Drucksache Nr. 2172/2017:
Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Vorhaben: Neubau einer Wasserkraftanlage in Hannover-Döhren / Leine II. Ordnung
Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover gemäß § 73 Abs. 2 des Verwaltungs­verfahrensgesetzes (VwVfG) an die Planfeststellungsbehörde bei der Region Hannover

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
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2172/2017
2
 

Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Vorhaben: Neubau einer Wasserkraftanlage in Hannover-Döhren / Leine II. Ordnung
Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover gemäß § 73 Abs. 2 des Verwaltungs­verfahrensgesetzes (VwVfG) an die Planfeststellungsbehörde bei der Region Hannover

Antrag,

der als Anlage 1 zu dieser Drucksache beigefügten Stellungnahme zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Der Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage betrifft unter Gender-Gesichtspunkten alle Bevölkerungsgruppen in gleichem Maße.

Kostentabelle

Kosten

Durch die Stellungnahme selbst entstehen der Stadt keine Kosten. Der der Investorin AUF Eberlein & Co. GmbH im Vorvertrag zugesicherte Baukostenzuschuss von 300.000 € wird aus den dafür reservierten Einnahmen beim Grundstücksverkauf der Baugrundstücke „In der Rehre Süd (zero:e park)“ gezahlt.

Die städtischen Immobilien werden der Investorin für den Bau und den Betrieb der Wasserkraftanlage für 30 Jahre kostenfrei überlassen. Im Gegenzug übernimmt die AUF Eberlein & Co. GmbH den ordnungsgemäßen Betrieb der Wehranlage einschließlich der Freihaltung der Wehre von Treibgut.

Begründung des Antrages

Die AUF Eberlein & Co. GmbH (Vorhabenträgerin) plant in der vorhandenen Wehranlage in der Leine an der Döhrener Leineinsel den Bau einer Wasserkraftanlage und einer Fischaufstiegsanlage. Das vorhandene Wehr soll in ein Klappenwehr mit drei Feldern umgebaut werden.

Außerdem beantragt die Vorhabenträgerin eine Bewilligung zum Betrieb der Wasserkraftanlage und der Fischaufstiegsanlage. Für das Vorhaben ist ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

Die Landeshauptstadt Hannover begleitet das Vorhaben der AUF Eberlein & Co. GmbH seit fast zehn Jahren. Die Herstellung von regenerativem Strom in dieser Anlage dient der Kompensation von CO2-Emissionen aus der Restenergienutzung im Passivhausgebiet zero:e park.

Seit 2011 wird ein Nachbarschaftsdialog zu diesem Vorhaben geführt, der während des Planfest­stellungsverfahrens ruht. In Jahr 2012 wurde zwischen der AUF Eberlein & Co. GmbH und der Landeshauptstadt Hannover ein Vorvertrag geschlossen, in dem die Überlassung der Flächen und Anlagen, der Übergang der Unterhaltungspflicht auf die Kraftwerksbetreiberin sowie die Bedingungen zur finanziellen Förderung, zum Bau, zur Absicherung des Vorhabens sowie Beendigungs- und Übergangsregelungen enthält.

Nachdem die Vorhabenträgerin die Planunterlagen bei der Planfeststellungsbehörde bei der Region Hannover eingereicht hatte, forderte diese die Landeshauptstadt Hannover mit Schreiben vom 22.06.2017 zur Stellungnahme gemäß § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auf. Die Frist für die Abgabe wurde bis zum 22.08.2017 gesetzt (Anlage 2).

Wegen der erforderlichen Gremienbeteiligung kann diese Frist nicht eingehalten werden. Eine formelle Fristverlängerung über den 26.09.2017 (drei Monate nach Eingang des Schreibens der Region) hinaus darf die Region Hannover gem. § 73 Abs. 3a Satz 1 nicht erteilen. Unsere rechtsrelevanten Äußerungen werden aber nach § 73 Abs. 3a Satz 2 VwVfG berücksichtigt, wenn sie rechtzeitig vor der Erörterung nach § 73 Abs. 6 VwVfG eingehen und somit in diesem nächsten gesetzlichen Verfahrensschritt behandelt werden können. Der Erörterungstermin wird von der Region Hannover noch festgesetzt.

Parallel hat die Landeshauptstadt Hannover bei der Unteren Wasserbehörde in der Region Hannover eine Änderung der bestehenden Erlaubnis nach § 8 WHG für die Ausweitung des bestehenden Staurechts an diesem Wehr auf die Nutzung der Wasserkraft beantragt. Diese Entscheidung ist Voraussetzung für den späteren Betrieb der Wasserkraftanlage, wird aber im gesonderten Verfahren bearbeitet.

67.11 
Hannover / 30.08.2017