Drucksache Nr. 2191/2007:
Bebauungsplan Nr. 1563, 5. vereinfachte textliche Änderung – Sydney Garden / ehemaliger Schweizer Pavillon
Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
2191/2007
6
 

Bebauungsplan Nr. 1563, 5. vereinfachte textliche Änderung – Sydney Garden / ehemaliger Schweizer Pavillon
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1563, 5. vereinfachte textliche Änderung mit den Planungszielen
- Ausweisung eines Gewerbegebiets mit der allgemeinen Zulässigkeit von Autohäusern unter Beibehaltung der übrigen im Bebauungsplan Nr. 1563,
2. Änderung für die Gewerbegebiete GE 1 geltenden Festsetzungen entsprechend der Anlage 2 -

zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Mit der ergänzenden Festsetzung wird ein Autohaus ermöglicht. Das Baurecht wirkt sich für alle gesellschaftlichen Gruppen in gleicher Weise aus. Gender-Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 1563, 5. Änderung fand in der Zeit vom 6. Juli 2007 bis 6. August 2007 und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 27. Juni 2007 bis
31. Juli 2007 statt. Stellungnahmen mit Anregungen zur Planung gingen nicht ein.

Die Firma Ferrari beabsichtigt, auf dem Grundstück des ehemaligen Schweizer Pavillons ein Verkaufs- und Kundenzentrum einzurichten. Seit dem Rückbau des Pavillons steht das Grundstück leer. Der Bauherr wünscht aufgrund des engen Zeitplans im Herbst eine Baugenehmigung. Da der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden soll, liegen nach der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange die Grundvoraussetzungen für eine Baugenehmigung während der Planaufstellung gemäß
§ 33 Abs. 3 BauGB vor. Eine weitere Voraussetzung ist ein Aufstellungsbeschluss durch die Ratsversammlung.

Die Planungsinhalte sind in der Anlage 2 - allgemeine Zeile und Zwecke der Planung als Grundlage für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit - dargestellt. Die Ansichten des geplanten Gebäudes sind als Anlage 4 und Anlage 5 beigefügt.

Die Anlage 6 enthält die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün.

61.12 /61.17
Hannover / 06.09.2007