Drucksache Nr. 2182/2021:
Vergnügungsstättenkonzept für die Landeshauptstadt Hannover
Beschluss zur Endfassung

Informationen:

verwandte Drucksachen:

2182/2021 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Gleichstellungsausschuss
  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Gleichstellungsausschuss (zur Kenntnis)
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
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2182/2021
1, Anlage für Gleichstellungsausschuss und Stadtbezirksräte nur online
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Vergnügungsstättenkonzept für die Landeshauptstadt Hannover
Beschluss zur Endfassung

Antrag,

das Vergnügungsstättenkonzept für die Landeshauptstadt Hannover mit den stadtweit zukünftig anzuwendenden, fachlichen Vorgaben

· zur Beurteilung der Störpotentiale unterschiedlicher Typen von Vergnügungsstätten,
· zur Beurteilung der Empfindlichkeit der verschiedenen städtischen Nutzungsräume,
· zu der daraus abzuleitenden, städtebaulichen Zulässigkeit an unterschiedlichen Standorten
· sowie der daraus entwickelten räumlichen Standortplanung für Vergnügungsstätten
zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Aufstellung des Vergnügungsstättenkonzeptes für die Landeshauptstadt Hannover und die damit verfolgten Ziele wirken sich in gleichwertiger Weise auf die Belange von Männern und Frauen und auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der vom Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 26. November 2020 beschlossene Entwurf des Vergnügungsstättenkonzeptes für die Landeshauptstadt Hannover hat nach Bekanntmachung in den hannoverschen Tageszeitungen am 13. Januar 2021 in der Zeit vom 21. Januar 2021 bis einschließlich 22.Februar 2021 (zusammen mit dem ihm zugrundeliegenden Gutachten der Cima Beratung + Management GmbH, Hannover als weitergehender Informationsgrundlage) öffentlich ausgelegen. Es bestand Gelegenheit zur Stellungnahme. Zusätzlich wurden die Unterlagen auf der Internetseite www.stadtplanung-beteiligung.de und der Projekt Homepage www.einzelhandelskonzept-hannover.de zur Verfügung gestellt. Ferner wurden die Unterlagen den Regionsgemeinden und -städten sowie der Region Hannover, der Industrie- und Handelskammer Hannover, dem Einzelhandelsverband Hannover-Hildesheim und der City-Gemeinschaft Hannover zur Kenntnis übersandt.

Eine Stellungnahme liegt von der Gemeinde Isernhagen vor. Die Gemeinde Isernhagen begrüßt die stringente Reglementierung von Vergnügungsstätten. Der Grundsatz, Fachmarktzentren von Vergnügungsstätten freizuhalten, wird ausdrücklich begrüßt.

Das Cima Gutachten zur Neuaufstellung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes, des Nahversorgungskonzeptes und des integrierten Vergnügungsstättenkonzeptes für die Landeshauptstadt Hannover sowie der Ergänzungsbericht zu diesem Gutachten vom August 2021 waren nicht Bestandteil der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslage und sind auch nicht Bestandteil dieser Beschlussfassung.
Sie dienen lediglich als Grundlage und weitergehende Information zur Situation der Vergnügungsstätten in Hannover und des daraus entwickelten Konzeptes der maßvollen Steuerung dieses Wirtschaftszweiges.

In der seit der Vollerhebung vergangenen Zeit kam es zu Veränderungen in der Gesamtzahl der Vergnügungsstätten in der Landeshauptstadt und auch in den Anteilen der verschiedenen Typen von Vergnügungsstätten am Gesamtbestand. Während in der Gesamtzahl ein leichter Anstieg von 242 auf 260 Vergnügungsstätten zu verzeichnen ist, kann im Bereich der Spielhallen und Geldspielgeräte ein Rückgang im Verhältnis zur Einwohnerzahl festgestellt werden.
Am 30.06.2017 ist die zweite Übergangsfrist des Glücksspielstaatsvertrags für Spielhallen abgelaufen. Aufgrund der konsequenten Verfolgung der Umsetzung des Verbots von Mehrfachkomplexen in Hannover hat sich die Anzahl der Spielhallen und auch der darin befindlichen Geldspielgeräte um etwa je ein Drittel verringert. Aufgrund einer Änderung im niedersächsischen Glücksspielgesetz im Jahr 2020 und einer dort befristet bis zum 30.06.2021 verankerten Härtefallregelung gibt es in Hannover derzeit noch lediglich 11 zusätzliche Spielhallen an bereits bestehenden Standorten (Mehrfachkomplexe).

Die aus dem Gutachten der CIMA entnommenen statistischen Zahlen, betreffend Spielhallenstandorte und Spielautomaten im Verhältnis zu Einwohner*innen, beziehen sich auf den damals aktuellen Stichtag 01.01.2016 und basieren auf den Zahlen des „Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V.“. Zum damaligen Zeitpunkt lag die Anzahl der Spielhallen und der Geldspielgeräte pro Einwohner*innen in der Landeshauptstadt Hannover deutlich über dem Bundesdurchschnitt.
Anhand der neuen Zahlen des „Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V.“ zum 01.01.2020 stellt sich das Verhältnis von Geldspielgeräten zu Einwohner*innen der Landeshauptstadt Hannover im Vergleich mittlerweile stark verändert dar. Demnach liegt die Landeshauptstadt nun sowohl in Bezug auf die Anzahl der Spielhallen als auch der Geldspielgeräte pro Einwohner*in deutlich unter dem Bundes- und Landesdurchschnitt

In der nun zum Beschluss vorgelegten Endfassung des Vergnügungsstättenkonzeptes wurden die aktuellen Zahlen verwendet.
Eine Veränderung der Grundaussagen zu den Steuerungsparametern des Vergnügungsstättenkonzeptes ergibt sich durch die veränderten Zahlen nicht, da die Vorgaben des Konzeptes bzgl. der heranzuziehenden Kriterien für die städtebauliche Bewertung von Standorten qualitativer Art sind und die sachgerechte Abwägung unterschiedlicher städtebaulicher Anforderungen zum Ziel haben. Dies erfolgt standortbezogen und unabhängig von der Anzahl der Vergnügungsstätten im gesamten Stadtgebiet, die wirtschaftlich begründeten Schwankungen unterliegt.

Beantragt wird, das Vergnügungsstättenkonzept (Anlage 1) in seiner veränderten Fassung zu beschließen.
Das Vergnügungsstättenkonzept stellt ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dar. Es ist künftig bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist die abschließende Beschlussfassung durch die Ratsversammlung erforderlich.


Eine Aktualisierung des Gutachtens der Cima ist als weitere Informationsgrundlage als ergänzendes Material im SIM/CaRa abrufbar
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Hannover / 24.09.2021