Informationen:
verwandte Drucksachen:
| 2167/2025 (Originalvorlage) |
Beratungsverlauf:
- 06.11.2025: Stadtbezirksrat Ricklingen: Einstimmig
- 19.11.2025: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
- Zukünftig: Verwaltungsausschuss
| 2167/2025 (Originalvorlage) |
![]() | Beschlussdrucksache | |||||||||
In den Stadtbezirksrat Ricklingen In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss In den Verwaltungsausschuss |
|
| ||||||||
Das Ortsbild ist in diesem Bereich durch straßenseitige Backsteinfassaden geprägt, die der Siedlung aus den 1920er Jahren einen einheitlichen Charakter geben. Neben der Wohnbebauung sind dabei auch die Industrie- und Gewerbeflächen prägend für das Stadtbild und zugleich Zeugnis der industriellen Vergangenheit Ricklingens und der Industriekultur Hannovers.
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich zwei denkmalgeschützte Ensembles am Friedrich-Ebert-Platz sowie an der Friedrich-Ebert-Straße. Die Wohnsiedlung um die Friedrich-Ebert-Straße wurde als Gesamtanlage konzipiert und im räumlichen Zusammenhang zum bestehenden HAWA-Werk errichtet (HAWA = Hannoversche Waggonfabrik). Die klare städtebauliche Ausrichtung der Siedlung auf das Werk ist auch heute noch an der räumlichen Abfolge von der Konrad-Hänisch-Straße über den Platz westlich der Friedrich-Ebert-Straße bis zum Eingangsportal des ehemaligen Werkes an der Göttinger Chaussee ablesbar.
Die denkmalrechtlich geschützten Bereiche umfassen allerdings nur Teilbereiche der Siedlung, während weitere angrenzende vergleichbare Bereiche bislang keinerlei Schutz genießen. Die Beseitigung der nicht denkmalgeschützten Bebauung ist nach dem geltenden Baurecht verfahrensfrei. Im Osten schließt der Geltungsbereich an die bereits bestehende Erhaltungssatzung "Ricklinger Stadtweg" an.
Ziel ist, die städtebauliche Eigenart dieser Siedlung mit dem städtebaulichen Instrument der Erhaltungssatzung für künftige Generationen – auch ergänzend zum Denkmalschutz – zu erhalten und die Ablesbarkeit der Geschichte im Stadtteil zu bewahren (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Gleichzeitig sollen bauliche Weiterentwicklungen oder Anpassungen an energetische Anforderungen im Rahmen der Vorgaben der Satzung möglich sein.
Mit dem Aufstellungsbeschluss für eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 2 BauGB soll die Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 15 BauGB als Plansicherungsinstrument geschaffen werden. Damit ist es möglich, bis zum Erlass einer Erhaltungssatzung Entscheidungen über (zulässige) Baugesuche zurückzustellen und auch verfahrensfreie Abbrüche vorhandener Bebauung zu unterbinden.
Dieser Beschluss ist erforderlich, um das Satzungsverfahren zu beginnen und die vorhandene bauliche Situation in dem Gebiet bis zu dem Inkrafttreten einer Erhaltungssatzung zu bewahren.