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zu beschließen, den Verein „SPATS e.V. Einrichtungen und Projekte der Selbsthilfe Sahlkamp Solidarisch – Präventiv – Attraktiv – Tatkräftig – Sozial“ – im Folgenden mit SPATS e.V. benannt, als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgt für die Landeshauptstadt Hannover auf dem Gebiet der Jugendarbeit (nach SGB VIII, Erster Abschnitt, insb. §§ 11 und 14).
Der SPATS e.V. richtet sein Angebot an Menschen jeden Geschlechts. Die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe sind im Sinne des § 9 gestaltet und auf die Gleichberechtigung junger Menschen ausgerichtet.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Zu Grunde liegende Rechtslage
§ 75 SGB VIII: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
§ 11 SGB VIII: Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
§ 14 SGB VIII: Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII wurde mit Datum vom 28.02.2023 beantragt.
Der Träger weist mittels eines Protokollauszugs einer Mitgliederversammlung vom 13.10.2006 nach, dass er als Verein aus der Fusion zweier in der Landeshauptstadt Hannover gemäß § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe entstanden ist. Es handelt sich um
- den Selbsthilfe Sahlkamp e.V.
anerkannt auf Grundlage des Beschlusses zu DS 1097/2004 vom 15.07.2004 durch den Jugendhilfeausschuss (Anlage 1)
- den Stadtteilbauernhof e.V.
anerkannt auf Grundlage des Beschlusses zu DS 0135/1996 vom 16.01.1997 durch den Jugendhilfeausschuss (Anlage 2)
Es wurde daher ein vereinfachtes Prüfverfahren auf Grundlage der durch die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016 aufgestellten Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII (Anlage 3) durchgeführt. Geprüft wurden Tätigkeiten des Trägers auf dem Gebiet der Jugendhilfe, die Gemeinnützigkeit, sowie die Vorgaben zum Kinderschutz.
Als Vereinszweck formuliert der SPATS e.V. laut Satzung (vgl. Anlage 4) die „Förderung der Erziehung, der Bildung, der Jugendpflege, der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens, der Volksbildung und der Berufsbildung“. Dieser Satzungszweck soll verwirklicht werden durch
· Übernahme von Trägerschaften von sozialpädagogischen Angeboten und Einrichtungen […] , u.a. zum Aufbau und Betrieb eines Kinderhauses […] und eines nicht-kommerziellen Stadtteilbauernhofs“
· Förderung pädagogischer Angebote im Bereich der offenen Arbeit
· Förderung erlebnisorientierter pädagogischer Arbeitsansätze,
· Förderung von unspezifischen präventiven Angeboten als Beitrag zur Verminderung der Kinder- und Jugendkriminalität sowie des Drogenkonsums,
· Förderung von Maßnahmen und Aktivitäten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und der internationalen Begegnung
Die Förderansätze sind in der konzeptionellen Umsetzung beider Einrichtungen des Trägers deutlich zu sehen und durch die regelmäßigen Sachberichte im Zuwendungscontrolling belegt.
Der Träger weist die in der Satzung verankerte Gemeinnützigkeit durch einen aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamts nach. Er ist der Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gem. 72a SGB VIII beigetreten.
Der SPATS e.V. ist nach fachlicher Prüfung auf Grundlage des § 75 SGB VIII und des § 14 Nds. AG SGB VIII wie seine Vorgängervereine anzuerkennen. Er erfüllt auch nach rechtsnachfolgende Struktur die Voraussetzungen.
Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover berechtigt den SPATS e.V.
· Vorschläge für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses nach § 71 SGB VIII im Sinnen des § 3 Nds. AG SGB VIII als Träger der Jugendarbeit abzugeben.
· in den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII der Landeshauptstadt Hannover mitzuwirken, insoweit sie die anerkannten Tätigkeitsfelder des SPATS e.V. betreffen.
Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII verpflichtet den SPATS e.V.
· zur Auskunft in der Kinder- und Jugendhilfestatistik im Sinne der §§ 98 ff. SGB VIII
· zur Mitteilung über Veränderungen innerhalb des SPATS e.V., die eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII beeinflussen können (insbesondere Satzungsänderungen, Veränderung der Arbeitsbereiche, sowie veränderte Kinderschutzmaßnahmen)
Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII allein begründet kein Anrecht auf Förderung durch die Landeshaupt Hannover.
Die Prüfakten können nach § 25, 1 SGB X bei der Stadtjugendpflege eingesehen werden.