Drucksache Nr. 2157/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion zur Praxis der Doppelpassvergabe
in der Ratssitzung am 25.10.2018, TOP 3.1.2.

Inhalt der Drucksache:

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2157/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der AfD-Fraktion zur Praxis der Doppelpassvergabe
in der Ratssitzung am 25.10.2018, TOP 3.1.2.

Laut einem Artikel in der WELT vom 10.08.2018 behalten in Deutschland sechs von zehn Eingebürgerten ihre alte Staatsbürgerschafts. Demnach habe kein eingebürgerter Syrer, Afghane, Marokkaner oder Nigerianer 2017 den Pass seines Herkunftslandes abgegeben.
Wir fragen die Verwaltung:

(1) Wie viele der Eingebürgerten haben in Hannover im Jahr 2017 ihre alte Staatsangehörigkeit behalten?

(2) Lässt sich in den letzten Jahren eine steigende Tendenz erkennen?

(3) Was unternimmt die Verwaltung, um bei Eingebürgerten stärkere Identifikation mit Deutschland herzustellen und sie zur Abgabe ihrer alten Staatsangehörigkeit zu bewegen?

Mit freundlichem Gruß
Sören Hauptstein

Text der Antwort


Frage 1: Wie viele der Eingebürgerten haben in Hannover im Jahr 2017 ihre alte Staatsangehörigkeit behalten?
In der Landeshauptstadt Hannover wurden im Jahr 2017 1.321 Personen eingebürgert, 814 davon unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Das entspricht 61,6 %.

Frage 2: Lässt sich in den letzten Jahren eine steigende Tendenz erkennen?

2014:

1.375 Einbürgerungen, davon 804 Personen (58,5%) unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

2015:

1.202 Einbürgerungen, davon 595 Personen (49,1%) unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

2016:

1.300 Einbürgerungen, davon 705 Personen (54,2 %) unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit


Frage 3: Was unternimmt die Verwaltung, um bei Eingebürgerten stärkere Identifikation mit Deutschland herzustellen und sie zur Abgabe ihrer alten Staatsangehörigkeit zu bewegen?

Von den 814 Personen, die im Jahr 2017 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert wurden, befinden sich 348 Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz. Diese Personengruppe wird seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2007 unter dauerhafter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

Da die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Schweiz kein Tatbestandsmerkmal für die Einbürgerung ist, darf auch nicht auf die Einbürgerungsbewerber eingewirkt werden, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben.

Des Weiteren wird unter dauerhafter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, wenn das Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht kennt (z.B. Afghanistan, Syrien, Libanon). Dieser Personenkreis hat also keine Möglichkeit, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Gleiches gilt für Staatsangehörige, deren Recht des Herkunftslandes zwar die Entlassung/Aufgabe der Staatsangehörigkeit vorsieht, eine Entlassung faktisch jedoch nicht erfolgt (z.B. Iran).
Bei diesen beiden Personengruppen (insgesamt ca. 330 Personen) wird ebenfalls nicht auf die Einbürgerungsbewerber eingewirkt, da die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit unmöglich ist.

In einigen Ländern sieht das Staatsangehörigkeitsrecht eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erst nach dem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vor oder die Möglichkeit zur Entlassung ist an einer bestimmten Altersgrenze gebunden. In diesen Fällen erfolgt die Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit und ist mit der Auflage verbunden, sich nach der Einbürgerung um die Entlassung zu bemühen. Die Erfüllung der Auflage wird von der Einbürgerungsbehörde regelmäßig kontrolliert und ggf. auch mit Mitteln des Verwaltungszwangs (Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern) durchgesetzt.

In einigen Fällen wird ein Einbürgerungsbewerber unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, weil ihm die Durchführung eines Entlassungsverfahrens nicht zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit kann sich aus gesundheitlichen Gründen oder aus Altersgründen ergeben. In wenigen Fällen wird die Unzumutbarkeit angenommen, wenn dem Einbürgerungsbewerber nachweislich ein erheblicher Nachteil durch die Entlassung entstehen würde oder die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht wird. Auch Asylberechtigten und Flüchtlingen i.S.d. Genfer Konvention ist nicht zuzumuten, ein Entlassungsverfahren durchzuführen.