Drucksache Nr. 2201/2024:
Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Landeshauptstadt Hannover

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Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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2201/2024
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Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte 3. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Landeshauptstadt Hannover zu beschließen. Die Änderungssatzung soll mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft treten.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte sind nicht zu berücksichtigen, da die Steuererhebung geschlechtsunabhängig erfolgt. Bei der textlichen Gestaltung wurde auf eine geschlechtsbezogene Formulierung geachtet. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Geschlechter bestehen keine Unterschiede.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Die Maßnahme führt zu einer Erhöhung des Stromverbrauchs und der fossilen Ressourcen, zu einem Heizenergiemehrverbrauch sowie möglicherweise zu einem negativen Einfluss auf Waldflächen und hat damit negative Auswirkungen auf das Klima. Der Mehrverbrauch lässt sich jedoch nicht vermeiden, da es zwingend erforderlich ist Steuerbescheide zu erteilen, diese zu drucken, zu kuvertieren und zuzustellen.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt  - Investitionstätigkeit
Bezeichnung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit €0.00
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit €0.00
Veräußerung von Sachvermögen €0.00
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen €0.00
Sonstige Investitionstätigkeit €0.00
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden €0.00
Baumaßnahmen €0.00
Erwerb von bewegl. Sachvermögen €0.00
Erwerb von Finanzvermögensanlagen €0.00
Zuwendungen für Investitionstätigkeit €0.00
Sonstige Investitionstätigkeit €0.00
  
Saldo Investitionstätigkeit €0.00
€0.00

Teilergebnishaushalt 99 - Investitionstätigkeit
Produkt 61101
Steuern, allg. Zuweisung, allg. Umlage
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen €0.00
Sonstige Transfererträge €0.00
Öffentlichrechtl. Entgelte €0.00
Privatrechtl. Entgelte €0.00
Kostenerstattungen €0.00
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) €0.00
Sonstige ordentl. Erträge €0.00
  
Außerordentliche Erträge €0.00
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen €0.00
Personalaufwendungen €0.00
Sach- und Dienstleistungen €0.00
Abschreibungen €0.00
Zinsen o.ä. (TH 99) €0.00
Transferaufwendungen €0.00
Sonstige ordentliche Aufwendungen €0.00
  
Saldo ordentliches Ergebnis €0.00
Außerordentliche Aufwendungen €0.00
Saldo außerordentliches Ergebnis €0.00
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen €0.00
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen €0.00
Saldo gesamt €0.00
Der Hebesatz ist so angepasst worden, dass die Grundsteuerreform für die Landeshauptstadt Hannover (LHH) in der finanziellen Gesamtwirkung aufkommensneutral ist.

Begründung des Antrages


Einführung
Mit seinem Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Bewertung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für unvereinbar mit der Verfassung erklärt. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten, den sogenannten Einheitswerten. In den westdeutschen Ländern werden die Werte der Grundstücke im Jahr 1964 zugrunde gelegt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter; sie beruhen im Wesentlichen auf Feststellungen aus dem Jahr 1935.

Da sich die Werte von Grundstücken seit 1964 beziehungsweise 1935 sowohl in den westdeutschen als auch in den ostdeutschen Ländern sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es auf Basis der Einheitswerte zu erheblichen steuerlichen Ungleichbehandlungen. Außerdem wurden die vorhandenen Werte, anders als die gesetzlichen Regelungen dies vorgesehenen haben, nicht regelmäßig durch Fortschreibungen angepasst, sondern auf dem Stand des Jahres 1964 belassen. Beides ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht zu rechtfertigen.

Da mit den derzeit geltenden Bewertungsregeln gleichartige Grundstücke ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden, verstößt die Bewertung gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung.

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings die Bewertungsregelungen nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung bis zum 31.Dezember 2019 gesetzt. Dementsprechend hat der Bundestag das Grundsteuer-Reformgesetz erlassen, so dass folglich die Grundsteuer auf Grundlage der jetzigen Bewertungsregeln übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden kann.

Ab dem 1. Januar 2025 ist eine gesetzliche Neuregelung erforderlich.

Das Bundesministerium der Finanzen und nahezu alle Länder hatten sich hierzu bereits früh auf ein wertabhängiges Modell der Grundsteuer verständigt. Da die Gesetzgebungskompetenz des Bundestages für die Grundsteuer in der Wissenschaft jedoch nicht einheitlich beurteilt wurde, hat man diese durch eine ausdrückliche Verankerung im Grundgesetz abgesichert. Mit der Grundgesetzänderung erhielt der Bund nunmehr uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer, unabhängig davon, ob eine bundesgesetzliche Regelung gemessen an den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 Grundgesetz erforderlich ist. Den Ländern wurde zugleich über eine Ergänzung des Grundgesetzes eine umfassende abweichende Regelungskompetenz eröffnet.



Demnach gilt das Grundsteuergesetz des Bundes auch zukünftig grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen mit entsprechendem Grundbesitz in Deutschland, es sei denn, ein Land macht von der sog. Öffnungsklausel Gebrauch.

Das Land Niedersachsen hat seine Entscheidung auf die im Zuge der Grundsteuerreform neu geschaffene Abweichungskompetenz nach Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes gestützt und entschieden, das Bundesmodell zu modifizieren und eigene Reglungen im Niedersächsischen Grundsteuergesetz getroffen.

Grundsteuer A


Die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Flächen - Grundsteuer A - erfolgt bundeseinheitlich in allen Ländern nach den bundesgesetzlichen Regelungen (§ 232 ff. Bewertungsgesetz). Eigene Landesmodelle gibt es hier nicht.

Die Bewertung erfolgt durch die Finanzämter durch ein typisierendes Ertragswertverfahren:
Für jede Nutzung/Nutzungsart/jeden Nutzungsteil (gesetzliche Klassifizierung) wird ein Reinertrag ermittelt. Dabei werden Bewertungsfaktoren zugeordnet, die den durchschnittlichen Ertrag je Flächeneinheit widerspiegeln. Ertragswertsteigernde Umstände, wie z. B. eine verstärkte Tierhaltung oder im Rahmen der gärtnerischen Nutzung begehbare Anbauflächen unter Glas und Kunststoffen, werden bspw. durch pauschale Zuschläge berücksichtigt.

Sind Grundstücke einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, ist eine Steuermesszahl von 0,55 ‰ anzuwenden.

Alle zu Wohnzwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile sowie der dazugehörige Grund und Boden innerhalb einer landwirtschaftlichen Fläche sind dem Grundvermögen zuzuordnen und werden mit der Grundsteuer B besteuert.

Grundsteuer B
Niedersächsisches Modell – Abkehr vom Wertmodell
Mit dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz wird mit Wirkung für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer B ab dem Kalenderjahr 2025 eine vom Bundesrecht abweichende neue Rechtslage geschaffen (vergleiche auch Artikel 125 b Abs. 3 des Grundgesetzes). Während der Bund im Bereich der Grundsteuer B an dem bisherigen Leitbild des angenäherten Verkehrswerts festhält und eine Bewertung mit turnusmäßigen Hauptfeststellungen (alle sieben Jahre) vorsieht, enthält das niedersächsische Grundsteuergesetz deutlich andere Regelungen.

Das vom seinerzeitigen Finanzminister Hilbers (CDU) entwickelte Modell des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes weicht vom Bewertungsgesetz und Grundsteuergesetz im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (sogenannte Grundsteuer B) weitreichend ab. Dabei werden sowohl die Bestimmungen der von der Finanzverwaltung ermittelten Bemessungsgrundlage als auch des kommunalen Besteuerungsverfahrens neu und abweichend geregelt.


Im Gegensatz zum den bisherigen Regelungen und den neuen Regelungen des sog. Bundesmodells, welche jeweils eine wertbasierte Ermittlung eines fiktiven Grundsteuerwertes im Ertrags- bzw. Sachwertverfahren vorsehen, ist im Niedersächsischen Grundsteuerrecht prägendes Element der Lastenverteilung der Äquivalenzgedanke.

Hierzu wird in der Landtagsdrucksache 18/8995 ausgeführt:
Die Verteilung der Steuerlast erfolgt nach dem Äquivalenzprinzip. Ausgangspunkt ist das kommunale Nutzenangebot, das den Bürgerinnen und Bürgern (Anmerkung: richtiger wäre hier: den Einwohnerinnen und Einwohnern bzw. Unternehmen) über das Eigentum an den steuergegenständlichen Grundstücken zur Verfügung steht und nicht als individuelle Leistung über Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben individuell abgerechnet wird, sowie die über das Eigentum an dem jeweiligen Grundstück in der bestimmten Lage mit der bestimmten Fläche vermittelte Teilhabe an der Kommune unter all ihren gesellschaftlichen Aspekten.
So stellen die Kommunen ihren Bürgerinnen und Bürgern und den ansässigen Unternehmen die gesamte mit der Nutzung des Grundeigentums verbundene Infrastruktur zur Verfügung. Soweit die hieraus entstehenden Kosten individuell zuordenbar sind, erheben die Gemeinden von den Nutznießern für die Leistungen Gebühren oder Beiträge (z. B. Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge etc.). Überschießende Kosten und weitere gemeindliche Aufgaben aber (z. B. Brandschutz, Kinderbetreuung, Schulen, Spielplätze, kulturelle Einrichtungen und Wirtschaftsförderung) finanzieren die Kommunen wesentlich über die Realsteuern, zu denen die Grundsteuer gehört.“

Als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer B wird daher ein sog. Äquivalenzbetrag ermittelt.

Dieser basiert auf der Flächengröße und der nutzungsabhängigen Äquivalenzzahl (grds. 0,04 € je qm Grundstücksfläche; 0,50 € je qm Gebäudefläche), dem Lage-Faktor und der Steuermesszahl (grds. 100 Prozent, für Wohnflächen 70 Prozent).

Die Flächenmerkmale geben nach der Auffassung des niedersächsischen Gesetzgebers regelmäßig den Ausschlag für die Intensität der Nutzung kommunaler Infrastruktur. Die Flächen werden insoweit um einen Lage-Faktor ergänzt. Die Bemessungsgrundlage ist folglich im Belastungsgrund der Äquivalenzsteuer nach den von der Kommune angebotenen Leistungen zu differenzieren, von denen das Grundeigentum profitiert. Hierbei wird auf die Perspektive des Nutzenden abgestellt. Ausschlaggebend ist die Nutzungsmöglichkeit.

Der niedersächsische Gesetzgeber geht für diese Besteuerungsgrundlagen davon aus, dass diese nur in geringem Maße streitanfällig sind und transparent und nachvollziehbar ermittelt und überprüft werden können.

Mit der Abkehr vom Wertmodell geht auch eine Abkehr von der erforderlichen Fortschreibung einher. Insofern ist beachtlich, dass für zukünftige Zeiträume die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen, im Gegensatz zu einem Verkehrswertmodell, wie bspw. dem Bundesmodell, keiner permanenten dynamischen Entwicklung unterworfen sind. Um den Vollzug des Grundsteuerrechts insbesondere im Fall sich ändernder Tatsachen sicherzustellen, sieht das niedersächsische Grundsteuergesetz Regelungen für punktuelle Fortschreibungen, Nachfeststellungen und Aufhebungen vor. Diese erfahren durch die nötigen Anzeigepflichten begleitende Unterstützung. Darüber hinaus werden die Lage-Faktoren turnusmäßig überprüft.


Verfahren
Grundsätzlich wird auch weiterhin zwischen der Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz) und der Grundsteuer B (für bebaute und unbebaute Grundstücke) unterschieden.

Als Folge der Reform, mussten alle Grundstücke, auf der Basis der abgegebenen Feststellungserklärungen neu bewertet werden (sog. Hauptfeststellung). Die Bewertung der Grundstücke in der LHH erfolgt durch das Finanzamt Hannover-Süd. Der sog. Äquivalenzbetrag wird auf den 1. Januar 2022 festgestellt. Der daraus abgeleitete Grundsteuermessbetrag wird auf den 1. Januar 2025 festgesetzt.

Ab dem Jahr 2025 werden der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer die neuen Steuermessbeträge zugrunde gelegt.

Das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:

1. Stufe: Ermittlung des Äquivalenzbetrags / Reinertrages (Finanzamt)


Auf der Grundlage der von den gesetzlich Verpflichteten mit der Grundsteuererklärung übermittelten Daten stellt das Finanzamt den Äquivalenzbetrag / Reinertrag fest. Diese erhalten einen Grundlagenbescheid vom Finanzamt. Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient als Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags.

2. Stufe: Ermittlung des Grundsteuermessbetrages (Finanzamt)
Der ermittelte Äquivalenzbetrag / Reinertrag wird in einer nächsten Stufe mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Das ergibt den Grundsteuermessbetrag.
Der Grundsteuermessbescheid enthält ebenfalls keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die LHH. In Niedersachsen werden der Äquivalenzbetragsbescheid und der Grundsteuermessbescheid regelmäßig zusammengefasst versandt. Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind.

Die Kommunen sind auch nach der Umsetzung der Grundsteuerreform weiterhin an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes und damit an den vom Finanzamt festgelegten Grundsteuermessbetrag gebunden. D.h. das Volumen der Grundsteuermessbeträge aus der Summe aller Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes ist betragsmäßig vorgegeben.



3. Stufe: Ermittlung der Grundsteuer (Kommune)
Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln.

Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Die Grundsteuerpflichtigen erhalten von der Kommune den Grundsteuerbescheid. Der Hebesatz soll durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen.

Aufkommensneutralität


Der niedersächsische Gesetzgeber hat die Aufkommensneutralität als ausdrückliches Ziel definiert.

Dagegen werden sich Belastungsverschiebungen zwischen einzelnen Steuerpflichtigen nicht vermeiden lassen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass systembedingte Belastungsverschiebungen durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 unmittelbar beabsichtigt sind.




Für die Berechnung des Hebesatzes wird von einem gleichbleibenden Aufkommen ausgegangen, um die freiwillige Selbstverpflichtung der Aufkommensneutralität einzuhalten.

Aufkommensneutralität bedeutet, dass das Volumen der im Stadtgebiet erhobenen Grundsteuer in 2025 dem Volumen entsprechen soll, welches in 2024 nach bisherigem Recht für den Haushalt 2024 festgelegt wurde. Ziel dieser freiwilligen Verpflichtung ist es, dass die Stadt die Grundsteuerreform nicht zum Anlass nimmt, um die Grundsteuern zu erhöhen.

Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die Grundsteuer für die jeweiligen Grundstückseigentümer*innen gleichbleibt und es zu keinen individuellen Veränderungen kommt. Die Reform wird dazu führen, dass einige Steuerpflichtige eine höhere Grundsteuer zahlen müssen, während andere entlastet werden. Der Grad der Auswirkungen hängt von dem durch das Finanzamt auf Basis der rechtlichen Vorgaben ermittelten Steuermessbetrag ab. Durch die rechtliche Bindung der Kommunen an den Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheid gibt es für die Kommune keine Möglichkeit, die Veränderung für einzelne Grundstücke nachträglich zu steuern oder auftretende Mehrbelastungen zu begrenzen.

Der aufkommensneutrale Hebesatz ist zu veröffentlichen.

Die Erhebung der Grundsteuern erfolgt ab dem 01.01.2025 auf Basis der vom Rat in 2022 für den Haushalt 2024 beschlossenen Höhe unter der Prämisse der Aufkommensneutralität.

Die Ermittlung des Hebesatzes errechnet sich aus der Berechnung des Quotienten:


· aus den Haushaltsansätzen 2024 (lt. Haushaltsplan und HSK) und

· der Summe aller Grundsteuermessbeträge der Finanzämter für 2025.


Für die Ermittlung der Summe der Grundsteuermessbeträge wurde die am 20.10.2024 vom Finanzamt Hannover-Süd übermittelte Datenlage als Ausgangsbasis verwendet.
Demzufolge sind zwei Bestandteile der Berechnung (Gesamtaufkommen 2024 und Summe der Grundsteuermessbeträge) vorgegeben, so dass der Hebesatz durch einfache Rechenoperation jeweils für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B ermittelt wird.

Grundsteuer A


Die Erträge der Grundsteuer A sind im Haushaltsjahr 2024 mit 198.000 € festgelegt worden.

Am 20.10.24 hat das Finanzamt für die Grundsteuer A mitgeteilt, dass inzwischen für 765 Fälle ein Steuermessbetrag festgesetzt wurde. Die Summe der Messbeträge beläuft sich hierfür auf insgesamt 15.245,71 €.

Bei der Berechnung des aufkommensneutralen Hebesatzes würde sich entsprechend ein rechnerischer Hebesatz für die Grundsteuer A in Höhe von 1.298,73 v.H. ergeben.

Allerdings ist hierbei der aktuelle Bearbeitungsstand zu berücksichtigen. Gerade die Berechnung der entsprechenden Grundsteuermessbeträge für die Grundsteuer A ist aufgrund des angewendeten Sachwertverfahrens besonders aufwändig. In Bearbeitung befinden sich derzeit 594 Fälle, für 408 dieser offenen Fälle liegen Steuererklärungen vor.

Der Anteil der noch offenen Festsetzungen beläuft sich auf knapp 44 Prozent. Aufgrund des aufwändigen Verfahrens sind insbesondere Erklärungen noch nicht final bearbeitet, die eine besondere Bedeutung für das Aufkommen der Grundsteuer A haben. Von den Gesamterträgen in Höhe von 198.000 € entfallen mit knapp 89.000 € die wesentlichen Erträge der Grundsteuer A auf die Steuerschuldnerin LHH. Nach Durchsicht der vom Finanzamt übermittelten Daten sind die entsprechenden Erklärungen für den städtischen Grundbesitz weitestgehend final bearbeitet. Betrachtet man allerdings die folgenden fünfzehn größeren Grundsteuer A – Zahlenden, so sind hiervon erst fünf Erklärungen bearbeitet und in den mitgeteilten Steuermessbeträgen enthalten. Für neun der größeren Zahlenden liegen unbearbeitete Erklärungen beim Finanzamt, in einem Fall ist eine Schätzung vorgesehen.

Berücksichtigt man bei der Ermittlung der maßgeblichen neuen Steuermessbeträge die bisherigen Steuermessbeträge und rechnet anschließend das Grundsteuermessbetragsvolumen der bearbeiteten Fälle (durchschnittlich 19,93 € je Fall) auf die noch offenen Fälle hoch, so ergibt sich ein rechnerisches Steuermessbetragsvolumen von rd. 32.500 €.

Zur Erreichung der Aufkommensneutralität wäre dann ein Hebesatz in Höhe von 609,23 v.H. erforderlich.

Seitens des Verwaltung wird zur einfacheren Berechnung insoweit ein Hebesatz in Höhe von 600 v.H. für die Grundsteuer A mit Wirkung ab dem 01.01.2025 vorgeschlagen.

Der bisherige Hebesatz der Grundsteuer A ist mit 530 v.H. festgesetzt und findet so seit dem 01.01.1992, also seit mehr als 32 Jahren, Anwendung.

Grundsteuer B


Die Erträge der Grundsteuer B sind im Haushaltsjahr 2024 mit 181.000.000 € festgelegt worden. Zum ursprünglichen Haushaltsansatz in Höhe von 156.000.000 € waren die sich aus der HSK Maßnahme „Anpassung Grundsteuer B Hebesatz“ ergebenden 25.000.000 € hinzuzurechnen, die der Rat der LHH im Dezember 2022 für das Jahr 2024 beschlossen hat.

Am 20.10.24 hat das Finanzamt für die Grundsteuer B mitgeteilt, dass inzwischen für 158.310 Fälle ein Steuermessbetrag festgesetzt wurde. Die Summe der Messbeträge beläuft sich hierfür auf insgesamt 19.897.965,30 €.

Bei der Berechnung des aufkommensneutralen Hebesatzes würde sich entsprechend ein rechnerischer Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 909,65 v.H. ergeben.

In Bearbeitung befinden sich derzeit noch 3.802 Fälle, für 1.287 dieser offenen Fälle liegen Steuererklärungen vor. In 2.515 Fällen geht das Finanzamt von einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen aus. Im Gegensatz zur Grundsteuer A ist der Anteil der noch offenen Fälle mit rd. 2,35 % relativ gering.

Eine Berücksichtigung der offenen Fälle ist im Gegensatz zur Grundsteuer A bei der Grundsteuer B nicht angezeigt. Zu bedenken ist, dass die übersandten Grundsteuererklärungen zum großen Teil automatisch bearbeitet wurden. Das bedeutet, dass die Angaben der Steuerpflichtigen ohne Prüfung der Plausibilität seitens des Finanzamtes verarbeitet werden. Bei einer ersten Durchsicht konnten seitens der Verwaltung bereits Fälle identifiziert werden, die eine besonders große Abweichung vom bisherigen Steuermessbetrag aufweisen. Insoweit wird von einer ausgleichenden Wirkung von zu vermindernden und neuen bisher nicht festgesetzten Steuermessbeträgen ausgegangen.

Nach einem punktuellen Austausch mit dem Finanzamt wurde erkennbar, dass die Ergebnisse der Berechnung in diesen Fällen im Wesentlichen auf unkorrekten Angaben der Erklärenden beruhen. Dennoch sind diese Bescheide der Finanzämter als sogen. Grundlagenbescheide für die LHH bindend (sogen. Bindungswirkung nach der Abgabenordnung).

Steuerpflichtige, die nicht mit der Bewertung ihrer Grundstücke einverstanden sind, sind daher gehalten, die Bescheide mittels Einspruch beim Finanzamt überprüfen zu lassen. Die LHH kann die vom Finanzamt vorgenommene Bewertung nicht ändern bzw. nachkorrigieren.

Die Summe der Grundsteuermessbeträge aus allen übermittelten Bescheiden der Finanzämter wird bei der Berechnung des Hebesatzes daher so, wie gemeldet, übernommen.

Seitens des Verwaltung wird zur einfacheren Berechnung insoweit ein Hebesatz in Höhe von 900 v.H. für die Grundsteuer B mit Wirkung ab dem 01.01.2025 vorgeschlagen.

Der bisherige Hebesatz der Grundsteuer B ist seit dem 01.01.2024 mit 700 v.H. festgesetzt.

Zusammenfassung:


Um ein gleichbleibendes Steueraufkommen zu erzielen und damit die Aufkommensneutralität zu erreichen, sind die Grundsteuerhebesätze in der Hebesatzsatzung wie folgt festzusetzen.


Risiken:
Beim Finanzamt Hannover-Süd, Einheitliche Grundbesitzstelle, liegen derzeit rd. 9.000 Rechtsbehelfe vor. Diese werden aktuell zusammen mit den noch nicht bearbeiteten Steuerfällen entschieden. Daneben liegen beim Finanzamt noch hunderte Fälle, die einer Fortschreibung bedürfen, vor. Auch hier ist seitens des Finanzamtes eine zeitnahe Erledigung avisiert worden. Die Ergebnisse dieser Fälle werden zur Veränderung der heute bekannten Grundsteuermessbeträge führen. Hierbei kann es zu für die LHH vorteilhaften Anpassungen aber auch zu Reduzierungen kommen. Möglicherweise kann es dann erforderlich sein durch Anpassungen der Hebesätze darauf zu reagieren. Allerdings ist mit kurzfristigen Anpassungen nicht zu rechnen, da die Finanzverwaltung selber von einem mehrere Monate währenden Zeithorizont bei der Erledigung ausgeht.

Gleichwohl muss man an dieser Stelle den Kolleg*innen des Finanzamtes Hannover-Süd für die Erledigung dieser aufwändigen Neufeststellung im Interesse der LHH ausdrücklich danken.

Aufgrund der Anpassung der Hebesätze der Grundsteuer A und der Grundsteuer B ist es daher notwendig, die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Landeshauptstadt Hannover in § 1 Nr. Buchstabe a) entsprechend von 530 v.H. auf 600 v.H. und in § 1 Nr. 1 Buchstabe b) entsprechend von 700 v.H. auf 900 v.H. zu ändern (Anlage).



Hinweise:
Vergleich alte und neue Steuermessbeträge bzw. Grundsteuer
Im Hinblick auf einen Vergleich zwischen bisherigen Steuermessbeträgen und neuen Steuermessbeträgen wird auf die Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung auf die Kleine Anfrage im Landtag 19/4946 verweisen:

„Ein Vergleich der noch nach der Einheitsbewertung ermittelten Grundsteuermessbeträge mit den nach dem neuen Grundsteuergesetz ermittelten Grundsteuermessbeträgen führt zu keinen verwertbaren Ergebnissen, weil das Bundesverfassungsgericht die Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt hat. Die zu zahlende Grundsteuer ergibt sich erst durch den Faktor (Hebesatz), mit dem die Gemeinden die neu ermittelten Grundsteuermessbeträge multiplizieren. Da die Grundsteuermessbeträge nach einer neuen wertunabhängigen Systematik mit neuen Kriterien ermittelt werden, müssen neue Hebesätze bestimmt werden. Somit kommt es nicht auf eine durchschnittliche Steigerung oder Verringerung an, sondern auf das Ineinandergreifen von neuen Messbeträgen und Hebesätzen.“

Auswirkung auf die Grundstücksarten


Zur Frage, ob Angaben zu den einzelnen Grundstücksarten Ein-/Zweifamilienhaus / Eigentumswohnung / Mietwohngrundstück / Geschäftsgrundstück / gemischt genutztes Grundstück möglich sind, hat das Niedersächsische Finanzministerium wie folgt geantwortet:

„Nein, das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) sieht eine derartige Unterscheidung nicht vor.“

Der Landeshauptstadt Hannover wurden hierzu auch keine entsprechenden Daten übermittelt, da diese nach Auskunft des Niedersächsischen Finanzministeriums für die Festsetzung der Grundsteuer nicht benötigt werden.

Verfahren:
Nach dem Beschluss der Hebesatzsatzung werden entsprechend den Regelungen des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes zeitgleich auch die aufkommensneutralen Hebesätze im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Hannover veröffentlicht.

Es ist beabsichtigt die Grundsteuerbescheide mit Datum 17.01.2025 zu versenden. Insoweit könnten die Grundsteuerzahlungen im Februar vereinnahmt werden.
20.3 
Hannover / Nov 5, 2024