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Die Neufassung der Verwaltungskostensatzung und ihres Anhangs betrifft Menschen jeden Geschlechts gleichermaßen.
Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als neutral bewertet.
Die Neufassung der Verwaltungskostensatzung erfolgt kostenneutral. Die vorhandenen Gebührentatbestände wurden überprüft und aktualisiert; neue Gebührentatbestände wurden hinzugenommen sowie nicht mehr anfallende oder benötigte Tatbestände gestrichen.
I. Begründung zum Antrag zu 1.
1. Allgemeines
Mit dieser Vorlage wird dem Rat in Anlage 1 eine „Satzung der Landeshauptstadt Hannover über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)“ einschließlich des „Kostentarifs zu § 2 der Verwaltungskostensatzung“ (Anlage 2) zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Neufassung der Satzung soll zum 01. Januar 2026 in Kraft treten.
Grundgedanke für die Erhebung von Verwaltungsgebühren ist, dass diejenigen, die eine öffentliche Stelle in besonderem Maße beanspruchen, für die entstehenden Kosten aufkommen. Dies entspricht insbesondere den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung des § 111 Absatz 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Die Gebühr ist hierbei der Gegenwert für eine konkrete Verwaltungsleistung, von welcher Einzelne einen individuellen Vorteil haben. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass diese individuellen Verwaltungsleistungen steuerfinanziert werden und somit zu Lasten der Allgemeinheit gehen.
2. Anlass der Neufassung und gesetzliche Grundlagen
Eine Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hat in einer Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aus dem Innen- und Finanzministerium sowie der kommunalen Praxis in den Jahren 2023 bis 2025 die Musterverwaltungskostensatzung für die niedersächsischen Kommunen aktualisiert und an die zwischenzeitlich geänderten Rechtsvorschriften angepasst. Der Fachbereich Recht der Landeshauptstadt hat an dieser Arbeitsgemeinschaft teilgenommen.
Die zur Entscheidung vorgelegte Verwaltungskostensatzung für die Landeshauptstadt Hannover basiert im Wesentlichen auf dieser überarbeiteten Musterverwaltungskostensatzung. Die Verwaltungskostensatzung enthält nach wie vor allgemeine Regelungen und einen Kostentarif für die Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis. Dieser ergänzt die Allgemeine Gebührenordnung (AIIGO) samt Kostentarif, die entsprechende Regelungen für die Landesbehörden und für die Verwaltungskosten im übertragenen Wirkungskreis der Kommunen enthalten. Die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) über Verwaltungsgebühren (§ 4) verweisen im Wesentlichen auf das Verwaltungskostenrecht des Landes. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Fachbereiche für die Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis die gleichen Rechtsvorschriften anwenden, mit denen sie bereits aus dem Verwaltungskostenrecht des übertragenen Wirkungskreises vertraut sind (vgl. Regierungsvorlage eines Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, LT-Drs. 7/975, Begründung zu § 4 Nr. 2). Dementsprechend lehnt sich auch die Neufassung der Satzung - nach wie vor - eng an das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz an und folgt auch im Kostentarif soweit wie möglich den Kostenvorschriften des Landes. Denn regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass eine Verwaltungstätigkeit im eigenen Wirkungskreis nicht mehr oder weniger aufwendig ist als eine vergleichbare Verwaltungstätigkeit im übertragenen Wirkungskreis.
Zur besseren Anwendbarkeit wurden gleichwohl eine Reihe von Vorschriften des NVwKostG in den Satzungstext aufgenommen. Hintergrund ist die bessere Lesbarkeit für den Anwender, der insoweit jetzt nicht mehr neben dem Satzungstext parallel noch auf das NVwKostG zurückgreifen muss.
Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Satzung ergibt sich aus §§ 10, 58 Abs. 1 Nr. 5 und 7, § 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 2 und 4 NKAG.
3. Erläuterungen zu den Tatbeständen der Verwaltungskostensatzung im Einzelnen
Zu § 1 (Kostenpflichtige Verwaltungstätigkeiten)
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren setzt voraus, dass der Beteiligte zu der Amtshandlung oder der sonstigen Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat.
Verwaltungstätigkeiten sind auch die Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe (vgl. § 6 der Satzung). Entscheidungen über nichtförmliche Rechtsbehelfe (Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde) sind nicht kostenpflichtig. Kosten werden auch nicht erhoben, wenn ein Antrag vor Aufnahme der Verwaltungstätigkeit, d. h. vor Beginn der sachbearbeitenden Tätigkeit, zurückgenommen wird.
Zu § 2 (Kostentarif)
Die Kostentarife gemäß Anlage 2 versuchen alle öffentlichen Leistungen der Fachbereiche auf der Selbstverwaltungsebene abzubilden.
Die vorhandenen Gebührentatbestände wurden überprüft und aktualisiert; neue Gebührentatbestände wurden hinzugenommen sowie nicht mehr anfallende oder benötigte Tatbestände gestrichen.
Zu § 3 (Gebühren)
Für die Gebührenbemessung (§ 3 Absatz 1 Satz 1) sind — wie nach § 9 NVwKostG — das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung sowie der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berücksichtigen. Bei wiederkehrenden Leistungen ist dabei ein Jahresbetrag zugrunde zu legen. Wertgebühren können für Amtshandlungen vorgesehen werden, bei denen der Verwaltungsaufwand oder die Bedeutung der Angelegenheit maßgeblich vom Wert des Gegenstandes der Amtshandlung bestimmt wird. Dabei ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung für die Gebührenbemessung maßgebend. Im Kostentarif ist regelmäßig festgelegt, ob bei Rahmengebühren nur der Verwaltungsaufwand oder ggf. der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung Bemessungsgrundlage ist. Insoweit enthält er hierzu grundsätzlich eindeutige Regelungen. Wo diese fehlen, müssen die beiden Gebührenmaßstäbe in verhältnismäßiger Weise einander zugeordnet werden; die Gebühr muss aus der Abwägung der beiden Faktoren gewonnen werden (vgl. hierzu NdsOVG, Urteil vom 18.03.2004 - NVwZ-RR 2005, S. 30 sowie Beschluss vom 16.06.2020 - NdsVBI. 2021, S. 17 sowie zur Anwendung dieser Wertrelation Urteil vom 24.03.2003 - NVwZ-RR 2003, S. 613). Wegen der Komplexität sollte regelmäßig der Kostentarif nicht zur Anwendung beider Bemessungsfaktoren zwingen. Die zur Entscheidung vorgelegten Kostentarife in Anlage 2 sehen aus diesem Grunde nur eine Bemessung nach dem Verwaltungsaufwand vor. Wegen der Vorgaben in § 3 Abs. 2 S. 2 NVwKostG i.V.m. § 4 Abs. 4 NKAG enthält der Satzungstext gleichwohl beide Bemessungsmaßstäbe. Sofern Änderungen der Kostentarife daher zukünftig auch eine Bemessung nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung vornehmen, bedarf es daher dann nicht auch einer erneuten Anpassung des Satzungstextes.
Weiter ist bei der Gebührenbemessung Art. 13 Abs. 2 der EU-Dienstleistungsrichtlinie zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen die Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt werden können, dürfen die Gebührensätze für Genehmigungsverfahren ausschließlich nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes bemessen werden (vgl. hierzu auch § 3 Abs. 3 NVwKostG). In Anlage 2 sind die hiervon betroffenen Gebührentatbestände so durchnormiert, dass nur das Maß des Verwaltungsaufwandes Bemessungsgrundlage ist. Insoweit tragen die vorgeschlagenen Kostentarife den Anforderungen des EU-Rechts Rechnung.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Satzung basiert auf der Ermessensvorschrift des § 15 Abs. 2 NKAG, enthält aber eine eindeutige Handlungsanweisung.
§ 3 Absatz 3 wiederholt zur besseren Anwendbarkeit der Satzung für die Praxis den Regelungsinhalt in § 4 Abs. 2 NKAG, der von den Kommunen zwingend zu beachten ist.
Zu § 4 (Auslagen)
§ 4 Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 13 Abs. 1 NVwKostG. In Anlehnung an die Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) wurde Satz 2 zur Aufteilung der Reisekosten bei mehreren Außenterminen hinzugefügt. Die Dienstzeiten sind hingegen beim Zeitaufwand im Rahmen der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. In Absatz 2 wird exemplarisch auf die nicht abschließende Aufzählung der Auslagen in § 13 Abs. 3 NVwKostG zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs hingewiesen. Auch weitere hier nicht aufgeführte Auslagen sind insoweit denkbar.
Zu § 5 (Billigkeitsmaßnahmen)
§ 5 wiederholt einzelne Regelungen des NVwKostG zu Billigkeitsmaßnahmen, die nach § 4 Abs. 4 NKAG sinngemäß anzuwenden sind. Die Absätze 1 bis 5 geben den Inhalt von § 11 Abs. 1 bis 4 NVwKostG angepasst an die Landeshauptstadt wieder. Zu den sonst aus Billigkeitsgründen zulässigen Billigkeitsmaßnahmen zählt auch das ganz oder teilweise Absehen von der Erhebung der Gebühr, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht (vgl. § 4 Abs. 3 NKAG). Dabei ist maßgeblich das öffentliche Interesse an dem (teilweisen) Verzicht der Gebührenerhebung selbst, nicht an der sie auslösenden Amtshandlung (vgl. hierzu auch Nds. OVG, Urteil vom 25.04.2003 - 1 LB 343/02 - juris - zum wortgleichen § 2 Abs. 2 NVwKostG).
Zu § 6 (Kosten für Rechtsbehelfe)
Die Regelung in § 6 knüpft an § 12 NVwKostG an. Rechtsbehelfsbescheide gehören zu den gebührenpflichtigen Amtshandlungen, unabhängig davon, ob der Rechtsbehelf in einer gebührenfreien oder einer gebührenpflichtigen Angelegenheit eingelegt worden ist. Auch Rechtsbehelfsbescheide über erfolglose Drittwidersprüche werden durch Absatz 1 Satz 1 des Satzungstextes erfasst.
Zu § 7 (Kostenschuldner)
Kostenschuldner ist gemäß § 4 NKAG i. V. m. § 6 NVwKostG, wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat. Auf die Möglichkeit, gemäß § 4 Abs. 4 NKAG i. V. m. § 5 Abs. 2 NVwKostG die Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, der durch unbegründete Einwendungen oder erfolglose Anträge ein förmliches Verwaltungsverfahren erschwert hat, wird verwiesen.
Zu §§ 8, 9,10 (Entstehung der Kostenpflicht, Fälligkeit der Kostenschuld, Beitreibung)
Diese Vorschriften entsprechen im Wesentlichen den §§ 6 und 7 NVwKostG. Hinzuweisen ist darauf, dass die Verjährungsfrist für kommunale Verwaltungsgebühren nur drei Jahre beträgt (§ 4 Abs. 4 NKAG i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG). Für Säumniszuschläge ist gemäß § 4 Abs. 4 NKAG die Regelung in § 7a NVwKostG maßgebend. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass - anders als bei § 240 der Abgabenordnung - der Säumniszuschlag erst dann entsteht, wenn die Kosten nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag entrichtet werden. Die Beitreibung der Verwaltungskosten erfolgt nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 14.11.2019 (Nds. GVBI. S. 316), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBI. Nr. 3).
Zu § 11 (Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes)
Mit dieser Regelung wird auf die in § 4 Abs. 4 NKAG angeordnete sinngemäße Anwendung weiterer Vorschriften des NVwKostG hingewiesen.
Zu § 12 (Datenschutz)
Die Vorschrift regelt die anlassbezogene Verarbeitung personenbezogener Daten auf gesetzlicher Grundlage und benennt die wesentlichen Betroffenenrechte. Zur Erfüllung der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO wird auf ein separates Informationsblatt verwiesen.
Zu § 13 (Inkrafttreten)
Die Verwaltungskostensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung der Landeshauptstadt Hannover vom 13.10.1994 (Abl. RBHan. 1994, S. 774), zuletzt geändert durch Satzung vom 28.06.2001 (Abl. RBHan. 2001, S. 374) außer Kraft.
II. Begründung zum Antrag zu 2.
1. Allgemeines
Die Kostentarife gemäß Anlage 2 versuchen alle öffentlichen Leistungen der Fachbereiche auf der Selbstverwaltungsebene abzubilden.
Die vorhandenen Gebührentatbestände wurden überprüft, aktualisiert und an die Wertentwicklung angepasst; neue Gebührentatbestände hinzugenommen sowie nicht mehr anfallende oder benötigte Tatbestände gestrichen.
2. Die wesentlichen Änderungen der Kostentarife
Ziffer 1 (Vervielfältigungen, andere Druckerzeugnisse und Überlassung elektronischer Dateien)
Der Kostentarif sieht aktuell noch Gebühren für „Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen“ vor. Abschriften und Durchschriften werden in der Verwaltung aber nicht mehr erstellt und entfallen daher zukünftig. Stattdessen wurden insbesondere die Vorbereitung, Erstellung und Übersendung digitaler Kopien bzw. elektronischer Dateien als neue Gebührentatbestände aufgenommen.
Ziffer 2 (Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise)
Während der aktuelle Kostentarif hier bislang feste Gebühren bzw. Pauschbeträge vorsah, soll die Gebührenbemessung zukünftig regelmäßig nach Zeitaufwand erfolgen; teilweise werden Mindestbeträge genannt.
Ziffer 3 (Akteneinsicht, Auskunft, Nachforschungen)
Während der aktuelle Kostentarif hier bislang feste Gebühren bzw. Pauschbeträge vorsah, soll die Gebührenbemessung zukünftig regelmäßig nach Zeitaufwand erfolgen; teilweise werden Mindestbeträge genannt.
Ziffer 4 (Abgaben)
Die Aufstellung über den Stand eines Abgabenkontos, die Erteilung von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen die Bescheinigung über öffentliche Abgaben früherer Jahre wurden den tatsächlichen Gegebenheiten und der aktuellen Wertentwicklung angepasst.
Ziffer 5 (Zweckentfremdungssatzung)
Hier wurden die Erteilung von Genehmigungen, Ausstellung von Negativtestaten und Anordnungen auf Grundlage der Zweckentfremdungssatzung als neue Gebührentatbestände aufgenommen. Die Gebühren werden nach Zeitaufwand abgerechnet.
Ziffer 6 betrifft Ausnahmen nach § 24 Abs. 7 des NStrG; diese werden nach Zeitaufwand abgerechnet.
Ziffer 7 betrifft verschiedene Genehmigungen sowie die Überwachung und Bewilligungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen.
Ziffer 8 betrifft die Durchführung einer Antragskonferenz, welche ebenfalls nach Zeitaufwand abgerechnet wird.
Ziffer 9 betrifft die schriftliche Aufnahme von Anträgen. Abrechnung nach Zeitaufwand.
Ziffer 10 betrifft Gebühren in besonderen Fällen.
Ziffer 11 betrifft die Rückforderung von Zuwendungen oder anderen Geldleistungen.
Ziffer 12 enthält einen Allgemeinen Auffangtatbestand für Amtshandlungen, für die weder in diesem Kostentarif, noch in anderen Rechtsvorschriften eine Gebühr bestimmt und auch keine Gebührenfreiheit vorgesehen ist.