Drucksache Nr. 2204/2004:
Bebauungsplan Nr. 277, 6. Änderung, Döhrbruch/Brabeckstraße
Aufstellungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
Nr.
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2204/2004
2
 

Bebauungsplan Nr. 277, 6. Änderung, Döhrbruch/Brabeckstraße
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 277, 6. Änderung, zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten:

Die Beschlussvorlage hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages:

Ein Lebensmitteldiscounter hat Interesse am Erwerb eines Grundstücks an der
Ecke Brabeckstraße/Döhrbruch bekundet. Der zurzeit gültige Bebauungs-
plan Nr. 277, 4. Änderung setzt für diesen Bereich allgemeines Wohngebiet fest. Einzelhandelsnutzungen mit einer Verkaufsfläche bis 700 m² wären zulässig. Der Änderungsbereich liegt unmittelbar an der Ausfahrt des Südschnellweges (B 65) zur Brabeckstraße.

Mit der (textlichen) Änderung des Bebauungsplanes soll die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen werden und in diesem Zusammenhang die Umstellung auf die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (zuletzt geändert 22. April 1993) erfolgen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Zentren von Kirchrode und Bemerode geschwächt werden und durch den zu erwartenden Kunden- und Lieferverkehr im Kreuzungsbereich von B 65 und Brabeckstraße Verkehrsbehinderungen entstehen. Beide Straßen sind bereits jetzt sehr stark befahren. Zusätzlicher Verkehr in diesen empfindlichen Kreuzungsbereich soll vermieden werden.

In diesem Bebauungsplanverfahen ist das Baugesetzbuch in der ab 20.7.2004 gültigen Fassung anzuwenden.

Der Aufstellungsbeschluss soll Grundlage für die Zurückstellung der Entscheidung über Baugesuche gemäß § 15 BauGB und falls erforderlich auch für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB sein.

  61.12
Hannover / 20.10.2004