Drucksache Nr. 2202/2013:
Bebauungsplan Nr. 1469, 3. Änd. - Elfriede-Paul-Allee -
- vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB -
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Linden-Limmer
(zur Entscheidung zum Antragspunkt 1,
im Übrigen zur Anhörung)
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2202/2013
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 1469, 3. Änd. - Elfriede-Paul-Allee -
- vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB -
Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. auf die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach
§ 3 Abs. 1 BauGB gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu verzichten,

2. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1469, 3. Änderung mit Begründung zuzustimmen,

3. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.09.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1469, 3. Änderung beschlossen.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1469 soll im vereinfachten Verfahren nach
§ 13 BauGB durchgeführt werden. Der zurzeit gültige Bebauungsplan setzt Kerngebiet fest. Die Änderung modifiziert lediglich die zulässigen bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in diesem Kerngebiet. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt. Die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB liegen ebenfalls vor:

  • Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) hat ergeben, dass die Planung keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen nach den in der Anlage 2 des NUVPG aufgeführten Kriterien haben kann und eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht nicht besteht.
  • Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 4 beigefügt.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.

61.12 
Hannover / 25.10.2013