Drucksache Nr. 2217/2005 N1:
Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit in der offenen Altenhilfe

Inhalt der Drucksache:

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1. Neufassung
2217/2005 N1
1
 

Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit in der offenen Altenhilfe

Antrag,

zu beschließen:

Die Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit in der offenen Altenhilfe beim Kommunalen Seniorenservice Hannover (KSH) sowie bei den Wohlfahrtsverbänden und anderen Selbsthilfegruppen erfolgt vom 01.04.2006 an nach den auf Seite 1 der Anlage aufgestellten Kriterien im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Die zusätzlichen Kriterien auf Seite 2 der Anlage gelten nur für die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Kommunalen Seniorenservice Hannover im Rahmen der offenen Seniorenarbeit eingesetzt sind.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Bei der Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden keine geschlechtsspezifischen Unterschiede gemacht. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es deutlich mehr weibliche als männliche Ehrenamtliche gibt.

Kostentabelle

Die Höhe der Aufwendungen für Aufwandsentschädigungen an Ehrenamtliche der Stadt, Wohlfahrtsverbände und Selbsthilfegruppen wird im Jahr 2006 voraussichtlich 349.840,00 € betragen. Die Mittel stehen bei der der Haushaltsstelle 1.4317.737100.4 zur Verfügung.

Die seit 1989 in unveränderter Höhe gezahlten Aufwandsentschädigungen wurden im Einzelnen moderat nach oben angepasst (Klubleitung von bisher 15,34 € auf 16,00 € und Neigungsgruppenleitung von bisher 7,67 € auf 10,00 €). Dem stehen Absenkungen bei den

Klubleitungen von Klubs mit weniger als 18 Teilnehmern von 15,34 € auf 10,00 € gegenüber. Dies ist von der Verwaltung bewusst so gestaltet, weil die für eine generelle und weitergehende Anhebung der Beträge für Aufwandsentschädigungen notwendige Ausweitung des Haushaltsansatzes nicht möglich ist, weil kein Deckungsvorschlag gemacht werden kann.

Begründung des Antrages

Seitens der Verwaltung war geplant, die Änderungen zum 01. Januar 2006 in Kraft treten zu lassen. Die Neufassung N1 wurde erforderlich, weil die Verbände um mehr Zeit für die interne Vermittlung der geplanten Neuregelungen in den Kreis der ehrenamtlich Tätigen gebeten haben.
  • Seit Verabschiedung des ersten Altenplanes der Stadt Hannover im Jahr 1968 zahlt die Stadt Hannover Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Mitarbeit in der offenen Altenhilfe bei der Stadt und den Verbänden. Dadurch konnten die offenen Angebote wie Klubs und Neigungsgruppen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenlos angeboten werden. Dies soll auf jeden Fall beibehalten werden, damit insbesondere einkommensschwachen Senioren eine Teilnahme weiterhin ermöglicht wird.
  • 1993 wurden unter dem Druck des ersten Haushaltskonsolidierungsprogramms die „Richtlinien für ehrenamtliche Mitarbeit in der offenen Altenhilfe bei den Wohlfahrtsverbänden und anderen Selbsthilfegruppen“ aufgehoben und die Förderung in eine Pauschalförderung überführt (s. DS 918/93, geändert durch DS 1244/93). Eine Anpassung (Erhöhung) der Aufwandsentschädigungen war damit nicht verbunden.
  • Die bisherigen Regelungen sahen viele z. T. unübersichtliche Sonderregelungen vor, die einer Gleichbehandlung von Ehrenamtlichen bei Stadt und Verbänden teilweise entgegenstanden.

Die Regelung betrifft derzeit folgende Wohlfahrtsverbände und Selbsthilfegruppen, die mit der Stadt Hannover (KSH) auf der Basis des Altenplanes zusammenarbeiten:
  • Arbeiterwohlfahrt (AWO)
  • Caritasverband (CV)
  • Diakonisches Werk (DW)
  • DRK Kreisverband Hannover-Stadt, Hannover-Land und DRK AZ Roderbruch
  • Sozialverband Deutschland (SoVD)
  • Lebensabendbewegung (LAB)
  • Ev.- Freikirchliche Gemeinschaft Hannover
  • Lions-Malstudio
  • Deutsches Sozialwerk (DSW)
  • Freie Humanisten Hannover
  • Sozialwerk Vinnhorst

Die Regelungen auf Seite 1 der Anlage sind mit den großen Wohlfahrtsverbänden und dem Seniorenbeirat innerhalb des stadtweiten Netzwerkes gemeinsam entwickelt und abgestimmt worden. Dieser breite Konsens ist eine wichtige Grundlage dafür, die Angebote der offenen Seniorenarbeit unter sozialplanerischen Gesichtpunkten betrachten und bewerten zu können.

Die Regelungen auf Seite 2 der Anlage gelten ausschließlich für die ehrenamtliche Mitarbeit im KSH. Soweit entsprechende Funktionen bei den Verbänden vorhanden sind, gibt es innerverbandlich sehr differenzierte Regelungen. Etwaige Kosten können mit der Pauschalförderung der Verbände als abgegolten angesehen werden.


Dieser Ratsbeschluss konkretisiert § 7 Abs. 3 der „Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen, Ratsherren, Stadtbezirksratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen der Landeshauptstadt Hannover“ (bedarf der Überarbeitung und wird bei einer anstehenden Satzungsänderung angepasst).
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Hannover / 08.11.2005