Informationen:
Beratungsverlauf:
- 13.01.2005: Verwaltungsausschuss: Einstimmig
- 20.01.2005: Ratsversammlung: Einstimmig
Nachrichtlich:
- Stadtbezirksrat Misburg-Anderten
- Stadtbezirksrat Ricklingen
Beschlussdrucksache | ||||||||||
In den Verwaltungsausschuss In die Ratsversammlung An den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten (zur Kenntnis) An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis) |
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Die Verwaltung hatte vorerst keinen Beschluss über die Anregungen und keinen Satzungsbeschluss in die Ratsgremien gegeben, weil der Bezirksrat eine zusätzliche Anbindung der Verlängerung des Lohweges an die Bundesstraße 65 gefordert hatte. Diese Anbindung sollte zwischen der Anschlussstelle B65/Höversche Straße und der Anschlussstelle Hannover-Anderten der Bundesautobahn 7 an die B 65 erfolgen. Dieses hätte einen Flächenbedarf im Bereich des Bebauungsplanes 1581 zur Folge gehabt. Ein solcher Anschluss wurde vom Straßenbauamt als zuständiger Straßenbaubehörde abgelehnt. Hier gab es Klärungsbedarf.
In einem von der Verwaltung eingeholten Gutachten wird als Variante empfohlen, die Anschlussstelle Höversche Straße umzubauen und zu ertüchtigen. Diese Version wird vom Straßenbauamt akzeptiert. Sie wird zur Grundlage der weiteren Straßenplanung gemacht und betrifft den Bebauungsplan Nr. 1581 nicht.
Das Planverfahren soll jetzt zum Abschluss gebracht werden. Da die Anregungen der Region teilweise berücksichtigt werden sollen, müssen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen geändert werden. Durch diese Änderungen werden lediglich die zu pflanzenden Bäume neu zugeordnet. Da dies keine inhaltliche Änderung ist, wurde keine erneute öffentliche Auslegung durchführt. Die Region Hannover wurde von der Änderung benachrichtigt.
Ein Schreibfehler in den textlichen Festsetzungen zur Anzahl der nachzuweisenden Ausgleichsbäume im Bereich Wallensteinstraße 93 bis 99 (ungerade) ist durch die nachträgliche Änderung des Entwurfes gegenstandslos geworden.
Die Anregungen im Einzelnen:
Zu 1.1):
Die Festsetzungen zur Dachbegrünung sind entsprechend der Leitlinien für den Umgang mit Dachbegrünung in Bebauungsplänen (Anlage zur Drucksache Nr. 756/1994) getroffen worden. Dachbegrünungen bilden gerade im verdichteten Stadtgebiet einen kleinen, aber durchaus wichtigen und in der Fachliteratur belegten Beitrag zur Verbesserung der Umwelt. Auf Vor- und Nachteile der Dachbegrünung gehen die o. a. Leitlinien ausführlich ein. Die seit 1994 ausgeübte Praxis, in Gewerbe- und Industriegebieten für flachgeneigte Dächer und Flachdächer Dachbegrünungen in Bebauungsplänen festzusetzen, hat gerade wegen der Ausnahmebestimmungen nicht zu Problemen geführt. Die Verwaltung sieht deshalb keinen Grund, diese Ausnahmebestimmungen noch zu erweitern und schlägt vor, den Anregungen nicht zu folgen.
Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 entspricht den üblichen Festsetzungen für Gewerbe- und Industriegebiete, die nicht überwiegend für Büro- und Verwaltungsgebäude vorgesehen sind. Hier ist eine möglichst große flächenmäßige Bebaubarkeit für Investoren oft ein ausschlaggebender Gesichtspunkt für eine Ansiedlung. Die GRZ ist entgegen der Auffassung der Region auch trotz der vorgeschriebenen 20% Begrünung des Baugrundstücks zu erreichen, weil ein Investor z. B. die erforderlichen Stellplätze ggfs. auch auf einem anderen Grundstück in der Nähe nachweisen kann. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.
Die festgesetzte Maßnahme "Ackerlandbrache" ist ein anerkannter Fachbegriff. Die Pflegemaßnahmen müssen deshalb nicht festgesetzt werden; sie sollen bei der Umsetzung dem Einzelfall überlassen bleiben. Es wird vorgeschlagen, den Anregungen nicht zu folgen.
Des Weiteren besitzen die überbauten Flächen ein außerordentlich hohes Potential für Wiesenbiotope. Wie auf den Kompensationsflächen naturnahe Wiesen entwickelt werden sollen und wie die Naturnähe erreicht werden soll, wird nicht beschrieben. Eine Grundvoraussetzung ist die Wiedervernässung dieser heute entwässerten Flächen. Es muss geprüft werden, ob dies möglich ist und es sind entsprechende verbindliche Aussagen zu treffen. Des Weiteren müsste Saatgut der gefährdeten Feuchtgrünlandarten, die in den Gräben am Rand der B 65-Auffahrt vorkamen, gewonnen und aufgebracht werden. Schließlich ist die dauerhafte Erhaltung des naturnahen Wiesengrünlandes durch einen Landwirt oder Gartenbaubetrieb zu regeln. Es ist daher wichtig, diesen Punkt zu präzisieren.
Um neben den kurzlebigen Artengemeinschaften auch solche der Übergangsstadien vom Offenland zum Wald zu fördern und dabei auch eine naturräumliche Nähe zum Plangebiet herzustellen, werden Maßnahmen im Bereich mergelhaltiger Böden auf der Westseite der Gaim (ca. 1,5 km südl. des Plangebietes) vorgeschlagen. Die Waldrandbrache soll auf den oberen zwei Dritteln als Wiese genutzt werden; oberhalb des Weges soll zwecks Windschutz eine Hecke gepflanzt werden, z. B. aus Schlehe, Weißdorn. Das untere Drittel der Brache wäre - soweit nicht heute bereits Gehölze aufgekommen sind - nur jedes 5. Jahr zusammen mit der Wiese zu mähen und würde damit Brache bleiben.
Ein weiterer geeigneter Bereich wäre der Westrand des Bockmerholzes am Fuß des Kronsbergs unterhalb der Hermannsdorfer Landwerkstätten. Der abrupte Bruch zwischen Wald und Offenland wäre durch einen fließenden Übergang aufzuwerten. Die Renaturierung des gesamten Waldrandes wäre sicher ein größeres Projekt, doch könnte z. B. mit einem 200 m langen Abschnitt begonnen werden, der auf einer Breite von
30 bis 50 m von Intensivacker in naturnahes Wiesengrünland umzuwandeln wäre. Soweit sich kein Landwirt für eine extensive Nutzung findet, könnte die Pflege im Rahmen der Grünflächenpflege auf dem Kronsberg erfolgen. Zusätzlich könnten durch natürliche Sukzession, darüber hinaus durch Pflanzungen kleineren Umfanges, sowohl Solitärbäume als auch einzelne Gehölzstreifen in das Offenland vorspringen, um einen aufgelockerten, teilweise gebuchteten Waldrand zu entwickeln. Auf die besonderen Artenvorkommen am Waldrand ist dabei zu achten. Zu einem späteren Zeitpunkt, evtl. im Zusammenhang mit einer anderen Ausgleichsmaßnahme, wäre eine Verlegung des Weges in das Offenland, d. h. dann zwischen Grünland und Acker anzustreben.
Die hier genannten Maßnahmen für die Außenränder von Gaim und Bockemerholz hätten gleichzeitig eine besondere Bedeutung für die Naherholung, da man vom Kronsberg aus auf diese Flächen schaut. Vergleicht man im vorliegenden Plangebiet dessen Funktion für Naturschutz und Naherholung, so kommt letzterer durch die Nähe zur B 65 und A 7 die weitaus geringere Bedeutung zu: für Erholungssuchende liegt das Gebiet eher ungünstig. Die Ausgleichsmaßnahmen sollten dabei in erster Linie den Werten gelten, die zerstört werden, d. h. dem Naturschutz. Falls dabei auch die Naherholung gefördert wird, umso besser. Dazu stehen die von Ihnen geplanten Baumpflanzungen in Oberricklingen im Gegensatz. Straßenbäume an stark befahrenen Straßen haben für das Schutzgut Arten und Lebensräume keine besondere Bedeutung."
Die Anlage 2 zu dieser Drucksache (Begründung des Bebauungsplanes) wurde nach Erläuterung im Stadtbezirksrat Misburg-Anderten sowie Beratung in den Fachausschüssen im Abschnitt 3.1 Naturschutz auf Seite 9 im 2. Absatz geändert. Hier war vorher unter anderem angegeben, dass zwei naturnah ausgebaute Regenwasserrückhaltebecken als Ausgleichsmaßnahmen anzurechnen sind. Eine Überprüfung durch die Verwaltung hat ergeben, dass diese Becken äußerlich zwar naturnah wirken, dass aber zumindest das westliche ein technisches Bauwerk mit Folie ist. Diese Becken sind allerdings entgegen der bisherigen Formulierung nicht in der Berechnung der Ausgleichsmaßnahmen enthalten und werden deshalb in der Begründung jetzt nicht mehr erwähnt.
Die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereiches Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 3 beigefügt.