Informationsdrucksache Nr. 2175/2004:
Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe (Hartz IV) / Sachstand

Inhalt der Drucksache:

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2175/2004
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Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe (Hartz IV) / Sachstand

Informationsdrucksache

Die Zusammenführung dieser beiden Leistungen in ein neues Sozialleistungssystem zum 01.01.2005 stellt nicht nur bundesweit eine nachhaltige Veränderung dar. Sie wird auch organisatorisch und personell auf den Fachbereich Soziales Auswirkungen in noch nie da gewesenem Ausmaß haben, wie folgende Zahlen verdeutlichen.
  • 90% der KlientInnen des Fachbereichs Soziales (im Folgenden: FB 50) werden zukünftig keine Sozialhilfe mehr erhalten.
  • Ca. 290 MitarbeiterInnen (im Folgenden: MA) des FB 50 werden für die Gewährung von Sozialhilfe nicht mehr benötigt.

Gleichzeitig wird auch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aufgehoben und als SGB XII in das Sozialgesetzbuch integriert, wobei das Leistungsrecht erheblich verändert wird.

Mit dieser Drucksache informiert die Verwaltung über den aktuellen Stand der Umsetzung von Hartz IV. Es handelt sich insgesamt um einen außerordentlich komplexen Sachverhalt, bei dem sich die Verwaltung auf die grundsätzlichen Fragestellungen konzentriert, ohne jedoch wichtige Details auszulassen. Die Umsetzung von Hartz IV wird geprägt von der Tatsache, dass täglich eine Flut neuer Informationen zu verarbeiten und zu berücksichtigen ist. Eine Reihe von Fragen ist noch vollkommen ungeklärt. Zwischen dem Zeitpunkt des Versendens dieser Drucksache und der Beratung in den Ausschüssen werden sich deshalb einige Informationen verändert oder sogar überholt haben. Hierauf wird die Verwaltung in den Ausschüssen hinweisen.

In der Drucksache werden außerdem die Auswirkungen auf den FB 50 auch im Zusammenhang mit dem SGB XII dargestellt. Die Drucksache gliedert sich wie folgt:

1. Einleitung
2. Organisation/Allgemein
3. Organisation in Hannover
4. Personal
5. Finanzielle Auswirkungen
6. Sonstige Auswirkungen auf den FB 50


1. Einleitung

Durch das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) werden zum 01.01.2005 Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einem neuen einheitlichen Sozialleistungssystem zusammengeführt. Vorausgegangen war ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren, das in erster Linie geprägt war von den unterschiedlichen Auffassungen zur Zuständigkeit der neuen Leistungen: Kommunale Trägerschaft oder Trägerschaft der Agenturen für Arbeit.

1.1 Herausgekommen ist schließlich im Vermittlungsverfahren ein Kompromiss:

Die kommunalen Träger sind zuständig für
a.) die Kosten der Unterkunft,
b.) die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
c.) die Schuldnerberatung,
d.) die Suchtberatung,
e.) die psychosoziale Betreuung und
f.) (nur noch) einige wenige einmalige Leistungen (Beihilfen): Erstausstattung für die Wohnung, Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Kommunaler Träger ist die Region Hannover (im Folgenden: Region).

Die Agenturen für Arbeit (im Folgenden: Agentur/en) sind zuständig für

· die sonstigen Geldleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes) und
· die Eingliederungsleistungen (Vermittlung in Arbeit; Qualifizierung usw.)

1.2 Anspruchsberechtigt (bei vorliegender Bedürftigkeit) und somit auch Bezieher der Geldleistungen (ALG II) sind alle Personen zwischen 15 und 65 Jahren, soweit sie erwerbsfähig sind. Erwerbsfähig im Sinne des SGB II ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen das allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Lebt der Erwerbsfähige in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer Person unter 15 oder über 65 Jahren oder mit einer Person, die nicht erwerbsfähig ist, erhält diese Person ebenfalls Leistungen nach dem SGB II (Sozialgeld).

1.3 Das Leistungssystem (Geldleistungen) entspricht weitestgehend dem der Sozialhilfe.

Der laufende Lebensunterhalt wird in Regelsätzen bemessen. Die Kosten der Unterkunft werden übernommen, soweit sie angemessen sind.

Allerdings werden zukünftig für einmalige Bedarfe Beihilfen nur noch in den in Ziffer 1.1 f.) genannten Fällen gewährt. Alle anderen einmaligen Bedarfe werden pauschaliert und monatlich ausgezahlt. Die Höhe der Pauschale ist je nach dem Alter der Klienten unterschiedlich und beträgt in Niedersachsen (bezogen auf die aktuellen Regelsätze in der Sozialhilfe) mtl. zwischen 15 € und 49 €. Dies bedeutet, dass die Klienten für zukünftige Bedarfe (wie z.B. Herd, Kühlschrank, Bekleidung) die Pauschalen ansparen müssen.

Nachfolgend wird dargestellt, wie hoch der monatliche Regelbedarf (ohne Miete) einer Familie ist (Ehepaar mit zwei Kindern von 6 und 15 Jahren), bislang Sozialhilfe bezieht (mit dem zusätzlichen Anspruch auf einmalige Leistungen), und welcher Betrag sich im SGB II errechnet:

· BSHG : 947 €
· SGB II : 1.173 €

Aus dem Differenzbetrag von 226 € muss die Familie alle sonstigen einmaligen Bedarfe bestreiten.

In der Öffentlichkeit ist vielfach der Eindruck entstanden bzw. vermittelt worden, Hartz IV würde sich dramatisch auf die ab 01.01.2005 anzuerkennenden Mieten auswirken. Teilweise wurde unterstellt, viele der Leistungsbezieher/innen müssten sich neue, günstigere Wohnungen suchen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Wie bislang auch schon in der Sozialhilfe werden im Rahmen von Hartz IV die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zwar kann das Bundesministerium für Arbeit durch Rechtsverordnung die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten bestimmen; hiervon wurde aber bislang noch kein Gebrauch gemacht. Vielmehr werden ab 01.01.2005 die sog. Mietobergrenzen der Sozialämter übernommen und anerkannt.

Ungeklärt ist allerdings immer noch, ob und inwieweit im Hinblick auf die o.g. Pauschalierung noch gesonderte Beihilfen für Wohnungsrenovierungen zu übernehmen sind.

1.4 Eingliederungsleistungen (Vermittlung in Arbeit) werden zukünftig ausschließlich nach dem SGB II erbracht; das gilt auch für die bisherige Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG. Einzelheiten sind Ziffer 3.6 zu entnehmen (vgl. auch Ziffer 3.2).

1.5 Aktuell stehen im Bereich der LHH ca. 19.300 Fälle im Bezug von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt). Ab 01.01.2005 werden vermutlich ca. 27.500 Fälle Leistungen nach dem SGB II beziehen. Diese Fälle unterliegen insgesamt der Zuständigkeit des kommunalen Trägers (Region) in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und die (wenigen) einmaligen Leistungen.


2. Organisation/Allgemein

2.1 Die kommunalen Träger können beantragen, dass ihnen die Durchführung der gesamten Aufgaben (also auch der Aufgaben der Agentur/en) für die Dauer von sechs Jahren übertragen wird (sog. Experimentierklausel). Hierüber entscheidet abschließend das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Region wird hiervon keinen Gebrauch machen.

2.2 Macht der kommunale Träger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, bilden die beiden Träger der Leistungen für ihren Zuständigkeitsbereich eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Dieser ARGE hat die Agentur ihre Aufgaben nach dem SGB II zur Durchführung zu übertragen; der kommunale Träger soll dies tun.

Die ARGE nimmt dann die Aufgaben nach dem SGB II als Leistungsträger wahr. Die ARGE ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte (Bescheide) und Widerspruchbescheide zu erlassen.

Die Gründung der ARGE erfolgt durch schriftlichen Vertrag, der sowohl in privatrechtlicher als auch in öffentlich-rechtlicher Form abgeschlossen werden kann. Die Ausgestaltung und Organisation der ARGE soll die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die ARGE von einem Geschäftsführer geführt wird, der die ARGE auch außergerichtlich und gerichtlich vertritt.

Obwohl im SGB II ausdrücklich auch eine privatrechtliche Rechtsform der ARGE zugelassen ist, ist diese Frage bundesweit außerordentlich umstritten. Dies hat seine Ursache darin, dass die Gemeindeordnungen bzw. die Landkreisordnungen restriktive Bestimmungen über die Beteiligung der Kommunen an wirtschaftlichen Unternehmen enthalten. Für Niedersachsen liegt nunmehr ein Diskussionsentwurf eines Gesetzes vor (Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs / Nds. AG SGB II). Danach soll die Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts vorgeschrieben werden. Die Dienstherreneigenschaft ist derzeit noch offen.

Nach Auffassung des Landes Niedersachsen kann eine ARGE erst dann wirksam gegründet werden, wenn eine solche landesgesetzliche Grundlage besteht. Ob dies bis zum 01.01.2005 der Fall sein wird, kann von der Verwaltung nicht beurteilt werden.

2.3 Wird eine ARGE nicht mit Wirkung spätestens zum 01.01.2005 gegründet (z.B. weil die landesgesetzlichen Grundlagen fehlen), kann keine Aufgabenübertragung durch den kommunalen Träger und die Agentur erfolgen. Für diesen Fall enthält das SGB II eine Übergangsregelung für vor dem 01.01.2005 gestellte Anträge auf Leistungen nach dem SGB II, wonach sowohl die Agenturen als auch die kommunalen Träger für die Bewilligung der Leistungen zuständig sind:
  • Der kommunale Träger ist zuständig für erwerbsfähige Personen, die in der Zeit vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 für mindestens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezogen haben. Die Region plant den Erlass einer Satzung, durch die die regionsangehörigen Städte und Gemeinden für die Zeit bis zum 31.12.2004 u.a. zur Durchführung dieser Aufgaben herangezogen werden.
  • In den übrigen Fällen ist die Agentur zuständig.

2.4 Die unmittelbare Ausführung des Gesetzes unter dem Dach einer ARGE erfolgt in Job-Centern (Ziffer 3.3).

2.5 Das Nds. AG SGB II sieht vor, dass die Landkreise (und somit auch die Region) die Städte und Gemeinden wie bislang auch schon in der Sozialhilfe zur Durchführung der Aufgaben heranziehen können. Von dieser Möglichkeit wird die Region keinen Gebrauch machen.


3. Organisation in Hannover

Die Vorbereitung der Umstellung auf das neue System erfordert seit Monaten von allen Beteiligten höchsten Einsatz. Ungeachtet der Tatsache, dass die Landeshauptstadt Hannover (LHH) nicht selbst kommunaler Träger des SGB II und somit auch nicht Vertragspartner der ARGE ist, bringt sie ihre Kompetenzen und Erfahrungen in diesen Prozess ein. Auch andere regionsangehörige Städte und Gemeinden sind beteiligt.

3.1 Prozessstruktur

Ohne eine geordnete Prozessstruktur sind derartige Veränderungsprozesse nicht zu organisieren. Deshalb haben sich alle Beteiligten auf folgende Strukturen verständigt:

3.1.1 Arbeitsgruppen (AG)

In den AG werden Vorschläge für die Umsetzung der organisatorischen Veränderungen erarbeitet. Mitglieder der AG sind die

· Agentur,
· Region und
· Städte und Gemeinden der Region.

In allen AG ist die LHH vertreten. Die wichtigsten Vorarbeiten werden in folgenden AG geleistet:

· AG Job-Center (Organisation, Rechtsform und Personal)
· AG EDV und Zahlbarmachung der Leistungen
· AG Eingliederungsleistungen
· AG U25 (vgl. Ziffer 3.4)


3.1.2 Lenkungsgruppe

Die Lenkungsgruppe bereitet auf der Grundlage der Vorschläge der AG die Entscheidungen der Steuerungsgruppe (3.1.3) vor. Mitglieder der Lenkungsgruppe sind
  • die Agenturen (Hannover, Celle, Nienburg und Hameln),
  • die Region und
  • Barsinghausen, Burgwedel und die LHH (als Vertreter aller regionsangehörigen Städte und Gemeinden)

In der Lenkungsgruppe sind insgesamt vier Agenturen vertreten, weil der Bereich der Region von dem Zuständigkeitsbereich dieser Agenturen erfasst wird. Für diese Agenturen handelt die Agentur Hannover federführend.

Die Lenkungsgruppe tagt seit Ende der Sommerpause wöchentlich.


3.1.3 Steuerungsgruppe

Vorbehaltlich etwaiger Entscheidungskompetenzen der politischen Gremien der Region oder der regionsangehörigen Städte und Gemeinden werden die abschließenden Entscheidungen in der Steuerungsgruppe getroffen. Dieser gehören an
· die Agentur Hannover und
· die Region.

3.2 ARGE

Die Region beabsichtigt nicht, im Rahmen der Experimentierklausel die Aufgaben nach dem SGB II insgesamt selbst wahrzunehmen. Stattdessen haben sie und die vier Agenturen schriftlich ihr gemeinsames Interesse bekundet, eine ARGE zu bilden. Alle vier Agenturen und die Region werden Vertragspartner der ARGE werden. Die Beteiligten hoffen, die Verhandlungen bis Ende Oktober 2004 abgeschlossen zu haben.

In Ziffer 4 werden die Probleme im Zusammenhang mit der Personalgewinnung für die ARGE dargestellt. Diese haben ihre Ursache insbesondere in der Tatsache, dass die ARGE bundesweit nicht Dienstherr für eigenes Personal werden soll.

Im vorliegenden Entwurf für eine ARGE-Vereinbarung ist vorgesehen:
  • Die Region als kommunaler Träger überträgt der ARGE die Wahrnehmung aller Aufgaben.
  • Dem Geschäftsführer sollen die für die Abwicklung des laufenden Tagesgeschäfts erforderlichen fachlichen und einfachen dienstaufsichtsrechtlichen Weisungsrechte- und pflichten übertragen werden.
  • Neben der Geschäftsführung wird als weiteres Leitungsgremium eine Trägervertretung eingerichtet. Diese besteht (mit Stimmrecht) aus Vertretern der Vertragspartner. In der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass Vertreter der regionsangehörigen Städte und Gemeinden mit beratender Stimme Mitglied werden. Nach den vorliegenden Informationen wird hierbei daran gedacht, die Kommunen aufzunehmen, die auch jetzt schon in der Lenkungsgruppe vertreten sind (Hannover, Barsinghausen und Burgwedel).
  • Es soll ein Beirat eingerichtet werden, der die ARGE in grundsätzlichen Fragen der Umsetzung des SGB II berät. Ihm sollen insbesondere die freie Wohlfahrtspflege und Vertreter der lokalen Arbeitspolitik angehören.
  • Es werden die Standorte der Job-Center und deren Organisation geregelt. Insoweit wird auf Ziffer 3.3 verwiesen.
  • Die ARGE stellt für jedes Jahr einen Budgetplan auf. Daneben wird geregelt, wer dem anderen Vertragspartner Leistungen erstattet.
  • Jeder Vertragspartner trägt die Kosten für sein eingebrachtes Personal. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziffer 4 verwiesen.
  • Der Vertrag soll eine Laufzeit bis zum 31.12.2010 haben.

Die Trägervertretung wird die strategischen Leitlinien der ARGE bestimmen und ist zuständig für die Zielplanung. Zur Zielplanung gehört insbesondere die Maßnahmeplanung. Dies bedeutet, dass zukünftig dort auch und gerade u.a. entschieden wird, welche Eingliederungsmaßnahmen in den Job-Centern durchgeführt werden. Hierzu gehört in erster Linie auch, in welchem Umfang gemeinnützige Arbeiten (sog. 1 €-Jobs) angeboten werden.

Im Gegensatz zur aktuellen Situation werden die Städte und Gemeinden in der Region hier in Bezug auf die Vermittlung in Arbeit sowie die Entwicklung konzeptioneller Ansätze nicht mehr letztverantwortlich planen können. Sie können ihre Vorstellungen lediglich im Rahmen ihrer Beratungsfunktion in die Trägervertretung einbringen. Die abschließenden Entscheidungen werden dort aber von der Region und der Agentur getroffen.

3.3 Job-Center

3.3.1 Unter dem Dach der ARGE werden Job-Center eingerichtet, in denen die Leistungen des neuen Gesetzes erbracht werden. Im Regionsgebiet sollen insgesamt 15 Job-Center eingerichtet werden. Die ARGE hat alle Personal- und Sachaufwendungen zu tragen (also auch die Miete für die bislang von der LHH angemieteten und zukünftig als Job-Center vorgesehenen Dienststellen / vgl. Ziffer 3.3.3)

3.3.2 Die Aufgaben der beiden Träger (Agentur und Region) sollen in den Job-Centern nicht getrennt wahrgenommen werden. Vielmehr wird in Bezug auf die Geldleistungen eine Einheitssachbearbeitung angestrebt. Dies bedeutet, dass das von der Agentur eingebrachte Personal insbesondere auch die Kosten der Unterkunft mit bearbeitet. Umgekehrt bearbeitet das kommunale Personal nicht nur die Kosten der Unterkunft sondern auch die übrigen Geldleistungen. Dieser Ansatz entspricht letztlich dem ursprünglichen Ziel der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe: Geldleistungen aus einer Hand.

3.3.3 Von diesen 15 Job-Centern entfallen vier auf den Bereich der LHH:

· Brühlstr. : Dienststelle der Agentur Bereich Mitte/NW
· Mengendamm : Dienststelle des FB 50 Bereich Nord-Ost
· Spichernstr.: Dienststelle des FB 50 Bereich Süd-Ost
· Blumenauerstr.: Dienststelle des FB 50 Bereich Süd-West
· Daneben wird außerdem in der Brühlstr. das Team U 25 (vgl. 3.4) untergebracht.

Als Nebenstelle des Job-Centers Blumenauerstr. ist die Dienstelle Badenstedter Str. vorgesehen, die zugleich auch für Ronnenberg zuständig sein soll.

3.3.4 Für die Dienststellen des FB 50, die als Standorte für Job-Center vorgesehen sind, werden z.Z. Raumpläne erstellt; außerdem haben bereits erste Begehungen zusammen mit der Agentur stattgefunden, um abzuklären, welche Umbauarbeiten erforderlich sind (insbesondere wegen der vorgesehenen front-office/vgl. Ziffer 3.3.6).

3.3.5 Die ARGE wird die Mietverträge für diese Dienststellen übernehmen.

3.3.6 Alle Job-Center haben die gleichen organisatorischen und personellen Strukturen. Sie sind aufgeteilt in das so genannte front-office und in ein so genanntes back-office.
  • Im front-office erfolgt der Erstkontakt mit den Klienten. Außerdem wird dort im weiteren Verlauf des Leistungsbezugs die persönliche Beratung (insbesondere Fallmanagement) wahrgenommen.
  • Im back-office werden die Geldleistungen abgewickelt.

Beispielhaft ist als Anlage eine Übersicht über das Job-Center Brühlstr. beigefügt. Zunächst werden die Abkürzungen wie folgt erläutert:

· BSB : Bürosachbearbeitung Leistung
· B : Bearbeitung Leistungsteam
· SB : Sachbearbeitung Leistungsgewährung
· TA : Teamassistent/in
· pAp : Persönliche/r Ansprechpartner/in
· FM : Fallmanager/in

Diese Mitarbeiter/innen haben im Einzelnen folgende Aufgaben:
  • BSB: Die BSB sind abschließend zuständig für einfache Leistungsanträge und sonstige einfache Bearbeitungsvorgänge und solche Vorgänge, die von der Bürobearbeitung vorbereitet wurden.
  • B: Die B sind abschließend zuständig für Leistungsanträge bis mittlerer Schwierigkeitsgrad.
  • SB: Die SB sind abschließend zuständig für komplexe/schwierige Leistungsanträge und sonstige Bearbeitungsvorgänge.
  • TA: Aufgaben der Teamassistenz sind insbesondere Registraturtätigkeiten sowie für Anforderung von Unterlagen und andere Unterstützungsleistungen.
  • pAp: Im SGB II ist vorgesehen, dass die Agentur einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen soll. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die bislang nicht gesetzlich vorgeschrieben war. Zu den Aufgaben gehört:
Aufnahme der Erstanträge
Erstellung der beruflichen und persönlichen Situationsanalyse
Information und Beratung zu ALG II
Vermittlungsleistungen
Einleitung leistungsrechtlicher Konsequenzen (z.B. Kürzungen)
Einschaltung und Übergabe an das Fallmanagement
Teile dieser Aufgaben werden im FB 50 schon seit längerem in Form des sozialen Aktivierungsmanagements wahrgenommen (qualifizierte Aufnahme von Erstanträgen).
  • FM: Das Fallmanagement hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ansprechpartner für Personen mit besonderen Vermittlungshemmnissen
    Erstellung der beruflichen und persönlichen Situationsanalyse
    Abschluss der Eingliederungsvereinbarungen

    Die Aufgabenbereiche BSB, TA, B und SB werden der bisherigen Bearbeitungsweise der Agentur/en entnommen. Hierbei wird deutlich, dass sich diese Strukturen doch erheblich von denen im FB 50 unterscheiden.

    Hinter den einzelnen Tätigkeiten ist in der Übersicht auch angegeben, wie diese MA vergütet werden sollen. Es wird deutlich, dass in den Job-Centern der Anteil der Tätigkeiten im mittleren Dienst höher ist als z.Z. im FB 50. Diese MA werden überwiegend von der Agentur gestellt werden.

    Bei den FM und den pAp fehlen noch die Angaben zur Vergütung. Es zeichnet sich aber ab, dass die FM nach A11/BAT IVa und die pAp nach A10/BAT IV b vergütet werden.

    Im Bereich der LHH wird das Personal in den Job-Centern zu 1/3 von der Agentur und zu 2/3 von der LHH gestellt werden.

    Es soll mit folgendem Personalschlüssel (Planstellen/Fallzahl) gearbeitet werden:

    · pAp : 1 : 75 (im Team U 25)
    · pAp : 1 : 150 (Personen über 25 Jahre)
    · FM : 1 : 75

    Bei der Leistungssachbearbeitung wurden zur Ermittlung des Personalbedarfs und zur Ermittlung des Anteils der Vertragspartner an den Personalkosten unterschiedliche Personalschlüssel zugrunde gelegt (ungeachtet der Tatsache der Einheitssachbearbeitung):

    · Kosten der Unterkunft: 1 : 400
    · Leistungssachbearbeitung: 1 : 140

    Welcher Personalschlüssel sich hieraus für die Einheitssachbearbeitung konkret errechnet, steht aber noch nicht fest.

    3.3.7 Es besteht zwischen der LHH und der Agentur Einvernehmen darüber, dass die Leitung des Job-Centers Brühlstr. (und des U 25 Teams: vgl. Ziffer 3.4) von der Agentur gestellt werden soll. Die Leitung der anderen Job-Center in den Dienstgebäuden des FB 50 soll von der LHH gestellt werden.

    3.3.8 Die Job-Center werden nicht alle zum 01.01.2005 eingerichtet sein können. Nach den aktuellen Planungen kann mit folgendem Zeitplan gerechnet werden:

    · Brühlstr. : Es liegen noch keine konkreten Zeitpläne der Agentur vor.
    · Mengendamm : 2. Quartal 2005
    · Spichernstr. : 1. Quartal 2005
    · Blumenauerstr.: Ende 2005
    · Badenstedt : 1. Quartal 2005


    3.4 Team U 25

    Im besonderen Blickpunkt des neuen Leistungssystems stehen die AntragstellerInnen und LeistungsbezieherInnen unter 25 Jahren. Für diese ist im Gesetz vorgesehen, dass jeder Person unverzüglich eine Arbeitstelle oder ein Ausbildungsplatz angeboten wird. Dies entspricht nunmehr gesetzlich dem Ansatz, wie er im FB 50 seit über zwei Jahren im Jugendbüro in der Arndtstr. sehr erfolgreich praktiziert wird.

    3.5 EDV / Zahlbarmachung von Leistungen

    Bundesweit mit dem höchsten Risiko bei der Umsetzung zum 01.01.2005 behaftet ist die Zahlbarmachung der Leistungen in Verbindung mit der EDV. Dieses Risiko gilt auch für den Bereich der LHH.

    3.5.1 Für die Geldleistungen des SGB II wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein völlig neues EDV-Verfahren entwickelt (A2LL). Es handelt sich hierbei um ein web-gestütztes Verfahren, das den zeitgleichen Zugriff von ca. 40.000 Anwendern ermöglichen soll. Der ursprüngliche Zeitplan zur Einführung in die Praxis wurde mehrfach verschoben. Nach dem aktuellen Zeitplan ist die flächendeckende Einführung nunmehr für die Zeit vom 18. bis 25.10.2004 geplant. Zuvor soll eine Testversion in ausgewählten Agenturen zum Einsatz kommen. Auszugehen ist mittlerweile auch nach Einschätzung der BA allerdings davon, dass die flächendeckend eingeführte Software noch mit einigen Fehlern behaftet sein wird.

    Für den Bereich der Agentur in Hannover soll die Freischaltung am 22.10.2004 erfolgen. Allerdings wird die LHH für die über 17.000 Fälle nur 1/3 der eingeplanten Zugriffsmöglichkeiten für 124 MA erhalten. Dieser Zugriff wird nach den derzeitigen Erkenntnissen auch nur namentlich benannten MA eingeräumt.

    Es besteht bundesweit Einigkeit darüber, dass weitere Verzögerungen die pünktliche Auszahlung der Leistungen zum 01.01.2005 mehr als unwahrscheinlich werden lassen. Schließlich müssen die Daten von allen künftigen Bezieher/innen von ALG II bis spätestens Anfang Dezember 2004 eingegeben sein, um eine pünktliche Zahlung zu gewährleisten. Ob dies vor dem Hintergrund der o.g. nur begrenzten Zugriffsmöglichkeiten überhaupt gelingen wird, erscheint fraglich.

    Die BA zieht in Erwägung, notfalls die Auszahlungen mit den Programmen aus der bisherigen Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu berechnen und zu veranlassen. Einzelheiten hierzu sind noch nicht bekannt. Äußerstenfalls muss auch eine Auszahlung der Leistungen per Scheck in Erwägung gezogen werden.

    Ungeachtet der originären Zuständigkeit von Region und Agentur ist es insgesamt oberstes Ziel der Fachverwaltung, in jedem Fall die Auszahlung der Leistungen zum 01.01.2005 zu gewährleisten.

    3.5.2 Seit dem 10.09.2004 steht dem FB 50 eine Schulungsversion von A2LL zur Verfügung, und seit diesem Zeitpunkt werden die MA auf das neue Verfahren geschult. Hierbei ist leider immer wieder festzustellen, dass das Programm abstürzt.

    3.5.3 Die BA hat für die neuen Leistungen einen Antragsbogen entwickelt, der insgesamt 16 Seiten umfasst. Dieser Bogen wurde ab Mitte Juli 2004 an alle derzeitigen Leistungsbezieher/innen von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe wie folgt versandt:
    • Die BA hat diesen (großen) Antragsbogen zentral an alle Bezieher/innen von Arbeitslosenhilfe verschickt und zwar einschließlich derjenigen, die neben der Arbeitslosenhilfe ergänzende Sozialhilfe erhalten.
    • Die Region hat mit der Agentur Einigkeit darüber erzielt, dass dieser Bogen für die derzeitigen Bezieher/innen von (ausschließlich) Sozialhilfe nicht erforderlich ist, weil fast alle Daten, die von den Agenturen erstmals erhoben werden, bei den Sozialämtern für die Gewährung von Sozialhilfe ohnehin bereits erhoben wurden. Deshalb wurde für die Sozialämter in der Region ein Antragsbogen mit einem Umfang von zwei DIN A 4 Seiten entwickelt (kleiner Antragsbogen) und vom FB 50 ab 10.08.2004 an mehr als 17.000 Bedarfsgemeinschaften versandt.
    • Alle Sozialämter in der Region verwenden seit Mitte August 2004 den großen Antragsbogen in den Fällen, in denen erstmalig Sozialhilfe beantragt wird.

    Die Rücklaufquote der Bögen bei der Agentur für Arbeit ist z.Z. ausgesprochen gering. Im FB 50 sind zwischenzeitlich ca. 82 % der Bögen zurückgeschickt worden. Die Agentur und die Sozialämter der Region werden noch einmal schriftlich an die Antragsstellung erinnern und hierbei auch die Presse einschalten.

    In den vorgenannten Erinnerungsschreiben (aber auch über die Presse) werden die Betroffen aber noch einmal auf folgende Aspekte hingewiesen:
    • Im Gegensatz zur Sozialhilfe werden Leistungen nach dem SGB II nur gewährt, wenn ein schriftlicher Antrag vorliegt. Ein mündlicher Antrag oder nur die qualifizierte Kenntnis der Notlage reicht nicht mehr aus, um Leistungen zu erhalten.
    • Ab 01.01.2005 ist es gesetzlich ausgeschlossen, dass Sozialhilfe als Überbrückung für noch nicht bewilligte Leistungen nach dem SGB II der Agentur gezahlt wird. Das bedeutet auch, dass Sozialhilfe auch dann nicht gewährt werden kann, wenn jemand in Not gerät, weil er seinen Antrag nicht abgegeben hat.

    3.5.4 Im FB 50 wurde zum 09.08.2004 ein Call-Center eingerichtet. Dort haben diejenigen KlientInnen die Möglichkeit, Fragen zum Antragsbogen zu stellen, die vom FB 50 den kleinen Antragsbogen erhalten haben. Fragen zum großen Antragsbogen der BA werden -absprachegemäß- an die Agentur verwiesen.

    Daneben wird im FB 50 noch wie folgt verfahren:
    • Im Rahmen von Hausbesuchen durch den Bedarfsfeststellungsdienst (BFD) des FB 50 werden die Klienten danach befragt, ob sie ihren Antrag schon gestellt haben. Vorsorglich erhalten sie noch einmal ein Antragsformular.
    • Das Gleiche geschieht im Rahmen von Hausbesuchen durch den Kommunalen Sozialdienst (KSD) des FB Jugend und Familie.
    • Das Call-Center des FB 50 (siehe Ziffer 3.5.4) wird - soweit dies möglich ist- die KlientInnen telefonisch an die Abgabe der Antragsbögen erinnern.

    3.6 Eingliederungsleistungen

    Eingliederungsleistungen zur Vermittlung in Arbeit, Ausbildung oder Qualifikation liegen (wie ausgeführt) nach dem SGB II in der Zuständigkeit der ARGE

    Die regionalen Einheiten erhalten vom Bund jährlich Eingliederungsmittel zugewiesen. Die Verteilung dieser Mittel wird unter Berücksichtigung der regionsspezifischen Arbeitsmarktlage anhand eines Problemdruckindikators vorgenommen. Der Indikator drückt aus, wie weit die regionale ALG II-Quote (das Verhältnis der Zahl der zu aktivierenden ALG II-Empfänger zur Zahl der zivilen Erwerbspersonen) von der bundesweiten ALG II-Quote abweicht. Über diesen Weg wird somit sichergestellt, dass der regionalen Arbeitsmarktsituation und speziell den Eingliederungschancen der Leistungsempfänger nach dem SGB II Rechnung getragen wird.

    Auf Basis dieser Rechnungsgrundlage entfallen auf die ARGE in der Region Hannover rund 96 Mio. € für Leistungen zur Arbeitsmarktintegration. Es wird davon ausgegangen, dass mit diesem Ansatz dass Niveau der Integrationsleistungen für die jetzigen Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfänger/innen gehalten werden kann. Je nach Ausgestaltung der ab 2005 anzuwendenden Maßnahmen, z.B. durch eine breite Anwendung von sog. 1 €-Jobs, können u. U. auch mehr Menschen in aktive Maßnahmen vermittelt werden.

    Derzeit werden in der AG-Eingliederungsleistungen die Mengengerüste und die konkreten Anwendungskriterien erarbeitet.

    4. Personal

    4.1 Einleitung: Eines der schwierigsten Probleme stellt die Frage dar, wie das Personal für die neuen Aufgaben rekrutiert und in das neue System überführt werden
    kann. Es besteht bundesweit Einigkeit darüber (und das ist vom Bundesgesetzgeber auch so gewollt), dass die ARGE kein Dienstherr sein soll. Deshalb haben alle Träger der Sozialhilfe (aber auch die Agenturen) zu klären, welche Maßnahmen personalrechtlich veranlasst werden müssen (und personalrechtlich zulässig sind), um ihr Personal für die neue Aufgabe in den Job-Centern einzusetzen.

    Besondere Schwierigkeiten ergeben sich zusätzlich für die Landkreise (und die Region) als Träger der Sozialhilfe:
    • Die Region ist kommunaler Träger des SGB II und soll (und beabsichtigt dies auch) die Durchführung ihrer Aufgaben auf die ARGE übertragen.
    • Die Region verfügt hierfür aber nicht über eigenes Personal (von wenigen Ausnahmen abgesehen), sondern die regionsangehörigen Städte und Gemeinden, die bislang von der Region zur Durchführung der Aufgaben nach dem BSHG herangezogen werden.
    • Auf die Aufgaben der Region als kommunaler Träger (in erster Linie Kosten der Unterkunft) entfällt aber nur der geringere Teil der MA der Städte und Gemeinden; der größer Teil entfällt auf die Aufgaben in Trägerschaft der Agentur für Arbeit.
    • Diese Städte und Gemeinden sind aber wiederum nicht Vertragspartner der ARGE.

    Hierauf wird unter Ziffer 4.3 näher eingegangen.

    4.2 Personalbedarf

    Der Personalbedarf der ARGE für den Bereich der LHH ist größer als die von der LHH und der Agentur zur Verfügung stehenden MA. Die nachfolgende Darstellung erfasst den gesamten Personalbedarf (also Leitung, Sachbearbeitung und sonstige Tätigkeiten wie z.B. Schreibkräfte und Registraturen):
    • Die ARGE hat für den Bereich der LHH einen Personalbedarf von insgesamt 577,4 Planstellen.
    • Auf den Aufgabenbereich Kosten der Unterkunft des kommunalen Trägers Region entfallen davon ca. 75 Planstellen.
    • Auf den Aufgabenbereich der Agentur entfallen ca. 500 Planstellen.
    • Hierfür bringt die Agentur ca. 100 Planstellen und der FB 50 ca. 290 Planstellen ein.
    • Hieraus folgt, dass es noch einen Fehlbedarf von ca. 180 Planstellen gibt.

    Die getrennte Darstellung des Personalbedarfs für die kommunalen Aufgaben und für die Agentur bedeutet nicht etwa, dass die entsprechenden MA ausschließlich kommunale oder Aufgaben der Agentur verrichten werden. Es handelt sich vielmehr ausschließlich um die Darstellung der entsprechenden anteiligen Personalbedarfe (siehe Ziffer 3.3.2).

    4.3 Übergang des Personals

    In Ziffer 4.1 wurde auf die rechtlichen Schwierigkeiten hingewiesen, das Personal der Kommunen in das neue System einzubringen. Auf einer Informationsveranstaltung am 12.10.2004 sahen sich weder die Vertreter des Landes Niedersachsen noch der
    Regionaldirektion („Landesarbeitsamt“) in der Lage, Detailfragen zur Regelung des Personalübergangs (wie auch im Übrigen zur vertraglichen Ausgestaltung der ARGE) zu geben.

    Zwischen der Fachverwaltung (FB 11) unter Beteiligung des FB 50, der Region und der Agentur werden fortlaufend Gespräche geführt, hiervon unabhängig einvernehmliche Lösungsansätze zu finden. Die Personalvertretung des FB 50 ist hierbei eingebunden.

    Weil die Frage der Dienstherreneigenschaft bislang nicht geklärt ist, kann derzeit der bei der Bildung der Region angewandte Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ nicht zur Anwendung gelangen. Das bedeutet, dass die städtischen MA den Arbeitgeber nicht wechseln müssen, sondern über das Instrument der „Zuweisung“ zur ARGE gelangen.

    4.4 Personalgewinnung im FB 50

    Auf der Grundlage der Zahl der im FB 50 für die neuen Aufgaben zur Verfügung stehenden MA wurde ein Verfahren zur konkreten Personalauswahl (also in Bezug auf jede/n MA) entwickelt. Angesichts der Größenordnung und der knappen Zeit bis zum 01.01.2005 war es nicht möglich (und letztlich auch nicht zweckmäßig) etwa eine allgemeine Ausschreibung innerhalb des FB 50 durchzuführen. Der FB 50 hat sich deshalb in Abstimmung mit der örtlichen Personalvertretung für folgende Grundsätze entschieden:
    1. Die MA in den Dienststellen, in denen ein Job-Center untergebracht wird, nehmen dort ab 01.01.2005 die Aufgaben des Job-Centers wahr.
    2. Die MA in den Dienststellen, in denen kein Job-Center errichtet wird, werden nach dem gleichen Grundsatz wie in Ziffer 1 dem Job-Center zugeordnet, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststelle liegt.
    3. In Einzelfällen können individuelle Wünsche berücksichtigt werden.
    Dieses Verfahren ist aber nicht auf alle Fallvarianten anwendbar:
    • So werden davon z.B. nicht die MA der Hilfe zur Arbeit und die Fallmanager/innen in der Arndtstr. erfasst.
    • Das Gleiche gilt für die MA im Jugendbüro in der Arndtstr., deren vorhandenen MA in das Team U25 in der Brühlstr. wechseln werden. Das Team U25 hat jedoch einen erheblich höheren Personalbedarf.

    Bei diesem Verfahren sind bestimmte MA aufgrund ihrer bisherigen Funktionen „gesetzt“. Dies bedeutet:
    · Sachgebietsleitung = Teamleitung
    · Fallmanagement = FM
    · Aktivierungssachbearbeitung = pAp

    Die Fachverwaltung und die örtliche Personalvertretung haben gemeinsam alle MA angeschrieben und darüber informiert, wer zukünftig wo eingesetzt werden soll. Bis Ende Oktober 2004 können sich die MA melden und abweichende Vorstellungen mitteilen. Es wird dann geprüft, ob dem in Einzelfällen stattgegeben werden kann. Zugleich wurden die MA gebeten mitzuteilen, wer im Team U25 mitarbeiten möchte.

    4.5 Personalgewinnung durch das interne städtische Job-Center

    In Ziffer 4.2 ist dargestellt, dass der ARGE noch ca. 180 MA fehlen. Hierbei handelt es sich weitaus überwiegend um MA des mittleren Dienstes. Diese können nicht vom FB 50 zur Verfügung gestellt werden, denn die verbleibenden MA werden dort für die Aufgaben der Sozialhilfe nach dem SGB XII benötigt.

    Zwischen der Agentur für Arbeit und dem FB Personal und Organisation wurde grundsätzlich Einigkeit darüber erzielt, dass die Agentur für Arbeit diesen Personalbedarf über das städtische Job-Center decken kann.

    4.6 Erstattung der Personalkosten

    4.6.1 Soweit die kommunalen Träger (bzw. in der Region die Städte und Gemeinden) ihr Personal in die ARGE bzw. in die Job-Center einbringen, werden ihnen die Personalkosten von der ARGE erstattet. Nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse erfolgt eine Erstattung in Höhe der tatsächlichen Personalkosten.

    4.6.2 Geht man von der Gesamtzahl der von der LHH einzubringenden MA (ca. 290 / vgl. Ziffer 4.2) aus, so ergeben sich hieraus geschätzte Einsparungen bei den städtischen Personalkosten in Höhe von ca. 10 Mio. € jährlich.

    5. Finanzielle Auswirkungen

    5.1 Wie sich Hartz IV auf den städtischen Haushalt konkret auswirken wird, kann leider immer noch nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden. Das ursprüngliche Ziel des Bundes, die Kommunen von den Folgen der Langzeitarbeitslosigkeit im Umfang von 2,5 Mrd. € zu entlasten, wurde nicht nur nicht erreicht; vielmehr haben die kommunalen Spitzenverbände eine Mehrbelastung von ca. 2,5 Mrd. € errechnet. Vom Bund wurde zwischenzeitlich anerkannt, dass er bei seinen Berechnungen von falschen Grundlagen ausgegangen ist. Insbesondere hatte der Bund hierbei unterstellt, dass die Länder ihre Einsparungen beim Wohngeld (die Bezieher/innen von ALG II erhalten kein Wohngeld) an die Kommunen weiter geben. Ob und in welcher Höhe dies der Fall sein wird, kann jedenfalls für Niedersachsen noch nicht hinreichend gesichert gesagt werden. Außerdem würden diese Zahlungen zunächst der Region als zuständigem Träger der Sozialhilfe zufließen. Inwieweit und nach welchem Schlüssel die Region diese Zahlungen an die regionsangehörigen Städte und Gemeinden weiterleiten würde, kann ebenfalls noch nicht beurteilt werden.

    5.2 Im Vermittlungsverfahren wurde in das SGB II eine sog. Revisionsklausel eingefügt. Der Bund beteiligt sich danach zweckgebunden mit 29,1 % an den Leistungen für Unterkunft und Heizung, um sicherzustellen, dass die Kommunen unter Berücksichtigung der Einsparungen der Länder um jährlich 2,5 Mrd. € entlastet werden. Zum 01.03.2005 und zum 31.10.2005 und in den Folgejahren jeweils zum 31.10. erfolgt eine Überprüfung.

    Die Verwaltung geht daher insgesamt davon aus, dass es auch für die LHH zu einer spürbaren finanziellen Entlastung kommt.

    5.3 Daneben kommen aber zusätzliche Aufgaben und damit einhergehend Ausgaben auf die Kommunen zu:

    Im Zusammenhang mit Hartz IV sollen die Kommunen ihr Angebot für Tageseinrichtungen für Kinder nach dem KJHG ausbauen, deren Erziehungsberechtigte erwerbstätig bzw. arbeits- oder beschäftigungssuchend sind. Hierzu liegt z.Z. der Gesetzesentwurf für ein Tagesbetreuungsausbaugesetz vor. Hierfür werden Kosten in Höhe von ca. 1,5 Mrd. € veranschlagt, die aus den eingesparten Mitteln der Kommunen durch Hartz IV finanziert werden sollen.

    6. Sonstige Auswirkungen auf den FB 50

    Aufgrund der geschilderten Veränderungen liegt es auf der Hand, dass sich Hartz IV nicht nur personell sondern auch organisatorisch nachhaltig auf den FB 50 auswirken wird. Die Verwaltung geht hierbei allerdings davon aus, dass das gesamte Ausmaß abschließend noch nicht am 01.01.2005 beurteilt werden kann. Angesichts der zu erwartenden Umstellungsprobleme auf das neue Leistungssystem stellt die Verwaltung bei den konkreten organisatorischen Umsetzungen auf den 01.01.2006 ab.
    Zum 01.01.2005 wird das BSHG aufgehoben und in das SGB eingegliedert (SGB XII). Das Leistungsrecht wird weitestgehend dem des SGB II angepasst. Nach derzeitigem Erkenntnisstand zeichnet sich Folgendes ab:

    Bereich 50.1 (Hilfe zum Lebensunterhalt):

    Einmalige Leistungen werden monatlich pauschal ausgezahlt; nur noch in den in Ziffer 1.1 genannten Fällen wird es weiterhin einmalige Leistungen geben. Dies bedeutet insbesondere, dass es für den Bedarfsfeststellungsdienst (BFD) mit seinen bisherigen Aufgaben keinen Bedarf mehr gibt. Der FB 50 prüft allerdings z.Z., ob und inwieweit hierfür auch im neuen System ein rentierlicher Bedarf bestehen und ggf. auch im Rahmen von Hartz IV in die Job-Center (SGB II) integriert werden könnte.

    Im Gegensatz zum BSHG sieht das SGB XII vor, dass mit den leistungsberechtigten Personen eine schriftliche Leistungsabsprache vereinbart werden soll. Hieraus erwächst letztlich eine Verpflichtung, ein Fallmanagement auch für den Personenkreis der nicht Erwerbsfähigen vorzuhalten. Wie ein solches Fallmanagement inhaltlich auszugestalten ist, muss noch erarbeitet werden.

    Für eine dezentrale Aufgabenwahrnehmung im Bereich 50.1 (Hilfe zum Lebensunterhalt) wird angesichts der Abgabe von 90% der KlientInnen in das neue System keine Notwendigkeit mehr bestehen. Es ist geplant, den gesamten Aufgabenbereich des Bereichs 50.1 zentral in der Arndtstr. unterzubringen und zwar einschließlich der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bis auf die Dienstgebäude, in denen Job-Center untergebracht werden sollen (Spichernstr., Mengendamm und Blumenauerstr.), sollen alle anderen Standorte aufgegeben werden (Misburg, Alter Flughafen, Schaufelder Str., und Bemeroder Rathaus). Hierdurch können Aufwendungen für Mieten eingespart werden, deren konkrete Höhe z.Z. noch nicht beziffert werden kann.

    Bereich 50.2 (Hilfe in besonderen Lebenslagen):

    Die Aufgaben bleiben weitgehend bestehen.

    Bereich 50.3 (Ausbildungshilfe, Spätaussiedler usw.):

    Die Hilfe für Auszubildende geht im Wesentlichen auf die Job-Center über. Letztlich verbleiben nur noch die Aufgaben der Unterhaltssicherung für Wehr- und Zivildienstleistende und der Rundfunkgebührenbefreiung. Diese Aufgaben rechtfertigen nicht mehr einen eigenen Bereich; sie werden deshalb einem anderen noch nicht feststehenden Bereich zugeordnet.

    Bereich 50.4 (Beschäftigungsförderung):

    Da die Vermittlung in Arbeit zukünftig ausschließlich Aufgabe der Agentur für Arbeit sein wird, gibt es im SGB XII keine der bisherigen Hilfe zur Arbeit entsprechenden Regelungen mehr. Allerdings soll den KlientInnen des SGB XII (also den nicht im Sinne des SGB II Erwerbsfähigen) zumutbare Tätigkeiten zur Erzielung von Einkommen angeboten werden; zur Aufnahme solcher Tätigkeiten sind die KlientInnen verpflichtet. Welche Tätigkeiten das im Einzelnen sein können, muss noch erarbeitet werden. Es entfällt somit ein wesentlicher Arbeitsbereich des Bereichs 50.4 (Beschäftigungsförderung).

    Ob und inwieweit in diesem Bereich zukünftig noch Tätigkeiten der Arbeitsmarktpolitik (insbesondere ABM-Spitzenfinanzierung) wahrzunehmen sind, steht noch nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Allerdings zeichnet sich ab, dass die Mittel für AB-Maßnahmen bei der Agentur für Arbeit zurückgefahren werden.

    Die Aufgabe des Jugendbüros geht in das Team U 25 (SGB II) über.

    Als wesentlicher Bestandteil der bisherigen Arbeit im Bereich 50.4 verbleibt somit der Stützpunkt Hölderlinstr. Z.Z. wird geprüft, welche Auswirkungen die geänderten Rahmenbedingungen auf den Stützpunkt Hölderlinstr. haben. Hierbei wird auch ein Konzept im Hinblick auf die sog. „1 €-Jobs“ erarbeitet, die von der Hölderlinstr. angeboten werden könnten. An dieser Stelle wird noch einmal ausdrücklich auf die bei der ARGE liegende Zuständigkeit hingewiesen (Ziffer 3.3), letztendlich zu entscheiden, welche Maßnahmen bei welchem Träger in Anspruch genommen werden.

    Bereich 50.5 (Wohngeld):

    Die Leistungsbezieher/innen nach dem SGB II haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies betrifft in erster Linie diejenigen Personen, die bislang Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Diese Tatsache wurde bereits im Rahmen von HKP V berücksichtigt. Im Bereich 50.5 werden insgesamt 21 Stellen abgebaut.

    Grundsicherungsgesetz (GSiG):

    Dieses Gesetz wird zum 01.01.2005 aufgehoben; die Leistungen werden als besondere Form der Sozialhilfe dem SGB XII zugeordnet. Die Notwendigkeit für eine vom FB 50 getrennte Bearbeitung dieser Fälle ist somit nicht mehr gegeben. Vor diesem Hintergrund prüft die Verwaltung deshalb z.Z. eine Zusammenlegung mit den verbleibenden Aufgaben der Sozialhilfe. Dies hätte zur Folge, dass die Grundsicherung für Heimkostenfälle in Pflegeheimen im FB 57 verbliebe, und alle anderen Fälle im FB 50 bearbeitet würden.

    Berücksichtigung von Gender-Aspekten

    Es sind dazu keine konkreten Aussagen möglich. Die Verwaltung nimmt an, dass das bisherige zahlenmäßige Verhältnis (etwa 50:50) im Bereich der Sozialhilfe bestehen bleiben wird.

    Kostentabelle

    Außer den beschriebenen können finanziellen Auswirkungen noch nicht benannt werden.

    50 
    Hannover / 15.10.2004