Drucksache Nr. 2143/2015:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1809, Alte Döhrener Straße / Erich-Wegner-Weg
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Südstadt-Bult

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult (zur Kenntnis)
 
Nr.
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2143/2015
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1809, Alte Döhrener Straße / Erich-Wegner-Weg
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

  1. die im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1809 eingegangenen Anregungen der Stellungnahme der Region Hannover nicht zu berücksichtigen,
  2. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1809 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Die entstehenden Kosten sind durch den Grundstücksverkauf abgedeckt.

Begründung des Antrages

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1809 hat vom 30. Juli 2015 bis 11. September 2015 öffentlich ausgelegen. In dieser Zeit ging die Stellungnahme der Region Hannover ein. Der Inhalt der Stellungnahme wird nachfolgend wiedergegeben.

Die Anregungen im Einzelnen:


Naturschutz:

Im Plangebiet sei Flora und Fauna nicht untersucht worden, da keine besondere Lebensraumbedeutung für Tiere und Pflanzen unterstellt wurde. Diese hochstaudenreichen, ruderalisierten Brachflächen seien jedoch oft sehr artenreich. Unter den möglicherweise vorkommenden Arten gäbe es auch artenschutzrechtlich relevante Tierarten, wie einzelne Heuschrecken- und Schmetterlingsarten, aber auch Wirbeltiere.


Stellungnahme der Verwaltung:

Das Plangebiet wurde bis 2012 intensiv bewirtschaftet und war zu einen erheblichen Teil mit Gewächshäusern bebaut.
Zur Zeit sind auf dem Grundstück überwiegend Scherrasenflächen anzufinden, die auch zum Weiden von Ponys genutzt werden. Hochstauden finden sich im Plangebiet nicht.

Das Grundstück wurde zudem mehrfach durch Mitarbeiter des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün im Hinblick auf artenschutzrechtlich relevante Tierarten untersucht. Für die Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Amphibien und einige weitere Tierartengruppen konnte ein artenrelevantes Vorkommen ausgeschlossen werden. Hinweise auf andere Artengruppen wie Heuschrecken, Laufkäfer oder Schmetterlinge könnten nicht gefunden werden. Nach Lage und Erscheinungsbild der Fläche sowie Vornutzung und Artenspektrum sind aufwändige Untersuchungen nicht zu rechtfertigen. Diese Einschätzung erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass Untersuchungen zahlreicher anderer Brachflächen mit vergleichbarer oder besserer Biotopausstattung ohne Befund blieben.


Immissionsschutz:

Für die Gebäudeteile in bis zu 17 m Abstand zu der Erwerbsgärtnerei seien neben den Schallschutzmaßnahmen auch lüftungstechnische Maßnahmen analog zum § 2 Abs. 1 Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) vorzusehen.


Stellungnahme der Verwaltung:

Konkrete Schallschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplan nicht festgesetzt, da, wie im Absatz 7.3 der Begründung dargelegt, davon auszugehen ist, dass die Anforderungen an den Schallschutz bereits aufgrund der erhöhten Wärmeschutzanforderungen der Energieeinsparverordnung (ENEV) eingehalten werden. Die entsprechenden Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
Nach jetziger Planung sollen die Fenster so ausgestattet sein, dass sie zur Belüftung geöffnet werden können. Lüftungstechnische Maßnahmen sind daher nicht erforderlich. Sofern eine andere Ausführung von Fenstern verbaut werden soll, wird die Einhaltung der Anforderungen an die Belüftung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

61.12 
Hannover / 25.09.2015