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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandtNeufassung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Gebühren für die Reinigung von Fettabscheideranlagen und der Gebühren für die dezentrale Entsorgung
für die Stadtentwässerung der Landeshauptstadt Hannover
Antrag,
die Satzung über die Erhebung der Abwassergebühren, Gebühren für die Reinigung von Fettabscheideranlagen und der Gebühren für die dezentrale Entsorgung für die Stadt- entwässerung der Landeshauptstadt Hannover als Neufassung nach dem Wortlaut der An- lage 1 zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht erforderlich. Die Drucksache hat keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.
Kostentabelle
- Die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren bleiben in ihrer Höhe unverändert, es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
- Die Gebühren für die Einleitung von Grundwasser und sonstigem Wasser sind gegenüber den derzeit gültigen Sätzen erhöht bzw. auch herabgesetzt und haben daher finanzielle Auswirkungen auf den Gebührenschuldner. Eine Quantifizierung dieses Effekts ist nicht möglich.
- Die Gebühren für die Reinigung von Fettabscheideranlagen und Schlammfängen sind gegenüber den derzeit gültigen Sätzen erhöht und haben finanzielle Auswirkungen auf den Gebührenschuldner. Eine Quantifizierung dieses Effekts ist nicht möglich.
- Die Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung sind gegenüber den derzeit gültigen Sätzen in Abhängigkeit, ob häusliches Abwasser oder Fäkalschlamm beseitigt wird, erhöht bzw. herabgesetzt und haben finanzielle Auswirkungen auf den Gebührenschuldner. Eine Quantifizierung dieses Effekts ist nicht möglich.
Begründung des Antrages
Die Neufassung der Satzung über die Erhebung der Abwassergebühren, Gebühren für die Reinigung von Fettabscheideranlagen und der Gebühren für die dezentrale Entsorgung für die Stadtentwässerung der Landeshauptstadt Hannover (Gebührensatzung) ist im Wesent- lichen aus folgenden Gründen notwendig:
Den Regelungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (
NKAG, Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) zuletzt geändert am 18. 7. 2012 (Nds. GVBl. S. 279)) entsprechend, wird mit dieser Drucksache eine dreijährige Gebührenkalkulation vorgelegt. Nach Durchführung der Kalkulation ist eine Anpassung der Schmutz- und Niederschlagswasser- gebühren zum 01.01.2016 nicht erforderlich. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, für den Zeitraum 2016 – 2018 die derzeitigen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren beizu- behalten:
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| Gebühr
2013-2015 | Gebühr
2016-2018 | Veränderung |
Schmutzwassergebühr | €/m³ | 1,72 | 1,72 | 0,00 | 0,00 % |
Niederschlagswassergebühr | €/m² | 0,68 | 0,68 | 0,00 | 0,00 % |
Für die Einleitung von Grundwasser und sonstigem Wasser wurden die Gebühren neu kalkuliert. In der vorherigen Gebührensatzung wurden Wassermengen aus Grund- wasserhaltungen und Drainagen einheitlich als unverschmutzt eingeleitete Wassermengen abgerechnet. In der Neufassung der Satzung werden solche Wassermengen, entsprechend des Belastungsgrades, für eine
Einleitung
in die Niederschlagswasser- bzw. Schmutz- wasserkanalisation, neu berechnet.
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| Gebühr
2013-2015 | Gebühr
2016-2018 | Veränderung |
Gebühr Grundwasser und sonstiges Wasser, Einleitung in die Nieder- schlagswasserkanalisation | €/m³ | 0,98 | 0,89 | -0,09 | -9,2% |
Gebühr Grundwasser und sonstiges Wasser,Einleitung in die Schmutz- wasserkanalisation | €/m³ | 0,98 | 1,22 | 0,24 | 24,5 % |
Für die Reinigung der Fettabscheideranlagen und Schlammfänge und der Entsorgung des Abscheidegutes ist gemäß anliegender Kalkulation eine Gebührenanpassung erforderlich.
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| Gebühr
2013-2015 | Gebühr
2016-2018 | Veränderung |
Anfahrt | | 40,90 | 69,00 |
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Entleerung, Reinigung | | 40,90 | 34,50 |
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Abscheidegut | €/Liter | 0,03 | 0,03 |
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Zusätzliche Arbeiten | €/½ h | 0,00 | 69,00 |
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Außerhalb d. Regelarbeitszeit | | | 207,00 |
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Für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung ist gegenüber dem derzeit gültigen Gebührensatz eine Neukalkulation und Gebührenanpassung erforderlich. Auf Grund aktueller Rechtsprechung ist wegen der stark unterschiedlichen Schmutzfracht eine Unterscheidung in häusliches Abwasser/Rohabwasser und Fäkalschlamm notwendig.
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| | | Veränderung |
Gebühr für Fäkalschlammannahme | €/m³ | 20,00 | 25,80 | 5,80 | 29,0 % |
Gebühr für Annahme Rohabwasser | €/m³ | 20,00 | 10,10 | -9,90 | -49,5 % |
Textliche Änderungen in der Neufassung der Satzung sind notwendig geworden, weil sich in den vergangenen Jahren aus der Praxis, aus der Rechtsprechung und aus Kommen- tierungen einige Veränderungen ergeben haben, denen nunmehr auch im Satzungstext Rechnung getragen werden soll. Eine Übersicht der Änderungen zu den bisher gültigen Satzungsregelungen ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Gebührenkalkulation ist in Anlage 3 im Detail dargestellt.