Drucksache Nr. 2199/2008 S1:
Antrag der CDU-Fraktion zur Überarbeitung des „Bewertungsmodells für Eingriffe
in Natur und Landschaft, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen – Hannover-Modell“
(kurz: EIBE)

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
 
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1. Stellungnahme
2199/2008 S1
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Antrag der CDU-Fraktion zur Überarbeitung des „Bewertungsmodells für Eingriffe
in Natur und Landschaft, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen – Hannover-Modell“
(kurz: EIBE)

Stellungnahme der Verwaltung

Zu 1.) Das Kompensationsflächenkataster ist im Geo-AS für alle Ratsmitglieder einsehbar; die Informationen über die in Bebauungsplänen festgesetzten Kompensationsflächen stehen darüber hinaus auch unter Hannover-Gis.de der Öffentlichkeit zur Verfügung. Im „Maßnahmenprogramm zur Entwicklung von Landschaftsräumen“ (Schriftenreihe kommunaler Umweltschutz, Heft Nr. 42) sind zudem alle zum Ausgleich geeigneten Maßnahmen in den Landschaftsräumen veröffentlicht worden. Zusätzliche Veröffentlichungen hierzu hält die Verwaltung nicht für sinnvoll bzw. auch für kontraproduktiv, da dieses möglicherweise die Grundstückspreise für potentielle Ausgleichsflächen in die Höhe treiben könnte.


Zu 2.a) Das EIBE- Modell dient grundsätzlich der Bilanzierung des Eingriffs, wobei das erforderliche Ausgleichsvolumen ermittelt wird. Die Frage, wo der Eingriff ausgeglichen werden soll, kann nicht mit Hilfe des Modells geklärt werden. Dieses ist jeweils eine Einzelfallentscheidung innerhalb des betreffenden Bebauungsplanverfahrens, die nach fachlichen und sachlichen Gesichtspunkten im Rahmen der Abwägung geklärt wird.

Geeignete Ausgleichsflächen innerhalb des Stadtbezirks, in dem auch der Eingriff stattfindet, werden grundsätzlich bevorzugt zugeordnet. Erst wenn die Prüfung ergeben hat, dass keine geeignete Ausgleichsmaßnahme zur Verfügung steht, wird eine Fläche im sonstigen Stadtgebiet ausgewählt. Außerhalb des Stadtgebietes wurden bisher keine Ausgleichsmaßnahmen für hannoversche Bebauungspläne zugeordnet.

Im Rahmen des jeweiligen Bebauungsplanverfahrens werden die betroffenen Stadtbezirksräte und Ratsgremien grundsätzlich immer an der Entscheidung über die zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen beteiligt.




Zu 2.b.) Eine Festlegung von Schulhöfen als Ausgleichsflächen ist grundsätzlich problematisch und hat bislang nur in einem Fall (IGS Roderbruch) stattgefunden, da es die langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten auf einem Schulgrundstück zu sehr einschränkt. Gerade die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass man auf Entwicklungen und Veränderungen im Schulwesen z.T recht kurzfristig reagieren muss, indem zum Beispiel Schulgebäude erweitert und Außenanlagen entsprechend umgebaut werden müssen. Die dauerhafte Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen auf einem Schulgelände stünde aus Sicht der Verwaltung dieser notwendigen Flexibilität eindeutig entgegen. Daher sollten Schulgrundstücke weiterhin primär schulischen Zwecken dienen.

Auch Spielplätze sollten aus Sicht der Verwaltung in erster Linie dem Spielen der Kinder dienen und müssen daher entsprechend ausgestattet sein (Sandflächen, versiegelte Flächen, Rasen, Spielgeräte etc.), so dass sie nur eine sehr begrenzte ökologische Wirksamkeit entfalten können. Die Verbesserungen im Rahmen der ökologischen Aufwertung sind aus naturschutzfachlicher Sicht so gering, dass keine Zuordnung als Ausgleichsmaßnahme in Betracht kommt.

Soweit auf sonstigen öffentlichen Grünflächen dauerhafte ökologische Aufwertungen möglich und sinnvoll sind, werden diese als Ausgleichsmaßnahmen angerechnet und zugeordnet. Bei neuen Bebauungsplänen, die neu zu schaffende Grünflächen enthalten, wird deren Ausgleichswirksamkeit für Eingriffe immer berücksichtigt.


Zu 2.c.) Die Heranziehung von Grundstücken nicht städtischer Behörden (Kirchen, Universitäten etc.) ist in rechtlicher Hinsicht sehr problematisch und sollte daher nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die rechtssichere Zuordnung und Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen von Bebauungsplänen setzt in der Regel voraus, dass die Stadt selbst Eigentümerin des Ausgleichsgrundstücks ist.



OE 67.20
Hannover / 27.10.2008