die Grundstücke im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1808 liegen zurzeit zum größten Teil brach. Die Gewerbebetriebe wurden aufgegeben und deren Gebäude zum Teil bereits zurückgebaut. Auf dem Grundstück Kirchhöfnerstraße 15 befindet sich ein Wohngebäude. Das Gebäude Kesselstr. 12A steht im Erdgeschoss leer, im Obergeschoss befinden sich Wohnungen. Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll ein Wohnquartier errichtet, sowie eine Fußwegverbindung von der Kesselstraße zur Kirchhöfnerstraße mit dem Zugang zur Grundschule Kastanienhof berücksichtigt werden.

Inzwischen sind die Planungen der Vorhabenträgerin (HEGU GmbH) fortgeschritten, weshalb der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan weitergeführt werden soll. Geplant ist der Bau von Wohnhäusern in Geschossbauweise und Stadthäusern mit drei bis fünf Vollgeschossen sowie einer Tiefgarage zur gemeinsamen Nutzung. Da der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan weitergeführt werden soll, soll sein Geltungsbereich nur die Grundstücke umfassen, auf die sich das Vorhaben bezieht. Der Aufstellungsbeschluss soll entsprechend angepasst werden. Im Zuge des weiteren Verfahrens ist zu prüfen, inwieweit für die öffentliche Erschließung nicht mehr benötigte Teilflächen in das Vorhabengebiet einbezogen werden können bzw. inwieweit zur Sicherung normgerechter Nebenflächen oder zum Erhalt von Straßenbäumen eine Vergrößerung von öffentlichen Straßenverkehrsflächen zu Lasten des Vorhabengebiets erforderlich wird.
Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten.
61.12 
Hannover / Nov 1, 2016