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Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar und im weiteren Verfahren zu prüfen.
Inwieweit Kosten für die Stadt entstehen, wird im weiteren Verfahren geprüft und dargelegt.
Das Plangebiet besteht aus den Teilbereichen A und B (siehe Anlage 4), die durch das Grundstück Jordanstraße 30 voneinander getrennt werden. Auf dem Grundstück Jordanstraße 30 soll für einen Zeitraum von 10 Jahren ein Wohnprojekt für Flüchtlinge entstehen. Als Folgenutzung ist Wohnen vorgesehnen. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür sollen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1813 geschaffen werden.
Teilbereich A und der nordwestliche Abschritt des Teilbereichs B ist im Bebauungsplan Nr. 621 als Gewerbegebiet festgesetzt. Der südöstliche Abschnitt des Teilbereichs B ist als Fläche für den Gemeinbedarf - Feuerwehr ausgewiesen.
Für das Gewerbegebiet zeichnet sich seit einiger Zeit ein struktureller Wandel ab. Hinsichtlich ihrer Lage und der aktuellen Nutzungsstruktur sind für die Flächen keine positiven Entwicklungsmöglichkeiten als reines Gewerbegebiet abzusehen und aufgrund der Nähe zum Wohnquartier an Jordanstraße auch nicht wünschenswert. Zusammen mit der geplanten Aufgabe des Standortes der Feuer- und Rettungswache 3 ergibt sich Potenzial zur städtebaulichen Neuordnung des Bereiches. Aus diesem Grund soll der 2006 gefasste Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 621, 2. Änderung aufgegriffen und das Bebauungsplanverfahren mit verkleinerten Geltungsbereich und angepasster Zielsetzung fortgeführt werden.
Im Nordwesten des Teilbereichs A sollen die vorhandenen Nutzungsstrukturen durch die Festsetzung eines Sondergebietes für Möbelfachgeschäfte, Büro, Verwaltung und kulturelle Einrichtungen planungsrechtlich abgesichert werden und zusätzliche Einzelhandelsnutzungen entsprechend den Zielen des Einzelhandelskonzeptes der Landeshauptstadt Hannover ausgeschlossen werden.
Für die übrigen Flächen des Planbereichs bietet sich durch den gegenwärtigen Wandel, weg vom klassischen, emitierenden Gewerbe, die Möglichkeit das Gebiet in einem vertretbaren Umfang auch für Wohnzwecke zu öffnen. Dies soll durch die Mischgebietsausweisung erfolgen, wobei auch die östlich des Plangebiets verlaufende Bahnlinie durch angemessen passiven Schallschutz berücksichtigt werden soll.
Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich im kompletten Plangebiet weitestgehend an den bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 621.