Am 28.12.2006 ist die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie) in Kraft getreten (Amtsblatt der EU L 376/36). Das wesentliche Ziel der EU-Dienstleistungsrichtlinie, die innerhalb von drei Jahren von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss, ist die EU-weite Erleichterung der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten. Kernthemen der Richtlinie sind u.a. praktische Erleichterungen durch „Einheitliche Ansprechpartner“ und IT-Verfahren, Aufbau einer europäischen Verwaltungszusammenarbeit sowie Abbau bürokratischer Hürden durch Überprüfung und Anpassung des nationalen Rechts.
I.
Gemäß Art. 16 Abs. 2 lit. b der EU-Dienstleistungsrichtlinie dürfen die Mitgliedsstaaten die Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers nicht dadurch einschränken, dass sie den Dienstleitungserbringer zur Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder einer Berufsvereinigung in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten. Diesen Anforderungen wird § 7 der städtischen Friedhofssatzung nicht gerecht. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende werden nach dieser Vorschrift nur dann für eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen zugelassen, wenn sie Mitglied in der für das jeweilige Gewerbe zuständigen Berufsgenossenschaft sind (§ 7 Abs. 2 lit. c). Mit der in Anlage 1 unter Artikel I, Ziffer 1 vorgeschlagenen Änderung soll die Vorschrift an die Vorgaben der EU-Dienstleistungsrichtlinie angepasst werden.
II.
Gemäß Art. 13 Abs. 3 und 4 der EU-Dienstleistungsrichtlinie muss für Genehmigungsverfahren im Anwendungsbereich der Richtlinie zukünftig die Geltung von Bearbeitungsfristen vorgesehen sein, nach deren Ablauf eine Genehmigungsfiktion eintritt, soweit nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine andere Regelung rechtfertigen. Das am 18.12.2008 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG) führt allgemeine Grundsätze zur Genehmigungsfiktion in das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes ein. Die Genehmigungsfiktion gilt allerdings nicht automatisch für alle Genehmigungsverfahren, sondern nur soweit die Genehmigungsfiktion in den jeweiligen fachrechtlichen Vorschriften ausdrücklich angeordnet wird.
Gemäß Art. 6 der EU-Dienstleistungsrichtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Dienstleistern die Möglichkeit offen steht, sämtliche die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten betreffenden behördlichen Verfahren über so genannte Einheitlichen Ansprechpartner abzuwickeln. Auch diese Vorgabe wird vom 4. VwVfÄndG aufgegriffen und durch Einführung eines „Verfahrens über einheitliche Stellen“ in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und der Länder umgesetzt (vgl. §§ 71 a ff VwVfG). Die Anwendbarkeit dieser Regelung bedarf ebenfalls einer gesonderten Anordnung in den fachrechtlichen Vorschriften.
§ 7 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover fällt unter den Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Das Genehmigungsverfahren muss deshalb den genannten Anforderungen entsprechen. Mit der in Anlage 1 unter Artikel 1, Ziffer 2 vorgeschlagenen Änderung des § 7 sollen die Genehmigungsfiktion und die Verfahrensabwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner in der Friedhofssatzung geregelt werden.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen Satzungsregelung ist als Anlage 2 beigefügt.