Drucksache Nr. 2122/2020:
Städtebaulicher Vertrag (Erschließungsvertrag) Stünkelstraße

Inhalt der Drucksache:

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2122/2020
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Städtebaulicher Vertrag (Erschließungsvertrag) Stünkelstraße

Antrag,

dem Abschluss eines Erschließungsvertrages gem. § 11 Baugesetzbuch (BauGB) mit der WGH Herrenhausen eG, Königsworther Platz 2, 30167 Hannover (im Folgenden WGH) für das in der Anlage 1 näher bezeichnete Grundstück zu den in der Begründung aufgeführten wesentlichen Vertragsbestimmungen zuzustimmen.

- Anhörungsrecht des Stadtbezirksrates gem. § 94 (1) Nr. 1 + 4 i.V. mit § 10 Abs. 1 + 4 der
Hauptsatzung
- Entscheidungsrecht des Verwaltungsausschusses gemäß § 76 Abs. 2 NKomVG

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Belange werden bei der geplanten Maßnahme beachtet. Im Rahmen der Planung der Maßnahme werden Fragen der sozialen Sicherheit (beleuchtete Verkehrsanlagen) und die behindertengerechte Gestaltung geprüft. Die Ergebnisse fließen in die Planung ein.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die WGH beabsichtigt die in der Anlage 1 gestrichelt umrandete Flächen zu bebauen und einer Wohnbebauung zuzuführen. Grundlage für die Bebauung ist der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 241 vom 29.08.1966.

Die Erschließung des Vertragsgebietes übernimmt gemäß § 11 BauGB die WGH im Rahmen eines Erschließungsvertrages unter Einhaltung der städtischen Standards und auf





eigene Kosten (einschl. des 10%igen Gemeindeanteils gemäß § 129 Abs. 1 BauGB). Zu der durch die Planung bedingten Erschließung gehört neben den Erschließungsmaßnahmen auch die Freimachung des Geländes.

Bei der zukünftigen öffentlichen Verkehrsanlage (schraffierte Fläche in Anlage -1-) handelt es sich um eine ca. 75 m lange Stichstraße, beginnend an der Straße Baldeniusstraße. Von dieser Stichstraße aus erfolgt die gesamte verkehrliche Erschließung der geplanten südlichen Wohngebäude. Die weiter nördlich gelegenen neuen Wohngebäude werden an die neue Stichstraße lediglich fußläufig angeschlossen, die Anbindung der notwendigen Einstellplätze erfolgt über die Stünkelstraße.

Die siedlungsentwässerungstechnischen Anlagen im Vertragsgebiet werden ebenfalls von der WGH hergestellt. Es handelt sich hierbei um die Schmutz- und Regenwasserwasserkanäle sowie die Anlagen zur Regenwasserrückhaltung. Weiterhin werden von der WGH alle notwendigen Anschlussleitungen hergestellt. Die Kosten für die Herstellung der Entwässerungsanlagen trägt die WGH.

Die Planung der öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt durch die WGH in Abstimmung mit der Stadt. Für die Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung der Erschließungsanlagen wird die WGH ein leistungsfähiges Ingenieurbüro beauftragen. Die Erschließungsleistungen sind auszuschreiben. Alle Ausschreibungen sowie die Baudurchführung sind mit der Stadt abzustimmen.

Die Grundstücksflächen für die gemäß des abzuschließenden Erschließungsvertrages auszubauenden öffentlichen Straßenflächen befinden sich im Eigentum der Stadt. Die WGH wird der Stadt die für den Grunderwerb angefallenen Beschaffungskosten erstatten.

Neben den oben genannten Punkten enthält der Vertrag noch die erforderlichen allgemeinen Regelungen (technische Bestimmungen, Kontrollprüfungen, Anforderungen an den Schutz vorhandener Bäume, Angemessenheit der Verpflichtungen).

Die vertraglichen Regelungen sind insgesamt und im Einzelnen angemessen und als Voraussetzung bzw. Folge des geplanten Bauvorhabens ursächlich.

Kosten für den Abschluss und die Durchführung des Erschließungsvertrages entstehen der Stadt nicht, da sich die WGH zu deren Übernahme verpflichtet.
66.11 
Hannover / 16.09.2020