Drucksache Nr. 2169/2018:
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 236, 2. Änderung - Glockseestraße West
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Mitte
  • Stadtbezirksrat Linden-Limmer

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
Nr.
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2169/2018
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Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 236, 2. Änderung - Glockseestraße West
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

  1. die zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 236, 2. Änderung vorgebrachten Anregungen aus den Stellungnahmen der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG und der PLEdoc GmbH nicht zu berücksichtigen und
  2. den Bebauungsplan Nr. 236, 2. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Das Ziel des Bebauungsplanes wirkt sich auf alle Geschlechter gleichermaßen aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung des Antrages

Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 236, 2. Änderung hat vom 5. Juli 2018 bis zum
17. August 2018 öffentlich ausgelegen. Während dieser Zeit sind Stellungnahmen der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG und der PLEdoc GmbH eingegangen.

Der Inhalt der Stellungnahmen wird nachfolgend wiedergegeben. Die Stellungnahmen sind in Themengruppen gegliedert.

Die Anregungen im Einzelnen:

Freihalten der Richtfunkverbindungen (Telefónica)

Über das Plangebiet führen 12 Richtfunkverbindungen. Diese dürfen durch die geplante Baumaßnahme nicht beeinträchtigt werden. Es sei daher ein horizontaler Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15 m einzuhalten.


Stellungnahme der Verwaltung:

Von den zwölf genannten Richtfunkverbindungen verlaufen sechs Verbindungen außerhalb des Plangebietes. Zwei Richtfunkverbindungen haben ihren Ursprung im Plangebiet auf einem Gebäudeteil der zugunsten des geplanten Neubaus abgebrochen werden soll. Die übrigen vier Richtfunkverbindungen verlaufen in einer Höhe von ca. 125 bzw. 145 m ü.NN. über das Plangebiet. Durch die vorgesehene Bebauung mit einer maximalen Gebäudehöhe von 85,4 m ü.NN bzw. 88,4 m ü.NN einschließlich möglicher technischer Aufbauten ist für keine der Richtfunkverbindungen mit einer Einschränkung zu rechnen.


Zulässigkeit fernmeldetechnischer Anlagen (Telefónica)

Aufgrund der Lage und der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung käme das Baugebiet für die Nutzung als Mobilfunkstandort und andere funktechnische Telekommunikationsanlagen in Betracht. Auch wenn kein aktueller Bedarf an solchen Anlagen bestünde, wurde angeregt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Nutzung zu schaffen, um die Gefahr von Mobilfunklücken in diesem Bereich von Hannover zumindest auf planungsrechtlicher Seite zu verringern. Hierzu wurde vorgeschlagen, fernmeldetechnische Anlagen expliziert im Bebauungsplan als zulässige Nutzung auszuweisen und zudem festzusetzten, dass durch diese die maximal zulässige Gebäudehöhe um bis zu 10 m überschritten werden dürfe.


Stellungnahme der Verwaltung:

Auch mit den jetzigen Festsetzungen des Bebauungsplanes können fernmeldetechnische Anlagen im Plangebiet zugelassen werden. Eine Änderung ist hierfür nicht notwendig. Der Forderung, die festgesetzte Höhe von baulichen Anlagen durch Antennenträger für fernmeldetechnische Anlage um 10 m zu überschreiten, kann nicht gefolgt werden. Um die städtebauliche Qualität des Wettbewerbsentwurfs mit dem hochwertigem Atriumdach zu sichern und eine Beeinträchtigung des Stadtbildes durch technische Aufbauten zu verhindern, wurde die Höhe und die Lage der technischen Aufbauten durch Festsetzungen eingeschränkt. Eine Überschreitung des Höchstmaßes durch technische Anlagen um max. 3 m ist gemäß § 3 der textlichen Festsetzungen zulässig. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Einrichtungen.


Umlegung Ferngasleitung ( PLEdoc)

Aufgrund der umfangreichen Umbaumaßnahmen an der Braunstraße und der bereits bei der Open Grid Europe GmbH angezeigten Verlegung der Fernwärmeleitung im Bereich des neuen Hochbahnsteiges „Glocksee“ müsse die in diesem Abschnitt vorhandene Ferngasleitung verlegt werden. Hier käme eine Umlegung der Ferngasleitung nur in südlicher Richtung in Betracht. Dies hätte zur Folge, dass es zu einem Konflikt mit dem Schutzstreifenbereich der Ferngasleitung und dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes käme, der hier eine Baugrenze ausweise.


Stellungnahme der Verwaltung:

Der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellte Schutzstreifen der Ferngasleitung verläuft im betreffenden Abschnitt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes. Der Konflikt der bestehenden Ferngasleitung mit der geplanten Verlegung der Fernwärmeleitungen wird durch den barrierefreien Ausbau der D-Linie im Bereich des neuen Hochbahnsteiges „Glocksee“ ausgelöst. Das entsprechende Planfeststellungsverfahren ist bereits abgeschlossen. Im weiteren Verfahren wird das Problem durch die beteiligten Akteure geklärt. Aktuell wird an einer Lösung ohne Verlegung der Ferngasleitung gearbeitet. Sollte es hier zu keinem Ergebnis kommen, muss eine Trassenführung inklusive Schutzstreifen in öffentlicher Fläche in angemessenem Abstand von der festgesetzten Baugrenze, die in diesem Bereich identisch mit der Grundstücksgrenze ist, gefunden werden.


Die Begründung des Entwurfes wurde aufgrund der Ergebnisse der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB sowie der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB geprüft. Der Bebauungsplanentwurf und die Begründung wurden nicht verändert.

Die naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 3 beigefügt.

Der Beschluss ist notwendig, um das Bebauungsplanverfahren abzuschließen.

61.11 
Hannover / 18.09.2018