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der als Anlage 2 zu dieser Drucksache beigefügten Stellungnahme zuzustimmen.
Die Beschlussvorlage hat keine geschlechterspezifischen Auswirkungen.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Anlass
Die Erdgastransportleitung Nr. 6 der Open Grid Europe GmbH transportiert Erdgas vom Ruhrgebiet bis nach Hannover (sog. Hannoverleitung). Sie wurde im Jahre 1930 gebaut und ist für einen maximalen Betriebsdruck von PN 25 (bar) ausgelegt.
Für den sicheren und effizienten Betrieb von Stahlrohrleitungen in Transport- oder Verteilnetzen und die hieraus resultierende Transportverfügbarkeit werden, laut Antragsunterlagen der Open Grid Europe GmbH, regelmäßige Überprüfungen und Zustandsbewertungen zum Nachweis der Leitungsintegrität durchgeführt. Als Ergebnis der Zustandsbewertung sind Instandhaltungs-, Reparatur- oder Neubaumaßnahmen zum Erhalt der Leitungsintegrität erforderlich.
Im Rahmen der Überprüfung der Hannoverleitung wurden in der jüngeren Vergangenheit in den stillzulegenden Leitungsabschnitten Korrosionsfehler nachgewiesen. In diesem Bereich liegen gravierende Korrosionsangriffe aus der Zeit von der Errichtung des kathodischen Korrosionschutzes in den 1960 Jahren vor. Es ist nach Aussage der Open Grid Europe GmbH nicht möglich, alle kritischen Korrosionsangriffe zu lokalisieren, so dass die Stilllegung der Leitungsabschnitte und die Umlegung der Gastrasse die einzig realisierbare Alternative ist. Die stillgelegten Abschnitte sollen nach Inbetriebnahme der neuen Leitungsabschnitte in verdämmtem Zustand in gleicher Lage verbleiben.
Um die beiden erforderlichen Teilstücke bauen und in Betrieb nehmen zu können, hat die Open Grid Europe GmbH beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie einen Antrag auf Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens gestellt.
Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie hat die Landeshauptstadt Hannover als Träger öffentlicher Belange und als betroffene Grundstückseigentümerin mit Schreiben vom 05.09.2013 aufgefordert zu den Planungsabsichten der Open Grid Europe GmbH Stellung zu nehmen. Abgabetermin für die Stellungnahme ist der 06.11.2013. Aufgrund der erforderlichen Gremienbeteiligung wurde mit Schreiben vom 17.10.2013 um Fristverlängerung bis Ende des Jahres 2013 gebeten.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um den Neubau eines Leitungsabschnittes zwischen den Ortsteilen Kirchwehren und Harenberg (113. Umlegung) innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Seelze sowie der Anbindung einer vorhandenen Station nördlich des Ortsteiles Döteberg. Durch die geplante Anbindung soll das Stadt- und Regionalnetz besser versorgt werden.
Mit 109. Umlegung südlich des Ortsteiles Letter Süd soll ein zweiter Abschnitt erneuert werden. Dieser Abschnitt befindet sich zum Teil auf dem Gebiet der Stadt Seelze und im Bereich Ahlem auch auf dem Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover. Zu diesem Teil des Planfeststellungsverfahrens nimmt die Stadt Hannover Stellung (Anlage 2 der Drucksache).
Die sehr umfangreichen Unterlagen bestehen neben dem Erläuterungsbericht und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan mit Artenschutzgutachten aus mehreren Übersichts- und Trassierungsplänen, Aussagen zur Kampfmittelbeseitigung sowie zu wasserrechtlichen Belangen.
Die Koordination der städtischen Stellungnahme wurde durch den Fachbereich Planen und Stadtentwicklung nach Beteiligung der betroffenen Fachbereiche Umwelt und Stadtgrün, Tiefbau, Wirtschaft sowie der Stadtentwässerung vorgenommen.
Beschreibung des Vorhabens
Für die oben beschriebene 109. Umlegung der Hannoverleitung L-Nr. 6 ist ein Planfeststellungsverfahren beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie beantragt worden. Der Antragsteller, die Open Grid Europe GmbH, rechnet mit einer Genehmigung voraussichtlich im Mai 2014. Anschließend soll mit den Bauvorbereitungen und dem Bau der Leitungstrassen begonnen werden.
Für den Bau der Leitungstrassen ist die Einrichtung eines Arbeitsstreifens erforderlich. Die Regelarbeitsstreifenbreite liegt im Bereich Ahlem laut Antragsunterlagen bei ca. 23 m.
Nach Abschluss der Leitungsarbeiten soll ein Schutzstreifen von 8 m Breite grundbuchlich gesichert, in welchem auf Dauer des Bestehens keine Gebäude oder baulichen Anlagen errichtet werden dürfen, die den Bestand oder den Betrieb der Gasleitung beeinträchtigen oder gefährden können.
Kampfmittel
Von Seiten der Open Grid Europe GmbH wurde eine Anfrage hinsichtlich möglicher Kampfmittel durchgeführt. Diese ergab, dass im Bereich Harenberg mit möglichen Abwurfkampfmitteln gerechnet werden müsse, für den Bereich der 109. Umlegung liegen Hinweise über noch im Boden verbliebene Kampfmittel zurzeit allerdings nicht vor.
Betriebliche Überwachung
Die gem. §8 GasHDrLtgV vorgeschriebenen Überwachungsmaßnahmen werden laut Antragsunterlagen zentral für das gesamte Versorgungsnetz in der sogenannten Dispatchingzentrale in Essen durchgeführt. Zur Entgegennahme von Störungsmeldungen sei eine ständig besetzte Meldestelle vorgehalten.
Landschaftspflegerische Maßnahmen
Nach § 15 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft erreichen.
Im den Antragsunterlagen beigefügten landschaftspflegerischen Begleitplan sind mögliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Schutzmaßnahmen bezüglich der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Orts- und Landschaftsbild und Arten und Lebensgemeinschaften beschrieben. Weiterhin enthält er Aussagen zu den durch die Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlichen Kompensationsbedarfen sowie zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Rekultivierung
Ziel der Rekultivierung ist die Wiederherstellung des ursprünglich vorgefundenen Zustandes. Entsprechend der vorliegenden Antragsunterlagen ist beabsichtigt, den Ursprungszustand soweit möglich wieder herzustellen. Entsprechende Maßnahmen sind hinreichend im Erläuterungsbericht zu den Antragsunterlagen beschrieben.
Rechtliche Vorgaben
Raumordnungsverfahren
Nach Prüfung des Vorhabens durch die Region Hannover wurde für ein Raumordnungsverfahren keine Erfordernis gesehen,
da das Vorhaben aufgrund der Dimensionierung, insbesondere der geringen Leitungslänge und des ausschließlichen Verlaufs in einem Teilgebiet Seelzes als nicht raumbedeutsam einzustufen sei. Maßgeblich sei dabei auch, dass entgegenstehende raumordnerische Festlegungen von den geplanten Leitungsverläufen/Varianten nicht berührt werden. Betroffen seien im Wesentlichen Straßenseitenräume, landwirtschaftliche Wege und Flächen. (E-Mail der Region Hannover vom 20.01.2012 an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie)
Flächennutzungsplan Hannover
Der Flächennutzungsplan Hannover stellt im Bereich der 109. Umlegung „Allgemeine Grünfläche“ dar.
Bebauungsplan
Südlich der umgelegten Gastrasse befindet sich in ca. 50 Meter Entfernung eine Fläche für Ausgleichsmaßnahmen (Anlage eines standortgerechten Waldes sowie Umwandlung einer Ackerfläche in Sukzessionsfläche), die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1594 rechtlich gesichert ist.
Bewertung des Vorhabens aus städtischer Sicht
Die 109. Umlegung der Hannoverleitung ist erforderlich, um eine ausreichende und sichere Transportverfügbarkeit der Hannoverleitung sowie eine ausreichende Gasversorgung der hannoverschen Haushalte und Betriebe sicher zu stellen. Eine Untersuchung der vorhandenen Gasleitung hatte ergeben, dass die 1930 gebaute Leitung an diversen Stellen Korrosionsschäden aufweist. Da eine vollständige Lokalisation der Schäden nicht möglich sei, kommt lediglich die Stilllegung der alten Gastrasse und der Neubau in den betroffenen Abschnitten in Betracht.
Die 109. Umlegung der Hannoverleitung betrifft die Landeshauptstadt Hannover lediglich in einem relativ kleinen Teilbereich entlang eines Feldweges südlich der Mönckebergstraße an der westlichen Stadtgrenze des Stadtteiles Ahlem. Grundsätzliche Bedenken wurden von den betroffenen Fachbereichen nicht gemeldet. Lediglich aus dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün wurde auf die Nähe zu den durch Bebauungsplan Nr. 1594 festgesetzten Kompensationsflächen hingewiesen. Eine Beeinträchtigung (Veränderungen am Zustand) dieser Kompensationsflächen, sowie eine dingliche Sicherung der betroffenen Flurstücke werden von Seiten der Landeshauptstadt Hannover abgelehnt.
Dieser Drucksache sind folgende Anlagen beigefügt:
o Übersichtsplan über die Trassenumlegung
o Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover